Eine einzige Bestellung markenbedruckter Takeaway-Becher für eine Kette, die in Deutschland, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich tätig ist, kann ein Dutzend Rechtsbegriffe berühren, bevor der erste Becher befüllt wird. Die Kette kann im Sinne der PPWR „Erzeuger“ ihrer eigenen Becher sein, der niederländische Importeur der „Hersteller“ gegenüber Verpact; die Becher brauchen die SUP-Kennzeichnung („Plastic in product“, in Deutschland „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“), der Lkw nach Deutschland fährt mit einer A.TR, und für die Sendung ins Vereinigte Königreich ist stattdessen eine Ursprungserklärung nötig. Dieses Verpackungsrecht-Glossar definiert diese und mehr als 150 weitere Begriffe so, wie EU-, deutsche, österreichische, niederländische, britische und US-Vorschriften sowie Frachtdokumente sie tatsächlich verwenden.
So nutzen Sie dieses Glossar
Jeder Eintrag ist eine eigenständige Definition, die sich ohne den Rest der Seite lesen, zitieren oder weitergeben lässt. Die Überschrift nennt den Begriff, seine Abkürzung und, wo es hilft, das englische, niederländische (NL), österreichische (AT), britische (UK) oder US-amerikanische (US) Pendant. Regulatorische Einträge nennen den Rechtsakt, die Rechtsordnung und das Datum, geben den Stand von Oktober 2026 wieder und sind Definitionen, keine Rechtsberatung: Welche Pflichten gelten, hängt von der Rolle eines Unternehmens (Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber) im jeweiligen Land ab und sollte mit der zuständigen Behörde, dem Systembetreiber oder einer Rechtsberatung geklärt werden.
Die Begriffe sind in zehn Abschnitte gegliedert und innerhalb jedes Abschnitts nach Themen geordnet. Die meisten Einträge enden mit einem Link auf den Leitfaden von 9 Packaging, der das Thema vertieft. Kurzdefinitionen der gängigsten Begriffe finden Sie außerdem im übergeordneten Verpackungsglossar; die Schwesterglossare behandeln Druck und Druckvorstufe, Weiterverarbeitung und Fertigung, Materialien sowie Prüfung und Qualität.
EU-Verpackungsrecht: PPWR-Rollen und Dokumente
Wer nach der Verordnung (EU) 2025/40 wofür verantwortlich ist und welche Dokumente aus welcher Rolle folgen. Vorsicht bei englischen Unterlagen: Die deutsche Fassung der PPWR nennt den „manufacturer“ (Konformität) „Erzeuger“ und den „producer“ (EPR) „Hersteller“. Das Gesamtbild finden Sie im Leitfaden PPWR im Überblick für Gastronomie und E-Commerce.
Bevollmächtigter (EU; PPWR; englisch: authorised representative; NL: gemachtigde)
Ein Bevollmächtigter ist eine in der EU niedergelassene Person, die auf der Grundlage eines schriftlichen Mandats im Namen eines anderen Unternehmens handelt. Die PPWR verwendet den Begriff auf zwei Arten: Ein Erzeuger kann einen Bevollmächtigten damit beauftragen, seine technischen Unterlagen vorzuhalten, und ein Hersteller, der nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem er Endnutzer beliefert, muss dort für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) einen Bevollmächtigten benennen. Die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung bleibt beim Erzeuger.
Siehe: PPWR im Überblick; EU-Konformitätserklärung nach PPWR
Mitteilung der Kommission C(2026) 3702 (EU; Auslegungsleitlinien)
C(2026) 3702 ist das Auslegungsdokument der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2025/40 vom 5. Juni 2026. Es legt zentrale Punkte aus, etwa wer bei Serviceverpackungen als Erzeuger gilt, wie die PFAS-Grenzwerte nach Artikel 5 Absatz 5 geprüft werden und welche Verpackungen auf Papierbasis unter die Verbote nach Anhang V fallen. Es ist rechtlich nicht bindend; eine verbindliche Auslegung kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen.
Siehe: PPWR im Überblick
Konformitätsbewertung (EU; PPWR Modul A, interne Fertigungskontrolle)
Die Konformitätsbewertung ist das Verfahren, mit dem der Erzeuger im Sinne der PPWR vor dem Inverkehrbringen nachweist, dass ein Verpackungstyp die Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt. Für Verpackungen gilt Modul A, interne Fertigungskontrolle, nach Anhang VII: Der Erzeuger erstellt technische Unterlagen, kontrolliert die Fertigung so, dass die Serienproduktion diesen entspricht, und stellt anschließend die EU-Konformitätserklärung aus. In der Regel ist keine notifizierte Stelle beteiligt, und die Bewertung ist zu wiederholen, wenn sich Design, Materialien oder herangezogene Normen ändern.
Siehe: EU-Konformitätserklärung nach PPWR
Vertreiber (EU; PPWR; englisch: distributor)
Ein Vertreiber ist jeder Akteur der Lieferkette außer dem Erzeuger oder Importeur, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, etwa ein Großhändler oder Cash-and-Carry-Großhändler. Nach der PPWR muss er prüfen, dass die Verpackung die erforderlichen Unterlagen und Kennzeichnungen trägt, und darf keine Verpackungen liefern, von denen er weiß, dass sie nicht konform sind. Ein Vertreiber, der Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder sie so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte, übernimmt die Pflichten des Erzeugers (Artikel 21).
Siehe: PPWR im Überblick
Wirtschaftsakteur (EU; PPWR; englisch: economic operator)
Wirtschaftsakteur ist der Sammelbegriff der PPWR für die Unternehmen, die entlang der Verpackungskette Pflichten tragen, darunter Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Bevollmächtigter, Endvertreiber und Fulfilment-Dienstleister. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich innehaben: Eine Kette, die ihre eigenen Markenverpackungen importiert, ist zum Beispiel Erzeuger und Importeur zugleich, und die Rolle kann sich zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden.
Siehe: PPWR im Überblick
EPR (erweiterte Herstellerverantwortung; englisch: extended producer responsibility; NL: uitgebreide producentenverantwoordelijkheid, UPV)
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) verpflichtet das Unternehmen, das Verpackungen auf einem nationalen Markt in Verkehr bringt (den Hersteller im EPR-Sinn), Sammlung, Sortierung und Recycling zu finanzieren, in der Regel durch Registrierung, Meldung der Mengen nach Material und Zahlung von Gebühren an ein System. Die PPWR legt gemeinsame EPR-Regeln für die EU fest, Registrierung und Gebühren laufen aber weiterhin national: LUCID und duale Systeme in Deutschland, Sammel- und Verwertungssysteme wie ARA in Österreich, Verpact in den Niederlanden. Das Vereinigte Königreich und mehrere US-Bundesstaaten betreiben eigene EPR-Systeme, und die Gebühren werden zunehmend nach Recyclingfähigkeit gestaffelt.
Siehe: PPWR im Überblick; Verpackungen aus der Türkei beziehen
EU-Konformitätserklärung (EU; PPWR; NL: EU-conformiteitsverklaring)
Die EU-Konformitätserklärung ist die unterzeichnete Erklärung des Erzeugers im Sinne der PPWR, dass ein Verpackungstyp die geltenden Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt; sie folgt dem Muster in Anhang VIII und stützt sich auf die technischen Unterlagen nach Anhang VII. Sie muss in der Sprache vorliegen, die jeder Liefermitgliedstaat verlangt, wird bei Einwegverpackungen 5 Jahre und bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre aufbewahrt und von Importeuren geprüft. Sie ist ein anderes Dokument als die Konformitätserklärung für den Lebensmittelkontakt.
Siehe: EU-Konformitätserklärung nach PPWR
Importeur (EU; PPWR; englisch: importer)
Der Importeur ist der in der EU niedergelassene Akteur, der Verpackungen aus einem Drittland, etwa der Türkei, auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Nach Artikel 18 der PPWR muss er prüfen, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und technische Unterlagen erstellt hat und dass die Verpackung wie vorgeschrieben gekennzeichnet und identifizierbar ist, und er muss seinen Namen und seine Postanschrift auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben. Er bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung 5 oder 10 Jahre auf und wird im Land der Erstlieferung häufig auch zum Hersteller im EPR-Sinn.
Siehe: EU-Konformitätserklärung nach PPWR; Verpackungen aus der Türkei beziehen
Erzeuger (EU; PPWR Artikel 3 Absatz 1 Nr. 13; englisch: manufacturer)
Erzeuger im Sinne der PPWR ist, wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt; eine Kette, die Becher mit ihrem Logo bestellt, ist daher in der Regel Erzeuger, auch wenn ein Verarbeiter sie fertigt. Der Erzeuger führt die Konformitätsbewertung durch, hält die technischen Unterlagen vor und unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung. Ein Markeninhaber, der ein Kleinstunternehmen ist, kann die Rolle an einen Lieferanten im selben Mitgliedstaat abgeben, nicht aber an einen Lieferanten außerhalb der EU, und die nationalen Behörden klären noch, wie die Definition auf leere bedruckte Serviceverpackungen anzuwenden ist.
Siehe: EU-Konformitätserklärung nach PPWR; PPWR im Überblick
Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt (EU)
Inverkehrbringen ist die erstmalige Abgabe eines Verpackungsartikels zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem EU-Markt; Bereitstellung auf dem Markt ist jede spätere Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Unterscheidung ist wichtig, weil viele PPWR-Pflichten und die Aufbewahrungsfristen von 5 und 10 Jahren an das Inverkehrbringen anknüpfen, das in der Regel dann erfolgt, wenn der Importeur oder EU-Erzeuger die Verpackung erstmals abgibt.
Siehe: PPWR im Überblick
PPWR (EU; Verordnung (EU) 2025/40, Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle)
Die PPWR ist die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Verordnung (EU) 2025/40, die seit dem 11. Februar 2025 in Kraft ist und ab dem 12. August 2026 allgemein gilt. Als unmittelbar geltende Verordnung legt sie EU-weite Regeln fest zu Stoffen (einschließlich PFAS in Lebensmittelkontakt-Verpackungen), Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kompostierbarkeit, Minimierung, Mehrweg, Kennzeichnung, Konformitätsdokumentation und EPR. Viele Gestaltungsanforderungen greifen schrittweise ab 2028, 2030, 2035 und 2038 und hängen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ab, die die Kommission noch erlässt.
Siehe: PPWR im Überblick
Hersteller (EU-EPR; PPWR; englisch: producer; Begriff wie im bisherigen VerpackG)
In der EPR ist der Hersteller der Akteur, der Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals auf dem Markt bereitstellt und sich deshalb dort registriert, Mengen meldet und Gebühren zahlt. Bei Serviceverpackungen ist das der Akteur, der sie in diesem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt; ein Erzeuger aus einem Drittland, der dort direkt an Endnutzer verkauft, ist selbst Hersteller und muss einen Bevollmächtigten benennen. Hersteller und Erzeuger sind getrennte Rollen, die oft, aber nicht immer vom selben Unternehmen wahrgenommen werden.
Siehe: PPWR im Überblick; Verpackungs-Compliance in den Niederlanden
Systembetreiber für die Herstellerverantwortung (englisch: producer responsibility organisation, PRO)
Ein Systembetreiber (Organisation für Herstellerverantwortung, PRO) ist die Stelle, der Hersteller beitreten oder an die sie zahlen, um ihre EPR-Pflichten gemeinsam zu erfüllen: Sie erhebt Gebühren, organisiert oder finanziert Sammlung und Recycling und berichtet an die Behörden. Beispiele sind die deutschen dualen Systeme, ARA und Reclay in Österreich, Verpact in den Niederlanden und die Circular Action Alliance in den meisten US-Bundesstaaten mit EPR. Die UK-pEPR-Gebühren verwaltet PackUK, ein staatlicher Systemverwalter und keine von den Herstellern getragene PRO.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Technische Unterlagen (EU; PPWR Anhang VII; auch: technische Dokumentation)
Die technischen Unterlagen sind die Nachweisakte hinter der EU-Konformitätserklärung nach PPWR. Nach Anhang VII beschreiben sie die Verpackung und ihren Verwendungszweck, ihr Design, Materialien und Bestandteile, die angewandten Normen oder Spezifikationen, wie Recyclingfähigkeit, Minimierung und Wiederverwendbarkeit bewertet wurden, und die herangezogenen Prüfberichte (zum Beispiel PFAS- oder Schwermetallergebnisse), zusammen mit einer Analyse der Risiken der Nichtkonformität. Der Erzeuger bewahrt sie bei Einwegverpackungen 5 Jahre und bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre auf und legt sie den Behörden auf Verlangen vor.
PPWR: Verpackungsarten und Gestaltungsanforderungen
Die Verpackungskategorien, die die PPWR definiert, sowie die Gestaltungs-, Mehrweg- und Kennzeichnungsregeln, die daran anknüpfen. Die Leistungsklassen erläutert der Leitfaden zu den Recyclingfähigkeitsklassen nach PPWR, die Kennzeichnung der Leitfaden zu den PPWR-Kennzeichnungspflichten.
Beschränkungen nach Anhang V (EU; PPWR Artikel 25)
Anhang V der PPWR listet Verpackungsformate auf, die ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Dazu gehören Einwegverpackungen aus Kunststoff für Speisen und Getränke, die in HORECA-Betrieben befüllt und dort verzehrt werden, Einweg-Kunststoffportionen für Gewürze und Saucen im HORECA-Bereich (außer bei Lieferung mit Takeaway-Speisen) und sehr leichte Kunststofftragetaschen (mit Ausnahmen). Die Leitlinien der Kommission vom 5. Juni 2026 behandeln Verpackungen auf Papierbasis mit 5 % oder mehr Kunststoff als von den Verboten nach Anhang V erfasst und Verpackungen mit höchstens 5 % als nicht erfasst; die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend.
Siehe: PPWR im Überblick; Schalen aus Papier oder Kunststoff
Verbundverpackung (EU; PPWR; englisch: composite packaging)
Eine Verbundverpackung besteht aus zwei oder mehr verschiedenen Materialien, die sich nicht von Hand trennen lassen und eine einheitliche Einheit bilden, etwa ein PE-beschichteter Pappbecher oder ein kunststoffkaschierter Karton. Nach der PPWR-Definition macht ein Material, dessen Anteil höchstens 5 % der Masse der Verpackungseinheit beträgt, die Verpackung nicht zum Verbund. Verbundverpackungen aus Papier werden in einer eigenen Kategorie auf Recyclingfähigkeit bewertet, und die 5-%-Grenze liegt auch der Auslegung der Verbote nach Anhang V durch die Kommission zugrunde.
Siehe: Recyclingfähigkeitsklassen nach PPWR; Barrierebeschichtungen für Papierverpackungen
Kontaktsensible Verpackung (EU; PPWR; englisch: contact-sensitive packaging)
Kontaktsensible Verpackung ist der PPWR-Begriff für Verpackungen von Produkten, bei denen der Kontakt mit der Verpackung sicherheitsrelevant ist, vor allem Lebensmittel nach den Lebensmittelkontaktvorschriften, Arzneimittel und Medizinprodukte. Er ist vor allem für den Rezyklatanteil bei Kunststoffen wichtig: Ab dem 1. Januar 2030 (oder, falls dies später ist, drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zu Berechnung und Überprüfung) müssen kontaktsensible PET-Verpackungen außer Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mindestens 30 % und kontaktsensible Kunststoffverpackungen aus anderen Kunststoffen als PET mindestens 10 % Rezyklat enthalten, niedrigere Vorgaben als für andere Kunststoffverpackungen, weil lebensmitteltaugliches Rezyklat knapper ist.
Siehe: PPWR im Überblick
Recyclinggerechtes Design (Design for Recycling, DfR; EU; PPWR Artikel 6)
Recyclinggerechtes Design ist der Kriteriensatz, anhand dessen die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit bewertet wird; er umfasst Materialien, Beschichtungen, Druckfarben, Klebstoffe, Etiketten, Verschlüsse und die Trennbarkeit der Bestandteile. Nach PPWR Artikel 6 muss die Kommission bis zum 1. Januar 2028 Design-for-Recycling-Kriterien je Verpackungskategorie erlassen; sie liefern den Prozentwert, der die Klasse A, B oder C festlegt. Bis dahin gelten nach Aussage der Kommission die Anforderungen der alten Verpackungsrichtlinie und Normen wie EN 13430 weiterhin als Maßstab.
Siehe: Recyclingfähigkeitsklassen nach PPWR
E-Commerce-Verpackung (EU; PPWR)
E-Commerce-Verpackung ist Transportverpackung, mit der Produkte im Rahmen des Online-Verkaufs an den Endnutzer geliefert werden, etwa Mailerboxen und Versandbeutel. Anders als sonstige Transportverpackung muss sie die harmonisierte Sortierkennzeichnung tragen, sobald diese gilt; außerdem unterliegt sie ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Rechtsakt zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später eintritt, der Obergrenze von 50 % Leerraum.
Siehe: E-Commerce-Verpackungen und PPWR
Leerraumverhältnis (EU; PPWR Artikel 24; englisch: empty space ratio)
Das Leerraumverhältnis ist der Anteil des Packungsvolumens, der nicht vom Produkt eingenommen wird. Nach PPWR Artikel 24 muss der Wirtschaftsakteur, der Gruppen-, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen befüllt, es ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Rechtsakt der Kommission zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später eintritt, auf höchstens 50 % halten. Füllmaterial wie Papierschnipsel, Luftpolster oder Schaumflocken zählt als Leerraum, und Verkaufsverpackungen müssen den Leerraum ab dem 12. Februar 2028 auf das Mindestmaß begrenzen.
Siehe: E-Commerce-Verpackungen und PPWR
Umverpackung (EU; PPWR; englisch: grouped packaging; NL: verzamelverpakking)
Umverpackung ist eine Verpackung, die dazu bestimmt ist, am Verkaufsort eine Anzahl von Verkaufseinheiten zusammenzufassen, sei es zum Verkauf an den Endnutzer als solche oder zum Auffüllen von Regalen, und die entfernt werden kann, ohne das Produkt zu beeinträchtigen. Ein bedrucktes Shelf-Ready-Tray oder eine Multipack-Banderole ist eine Umverpackung und unterliegt ab 2030 der PPWR-Obergrenze für Leerraum.
Siehe: PPWR im Überblick
Harmonisierte Sortierkennzeichnung (EU; PPWR Artikel 12; englisch: harmonised sorting label)
Die harmonisierte Sortierkennzeichnung ist das EU-weite Piktogramm-Etikett, das die Materialzusammensetzung einer Verpackung zeigt, damit Verbraucher sie richtig sortieren können, mit passenden Kennzeichnungen an den Abfallbehältern. Sie gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Kommission, je nachdem, was später eintritt; der Rechtsakt war bis zum 12. August 2026 vorgesehen, war aber im Oktober 2026 noch nicht erlassen, sodass sie in der Praxis später gelten wird. Ausgenommen sind Transportverpackungen außer E-Commerce-Verpackungen sowie Pfandverpackungen, und kompostierbare Verpackungen müssen angeben, dass sie nicht für die Heimkompostierung geeignet sind.
Siehe: PPWR-Kennzeichnungspflichten
Schwermetall-Grenzwert (EU; PPWR Artikel 5 Absatz 4)
Die PPWR begrenzt die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen auf 100 mg/kg. Der Grenzwert stammt aus der Verpackungsrichtlinie und gilt für Druckfarben, Pigmente und Beschichtungen ebenso wie für das Grundmaterial, weshalb eine Erklärung oder ein Prüfergebnis dazu in die technischen Unterlagen gehört.
Siehe: EU-Konformitätserklärung nach PPWR
HORECA-Sektor (EU; Hotels, Restaurants, Cafés)
HORECA bezeichnet den Sektor aus Hotels, Restaurants und Cafés; in der PPWR sind damit Unternehmen der Beherbergung und Gastronomie gemeint, wie sie die EU-Klassifikation NACE definiert. Der Begriff legt fest, wer die Mehrweg- und Eigenbehälter-Pflichten für Takeaway nach den Artikeln 32 und 33 erfüllen muss und für welche Betriebe die Beschränkungen nach Anhang V für Einweg-Kunststoffverpackungen bei Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort ab 2030 gelten.
Siehe: PPWR im Überblick
Materialkennzeichnungscodes (EU; Entscheidung 97/129/EG; PAP-Codes)
Die Entscheidung 97/129/EG der Kommission legt die Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien fest, etwa PAP 20 für Wellpappe, PAP 21 für sonstigen Karton und PAP 22 für Papier, häufig innerhalb eines Recyclingsymbols gedruckt. Nach den PPWR-Leitlinien der Kommission gilt die Entscheidung bis zum 12. August 2028, danach sind die Abkürzungen nicht mehr zulässig, weil die harmonisierte Sortierkennzeichnung an ihre Stelle tritt.
Siehe: PPWR-Kennzeichnungspflichten
Minimierung (EU; PPWR Artikel 10)
Verpackungsminimierung ist die PPWR-Anforderung, dass Gewicht und Volumen von Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 auf das für ihre Funktion notwendige Mindestmaß reduziert werden, etwa für Schutz, Hygiene, Stapelbarkeit oder erforderliche Informationen. Artikel 10 verbietet zudem Merkmale, die allein den Eindruck eines größeren Volumens erzeugen sollen, darunter Doppelwände, doppelte Böden und unnötige Schichten, mit begrenzten Ausnahmen für vor dem 11. Februar 2025 geschützte Designs. Die Begründung für Gewicht und Größe jeder Verpackung gehört in die technischen Unterlagen.
Siehe: PPWR im Überblick; E-Commerce-Verpackungen und PPWR
Leistungsklasse der Recyclingfähigkeit (EU; PPWR Artikel 6; Klassen A, B, C)
Die Leistungsklasse der Recyclingfähigkeit ist die Klasse A, B oder C, die eine Verpackungseinheit aus einer Design-for-Recycling-Bewertung erhält: Klasse A mindestens 95 %, B mindestens 80 % und C mindestens 70 %, wobei alles unter 70 % technisch nicht recyclingfähig ist. Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, falls später, dürfen nur die Klassen A bis C in der EU in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Januar 2038 nur noch A oder B. Die EPR-Gebühren werden nach Klasse gestaffelt; Verweise auf Klassen D und E stammen aus dem Entwurf von 2022, nicht aus dem verabschiedeten Text.
Siehe: Recyclingfähigkeitsklassen nach PPWR
Recycling im großen Maßstab (EU; PPWR Artikel 6; englisch: recycled at scale)
„Recycling im großen Maßstab“ ist der zweite PPWR-Test zur Recyclingfähigkeit; er prüft, ob ein Verpackungstyp in der EU tatsächlich in ausreichender Menge gesammelt, sortiert und recycelt wird, und nicht nur, ob er dafür ausgelegt ist. Er gilt ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach dem Rechtsakt der Kommission zur Methodik, falls später, zusätzlich zur Design-for-Recycling-Klasse; die Schwellenwerte je Kategorie waren im Oktober 2026 noch nicht festgelegt.
Siehe: Recyclingfähigkeitsklassen nach PPWR
Rezyklatanteil-Vorgaben (EU; PPWR Artikel 7)
Ab dem 1. Januar 2030 oder, falls dies später ist, drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zu Berechnung und Überprüfung müssen Kunststoffteile von Verpackungen einen Mindestanteil an Rezyklat enthalten: 30 % bei kontaktsensiblem PET, 10 % bei kontaktsensiblen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % bei Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen, steigend auf 50, 25, 65 und 65 % im Jahr 2040. Die Vorgaben gelten für Kunststofftüten, -beutel, -deckel und -fenster, nicht für Papier und Karton.
Siehe: PPWR im Überblick; Recyclingfähige Beutel aus Monomaterial
Nachfüllung (EU; PPWR; englisch: refill)
Nachfüllung ist ein Vorgang, bei dem ein Endnutzer seinen eigenen Behälter oder einen am Verkaufsort bereitgestellten Behälter mit einem vom Verkäufer angebotenen Produkt befüllt. Die PPWR-Pflicht für Takeaway-Betriebe, ab dem 12. Februar 2027 mitgebrachte Behälter zu befüllen, ist eine Nachfüllpflicht: Kunden müssen Speisen oder Getränke in ihrem eigenen Behälter zu keinem höheren Preis erhalten können.
Siehe: PPWR im Überblick
Wiederverwendungssystem (EU; PPWR; englisch: re-use system)
Ein Wiederverwendungssystem ist die Gesamtheit organisatorischer, technischer oder finanzieller Vorkehrungen, mit denen Mehrwegverpackungen wiederholte Umläufe durchlaufen können, typischerweise mit Pfand, Rücknahme, Reinigung und Rücklauflogistik. Geschlossene Systeme betreibt ein Systembetreiber, offene Systeme lassen Verpackungen zwischen nicht näher bestimmten Unternehmen zirkulieren. Ein Takeaway-Becher ist in der Praxis nur dann wiederverwendbar, wenn es dafür ein Wiederverwendungssystem gibt.
Siehe: PPWR-Kennzeichnungspflichten
Mehrwegangebots- und Eigenbehälter-Pflichten (EU; PPWR Artikel 32 und 33)
PPWR Artikel 32 verpflichtet Endvertreiber im HORECA-Bereich, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, ab dem 12. Februar 2027, Kunden die Nutzung eigener Behälter ohne Preisaufschlag zu ermöglichen. Artikel 33 verpflichtet sie, ab dem 12. Februar 2028 eine Mehrwegoption ohne Preisaufschlag anzubieten und ab 2030 anzustreben, 10 % der Produkte in Mehrwegformaten zu verkaufen. Kleinstunternehmen sind nur von dieser zweiten Pflicht ausgenommen, nicht von der Eigenbehälter-Pflicht. Ob offen verkauftes Brot und Gebäck erfasst ist, wurde in amtlichen Leitlinien nicht bestätigt.
Siehe: PPWR im Überblick
Mehrwegverpackung (EU; PPWR; englisch: reusable packaging; NL: herbruikbare verpakking)
Mehrwegverpackung ist eine Verpackung, die dazu konzipiert, gestaltet und in Verkehr gebracht wird, innerhalb eines Wiederverwendungssystems in mehreren Umläufen zum selben Zweck wieder befüllt oder wiederverwendet zu werden. Nach der PPWR wird ihre Dokumentation 10 statt 5 Jahre aufbewahrt, und sie trägt ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später eintritt, eine Mehrwegkennzeichnung mit QR-Code oder einem anderen Datenträger. Für Transportverpackungen gilt bis 2030 ein Mehrwegziel von 40 %, Kartons sind ausgenommen.
Siehe: PPWR-Kennzeichnungspflichten
Verkaufsverpackung (EU; PPWR; englisch: sales packaging; NL: verkoopverpakking)
Verkaufsverpackung, auch Primärverpackung genannt, ist eine Verpackung, die dazu bestimmt ist, am Verkaufsort für den Endnutzer eine Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung zu bilden, etwa ein bedruckter Karton oder ein Beutel. Nach der PPWR muss ihr Leerraum ab dem 12. Februar 2028 auf das Mindestmaß begrenzt werden, und sie trägt die harmonisierte Sortierkennzeichnung, sobald diese gilt.
Siehe: PPWR im Überblick
Serviceverpackung (EU; englisch: service packaging; NL: verkooppuntverpakking)
Serviceverpackung ist eine Verpackung, die am Verkaufsort befüllt wird, um dem Endnutzer Speisen oder Waren zu übergeben, etwa Takeaway-Tüten, Becher, Wraps, Burgerboxen und Pizzakartons. Sie ist eine Verkaufsverpackung und unterliegt daher der EPR, und nach der PPWR ist in der Regel das Unternehmen Erzeuger, dessen Name oder Marke aufgedruckt ist. Die nationalen Regeln dazu, wer bei Serviceverpackungen Hersteller im EPR-Sinn ist, haben sich am 12. August 2026 geändert; in Deutschland ist der Käufer markenbedruckter Serviceverpackungen nun Erzeuger und Hersteller, und die Vorlizenzierung besteht nur noch in engen Fällen fort.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich; Verpackungs-Compliance in den Niederlanden
Takeaway-Verpackung (EU; PPWR; UK: food-to-go packaging; US: takeout packaging)
In der PPWR ist Takeaway-Verpackung eine Serviceverpackung, die an bedienten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Speisen befüllt wird, die zum Transport und zum sofortigen Verzehr andernorts ohne weitere Zubereitung verpackt sind und in der Regel aus der Verpackung verzehrt werden. Becher, Klappboxen, Speiseboxen und Speisebehälter erfüllen die Definition meist. Für diese Kategorie gelten die Pflichten zu Eigenbehältern und Mehrwegangebot nach den Artikeln 32 und 33.
Siehe: PPWR im Überblick; Verpackungen für Restaurantketten
Transportverpackung (EU; PPWR; englisch: transport packaging; NL: transportverpakking)
Transportverpackung, auch Tertiärverpackung genannt, ist eine Verpackung, die dazu bestimmt ist, Handhabung und Transport von Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern und Beschädigungen zu verhindern, etwa Umkartons, Palettenfolie und Kantenschutz; Transportcontainer selbst sind ausgenommen. Sofern sie keine E-Commerce-Verpackung ist, braucht sie keine harmonisierte Sortierkennzeichnung. Ab 2030 gilt für sie die Obergrenze für Leerraum, bis 2030 zudem ein Mehrwegziel von 40 %, von dem Kartons ausgenommen sind.
Siehe: PPWR im Überblick
Einwegkunststoffe und frühere EU-Rechtsakte
Die SUP-Richtlinie gilt weiterhin neben der PPWR, und die alte Verpackungsrichtlinie erklärt, woher viele heutige Regeln stammen. Die becherspezifischen Regeln stehen im Leitfaden Vorschriften für Pappbecher in Europa und im Vereinigten Königreich.
Oxo-abbaubarer Kunststoff (englisch: oxo-degradable plastic)
Oxo-abbaubarer Kunststoff enthält Additive, durch die er oxidativ in kleine Stücke zerfällt, ohne dass ein vollständiger biologischer Abbau nachgewiesen wäre. Er ist in der EU nach der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 seit dem 3. Juli 2021 verboten, sodass als „oxo-biologisch abbaubar“ vermarktete Tüten oder Folien für EU-Bestellungen nicht geliefert werden können.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Verpackungsrichtlinie (EU; Richtlinie 94/62/EG, aufgehoben)
Die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle war von 1994 an das Verpackungsrecht der EU, bis die PPWR sie ablöste; die PPWR gilt allgemein ab dem 12. August 2026. Sie legte die grundlegenden Anforderungen, den Schwermetall-Grenzwert und Recyclingziele fest, die die Mitgliedstaaten national umsetzten, gestützt auf die Normenreihe EN 13427 bis EN 13432. Bis die delegierten Rechtsakte der PPWR zum Design for Recycling vorliegen, behandelt die Kommission ihre Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und Normen wie EN 13430 als Maßstab.
Siehe: PPWR im Überblick
Kunststoff (Rechtsdefinition; EU-SUP-Richtlinie und PPWR; englisch: plastic)
Sowohl die SUP-Richtlinie als auch die PPWR definieren Kunststoff als Werkstoff, der aus einem Polymer besteht, dem Zusatzstoffe beigefügt sein können, und der als Hauptstrukturbestandteil fungieren kann; chemisch nicht modifizierte natürliche Polymere sind ausgenommen. Die PPWR definiert „Kunststoff“, aber nicht „Kunststoffverpackung“. Nach der SUP-Richtlinie sind Farben, Druckfarben und Klebstoffe ausgenommen, eine Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung auf Papier macht den Artikel jedoch zu einem Einwegkunststoffartikel.
Siehe: Barrierebeschichtungen für Papierverpackungen
Einwegkunststoffartikel (EU; SUP-Richtlinie; Leitlinien der Kommission 2021/C 216/01)
Ein Einwegkunststoffartikel nach der Richtlinie (EU) 2019/904 ist ein Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und nicht dazu konzipiert ist, mehrfach verwendet zu werden. Die Leitlinien der Kommission 2021/C 216/01, nur für Verschlüsse und Deckel aktualisiert durch die Mitteilung C/2026/4813 vom 8. September 2026, behandeln Papier oder Karton mit einer Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung gegen Wasser oder Fett als erfasst, ohne De-minimis-Schwelle; biobasierte und kompostierbare Kunststoffauskleidungen wie PLA sind ebenfalls erfasst. Die Leitlinien nennen wasserbasierte Dispersionsbeschichtungen nicht ausdrücklich, ihr Status hängt also davon ab, ob das Beschichtungspolymer die Kunststoffdefinition erfüllt.
Siehe: Innenbeschichtungen von Pappbechern; Barrierebeschichtungen für Papierverpackungen
SUP-Richtlinie (EU; Richtlinie (EU) 2019/904, Einwegkunststoffrichtlinie)
Die Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 verbietet in der EU seit dem 3. Juli 2021 Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe und Wattestäbchen aus Kunststoff, Lebensmittel- und Getränkebehälter sowie Becher aus expandiertem Polystyrol und oxo-abbaubare Kunststoffe. Sie legt außerdem Kennzeichnungsanforderungen und EPR, einschließlich der Kosten für die Beseitigung von Abfällen in der Umwelt, für Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen fest. Nationale Umsetzungen wie die niederländischen Becher- und Behälterregeln und der deutsche Einwegkunststofffonds bauen darauf auf.
Siehe: Vorschriften für Pappbecher in Europa und im Vereinigten Königreich
SUP-Kennzeichnung (EU; „Plastic in product“, deutsch: „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“; Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151)
Die SUP-Kennzeichnung ist das aufgedruckte Etikett, das die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission für Getränkebecher, einschließlich PE- und PLA-beschichteter Pappbecher, und bestimmte andere Einwegkunststoffartikel vorschreibt. Sie verbindet ein vorgeschriebenes Piktogramm mit dem Hinweis „Plastic in product“ (auf Deutsch „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“; bei Bechern ganz aus Kunststoff „HERGESTELLT AUS KUNSTSTOFF“) in der Sprache des Marktes, in dem der Becher verkauft wird, und ist eine eigenständige Pflicht neben der Sortierkennzeichnung nach PPWR.
Siehe: Vorschriften für Pappbecher in Europa und im Vereinigten Königreich; Druckdaten für Verpackungen vorbereiten
Lebensmittelkontakt und chemische Sicherheit
Regeln für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und für Stoffe in Verpackungen. Das Gesamtbild finden Sie in den Leitfäden Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen in EU, UK und USA und PFAS-freie Lebensmittelverpackungen.
BfR-Empfehlung XXXVI (DE; Papier und Karton für den Lebensmittelkontakt)
Die BfR-Empfehlung XXXVI ist die Empfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung für Papier und Karton, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind. Weil es für Papier und Karton keine harmonisierte EU-Regelung gibt, dient sie in der EU und im Vereinigten Königreich als faktischer Maßstab, und Käufer erwarten üblicherweise eine Konformitätserklärung, die sich neben der VO (EG) 1935/2004 auf sie bezieht. Sie ist eine Empfehlung, kein Gesetz.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
BPA-Verordnung (EU; Verordnung (EU) 2024/3190)
Die Verordnung (EU) 2024/3190 beschränkt Bisphenol A (BPA) und andere gefährliche Bisphenole in Lebensmittelkontaktmaterialien. Sie ist am 20. Januar 2025 in Kraft getreten, und ihre wichtigste Übergangsfrist endete am 20. Juli 2026. Sie betrifft Beschichtungen, Lacke, Druckfarben und Klebstoffe in Lebensmittelkontaktmaterialien, nicht das Papier selbst; Käufer verlangen deshalb eine Bestätigung, dass Druckfarben, Lacke und Klebstoffe ohne BPA hergestellt sind.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Konformitätserklärung (Declaration of Compliance, DoC; Lebensmittelkontakt)
Eine Konformitätserklärung (DoC) für den Lebensmittelkontakt ist die schriftliche Erklärung eines Lieferanten, dass ein Lebensmittelkontaktmaterial die geltenden Vorschriften für die angegebenen Verwendungsbedingungen erfüllt: Lebensmittelarten, Temperatur, Kontaktdauer und Verhältnis von Oberfläche zu Volumen. Für Kunststoffe ist sie nach der Verordnung (EU) 10/2011 auf jeder Vermarktungsstufe außer dem Einzelhandel gesetzlich vorgeschrieben, mit dem Inhalt nach Anhang IV, und für Papier und Karton wird sie von Käufern erwartet. Sie ist nicht dasselbe Dokument wie die EU-Konformitätserklärung nach PPWR.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Druckfarbenverordnung (DE; deutsche Druckfarbenverordnung)
Die Druckfarbenverordnung ist die deutsche Verordnung über Druckfarben, als 21. Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung eingeführt, die eine Positivliste von Stoffen für Druckfarben auf Lebensmittelkontaktmaterialien festlegt. Nach einer im Dezember 2025 beschlossenen Verlängerung gelten die Druckfarbenregeln ab dem 1. Januar 2027, die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026. Sie ist deutsches Recht, wird aber zum Maßstab für Druckfarben bei in der EU vertriebenen Verpackungen.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen; Bedrucken von fettdichtem Papier
EuPIA (European Printing Ink Association)
EuPIA ist der europäische Verband der Druckfarbenhersteller; seine Leitlinien zu Druckfarben für Lebensmittelkontaktmaterialien, darunter die Ausschlusspolitik und die Leitlinie zur guten Herstellungspraxis, sind ein etablierter Marktmaßstab für migrationsarme Druckfarben. Druckfarbenhersteller bestätigen die Übereinstimmung mit den EuPIA-Leitlinien üblicherweise in den Erklärungen, die die Konformitätserklärung eines Verarbeiters stützen.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Lebensmittelkontaktmaterial (FCM; englisch: food contact material; NL: voedselcontactmateriaal)
Ein Lebensmittelkontaktmaterial (FCM) ist jedes Material und jeder Gegenstand, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich Verpackungen, Wraps, Bechern sowie der darauf aufgebrachten Druckfarben und Beschichtungen. In der EU verlangt die Rahmenverordnung (EG) 1935/2004, dass FCM Bestandteile nicht in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden oder die Lebensmittel unvertretbar verändern könnten, und sie legt Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitspflichten fest. Großbritannien wendet die übernommene Fassung derselben Regeln an, und Nordirland folgt den EU-Regeln.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Rahmenverordnung (EU; VO (EG) 1935/2004)
Die VO (EG) 1935/2004 ist der EU-Rahmen für alle Lebensmittelkontaktmaterialien. Artikel 3 verlangt, dass Materialien Bestandteile nicht in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung unvertretbar verändern oder Geschmack und Geruch beeinträchtigen könnten; Artikel 15 regelt die Kennzeichnung, einschließlich des Hinweises „für Lebensmittelkontakt“ oder des Glas-und-Gabel-Symbols; und Artikel 17 verlangt Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen, was in der Praxis eine Chargenkennzeichnung bis zu den Chargen von Karton, Druckfarbe und Beschichtung bedeutet.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Funktionelle Barriere (englisch: functional barrier)
Eine funktionelle Barriere ist eine Schicht in einem Lebensmittelkontaktmaterial, die verhindert, dass dahinterliegende Stoffe, etwa Mineralöl aus Recyclingfasern oder nicht gelistete Stoffe in einer äußeren Schicht, oberhalb der geltenden Grenzwerte in Lebensmittel übergehen. Stützt sich die Konformität auf eine funktionelle Barriere, sollte die Konformitätserklärung dies angeben, und die Wirksamkeit der Barriere sollte durch Prüfungen für die vorgesehene Kontaktdauer und Temperatur belegt sein.
Siehe: Mineralölbarrieren und lebensmittelsichere Faltschachteln
GMP-Verordnung (EU; VO (EG) 2023/2006)
Die VO (EG) 2023/2006 legt die gute Herstellungspraxis (GMP) für Lebensmittelkontaktmaterialien fest und verlangt ein dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem auf jeder Produktionsstufe. Sie verlangt außerdem, dass Druckfarben auf der Seite ohne Lebensmittelkontakt nicht durch das Substrat oder durch Abklatschen im Stapel oder auf der Rolle auf die Seite mit Lebensmittelkontakt übergehen; Farbauswahl, Trocknung und Stapelung werden dadurch zum Compliance-Thema.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
MOSH und MOAH (Mineralölkohlenwasserstoffe)
MOSH (gesättigte Mineralölkohlenwasserstoffe) und MOAH (aromatische Mineralölkohlenwasserstoffe) sind die beiden Hauptfraktionen von Mineralöl, die aus Verpackungen in Lebensmittel übergehen können, vor allem aus Recyclingfasern und Druckfarben auf Mineralölbasis. Einen verbindlichen EU-Grenzwert für Verpackungen gab es im Oktober 2026 nicht; üblich sind als Gegenmaßnahmen Frischfasern, funktionelle Barrieren und mineralölfreie Druckfarben.
Siehe: Mineralölbarrieren und lebensmittelsichere Faltschachteln
NIAS (nicht absichtlich eingebrachte Stoffe; englisch: non-intentionally added substances)
NIAS sind Stoffe in einem Lebensmittelkontaktmaterial, die nicht absichtlich zugesetzt wurden, etwa Verunreinigungen in Rohstoffen, Reaktions- und Abbauprodukte oder Verunreinigungen aus Recyclingmaterial. Die Verordnung (EU) 10/2011 verlangt bei Kunststoffen, dass sie in die Risikobewertung des Herstellers einbezogen werden, und Käufer fragen zunehmend auch nach, wie NIAS bei Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffen bewertet wurden.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Gesamtmigrationsgrenzwert (OML; englisch: overall migration limit)
Der Gesamtmigrationsgrenzwert (OML) ist die Höchstmenge an Stoffen insgesamt, die ein Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff an Lebensmittel oder ein Lebensmittelsimulanz abgeben darf; er beträgt nach der Verordnung (EU) 10/2011 10 mg/dm². Er wird durch Migrationsprüfungen unter Zeit- und Temperaturbedingungen verifiziert, die die vorgesehene Verwendung abbilden, und die Prüfbedingungen sollten mit den in der Konformitätserklärung genannten übereinstimmen.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen; EU PPWR Artikel 5 Absatz 5)
PFAS sind eine große Gruppe fluorierter Chemikalien, die früher eingesetzt wurden, um Papier und Karton fettdicht zu machen. Nach PPWR Artikel 5 Absatz 5 dürfen Lebensmittelkontakt-Verpackungen ab dem 12. August 2026 nicht in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie 25 ppb oder mehr für einzelne PFAS oder 250 ppb für die Summe der PFAS (gezielte Analytik) oder 50 ppm für alle PFAS einschließlich polymerer PFAS enthalten. Ein Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg ist selbst kein Grenzwert: Er verpflichtet den Lieferanten, auf Verlangen nachzuweisen, ob das Fluor aus PFAS oder aus Nicht-PFAS-Stoffen stammt. In den USA haben die FDA und viele Bundesstaaten die PFAS-Fettdichtung bei Lebensmittelverpackungen beendet; Großbritannien (GB) hatte im Oktober 2026 keine PFAS-Beschränkung für Lebensmittelverpackungen.
Siehe: PFAS-freie Lebensmittelverpackungen
Kunststoffverordnung (EU; Verordnung (EU) 10/2011)
Die Verordnung (EU) 10/2011 regelt Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff und Kunststoffschichten in Mehrmaterialaufbauten, etwa PE-Beschichtungen auf Bechern und Behältern, Kunststofffenster an Bäckertüten sowie Kunststofftüten und -beutel. Sie legt eine Positivliste zugelassener Stoffe, einen Gesamtmigrationsgrenzwert von 10 mg/dm², spezifische Migrationsgrenzwerte und die Pflicht zur Konformitätserklärung auf jeder Vermarktungsstufe außer dem Einzelhandel fest.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
REACH (EU; Verordnung (EG) 1907/2006)
REACH ist die EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, Verordnung (EG) 1907/2006. Sie gilt für Stoffe in Druckfarben, Beschichtungen und Klebstoffen, die zur Herstellung von Verpackungen verwendet werden, und liefert die Polymerdefinition, auf die die Kunststoffdefinition der PPWR verweist. Nach PPWR Artikel 5 Absatz 5 muss der REACH-Hersteller, -Importeur oder nachgeschaltete Anwender eines Materials den Nachweis zur Fluorquelle erbringen, wenn der Gesamtfluorgehalt in Lebensmittelkontakt-Verpackungen 50 mg/kg übersteigt.
Siehe: PFAS-freie Lebensmittelverpackungen
Verordnung über recycelte Kunststoffe (EU; Verordnung (EU) 2022/1616)
Die Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 regelt recycelte Kunststoffmaterialien und -gegenstände für den Lebensmittelkontakt und hat die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 aufgehoben. Recycelter Kunststoff für den Lebensmittelkontakt muss aus Recyclingverfahren und -technologien stammen, die ihr entsprechen; ein Beutel oder eine Tüte, die mit lebensmitteltauglichem Rezyklat wirbt, braucht daher die Dokumentation des Lieferanten nach dieser Verordnung.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen; Beutel aus LDPE, HDPE und Recycling-PE
Spezifischer Migrationsgrenzwert (SML; englisch: specific migration limit)
Ein spezifischer Migrationsgrenzwert (SML) begrenzt die Menge eines einzelnen gelisteten Stoffes, die aus einem Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff in Lebensmittel übergehen darf, angegeben in mg je kg Lebensmittel. SML sind in der Unionsliste der Verordnung (EU) 10/2011 festgelegt, und die Konformitätserklärung sollte Stoffe mit SML oder anderen Beschränkungen benennen und Prüfungen unter den maßgeblichen Bedingungen bestätigen.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
SVHC (besonders besorgniserregender Stoff; REACH-Kandidatenliste)
Ein besonders besorgniserregender Stoff (SVHC) ist eine Chemikalie, die nach REACH als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, persistent und bioakkumulierbar oder als gleichermaßen besorgniserregend eingestuft und in die Kandidatenliste aufgenommen wurde. Ein Lieferant eines Erzeugnisses, das einen Stoff der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthält, muss den Empfängern ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung geben; Käufer verlangen daher häufig neben den Lebensmittelkontakt-Dokumenten eine SVHC-Erklärung.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Schweizer Verordnung (CH; SR 817.023.21, Anhang 10)
Die Schweizer Verordnung über Materialien und Gegenstände für den Lebensmittelkontakt, SR 817.023.21, enthält in Anhang 10 eine Liste von Stoffen, die in Verpackungsdruckfarben zulässig sind. Obwohl sie Schweizer Recht ist, dient sie europaweit seit Langem als Marktmaßstab für migrationsarme Druckfarben, neben den EuPIA-Leitlinien und, ab dem 1. Januar 2027, der deutschen Druckfarbenverordnung.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Gesamtfluor (TF; organisches Gesamtfluor, TOF; englisch: total fluorine)
Gesamtfluor ist eine Screening-Messung des gesamten Fluors in einem Material, einschließlich polymerer PFAS, die gezielte Methoden nicht erfassen, in der Regel mittels Verbrennungs-Ionenchromatographie. Nach der PPWR löst ein Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg die Pflicht aus, nachzuweisen, ob das Fluor aus PFAS stammt, und die Kommissionsleitlinien werten ein Ergebnis unter 50 mg/kg als Hinweis auf Konformität. US-Bundesstaaten und die BPI-Kompostierbarkeitszertifizierung verwenden üblicherweise 100 ppm organisches Gesamtfluor als Schwelle.
Nachhaltigkeitsbegriffe und Umweltaussagen
Was Umweltbegriffe technisch bedeuten und was die Regeln für Umweltaussagen in der EU, im Vereinigten Königreich und in den USA verlangen. Formulierungen je Markt behandelt der Leitfaden Recyclingfähige, kompostierbare und biologisch abbaubare Verpackungen.
Biobasiert (biobasierter Anteil; englisch: bio-based)
Biobasiert bezeichnet Material, das ganz oder teilweise aus Biomasse statt aus fossilen Ressourcen hergestellt wird, etwa Bio-PE aus Zuckerrohr oder PLA aus pflanzlicher Stärke; der Anteil wird üblicherweise per Radiokarbonanalyse gemessen. Biobasiert sagt nichts über das Lebensende aus: Bio-PE ist chemisch identisch mit fossilem PE und nicht biologisch abbaubar. Nach der PPWR ist eine Kennzeichnung des biobasierten Anteils freiwillig, muss aber einem harmonisierten Format folgen, sobald der Durchführungsrechtsakt vorliegt.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Biologisch abbaubar (NL: biologisch afbreekbaar; englisch: biodegradable)
Biologisch abbaubar bedeutet, dass Mikroorganismen das Material irgendwann in irgendeiner Umgebung abbauen; ohne Angabe von Umgebung und Zeitraum liefert das Wort Käufern daher keine verwertbare Information. Die Richtlinie (EU) 2024/825 nennt es als Beispiel für eine allgemeine Aussage, die ab dem 27. September 2026 verboten ist, sofern keine strengen Bedingungen erfüllt sind, und die britische CMA und die US-amerikanische FTC behandeln unqualifizierte Aussagen zur biologischen Abbaubarkeit als irreführend.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
CO₂-Fußabdruck (Product Carbon Footprint, PCF)
Ein Product Carbon Footprint ist die Gesamtheit der einem Produkt über definierte Lebenszyklusphasen zugerechneten Treibhausgasemissionen, angegeben in kg CO₂-Äquivalent je Einheit oder je Tonne; ISO 14067 ist die wichtigste Norm. Die Ergebnisse hängen stark von Systemgrenzen (Wiege bis Werkstor oder Wiege bis Grab), Datenquellen und Allokationsregeln ab, daher sind zwei Fußabdrücke nur vergleichbar, wenn sie gleich berechnet wurden. In der EU sind Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral“, die auf Kompensation beruhen, ab dem 27. September 2026 verboten.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Produktkettenzertifizierung (Chain of Custody, CoC)
Die Produktkettenzertifizierung (Chain of Custody, CoC) ist die zertifizierte Rückverfolgung von Material aus Wäldern durch jedes Unternehmen, das rechtliches Eigentum daran erwirbt, vom Wald bis zum fertigen Produkt, nach Systemen wie FSC und PEFC. Jeder Eigentümer in der Kette braucht ein eigenes CoC-Zertifikat, bevor ein Label auf dem Produkt verwendet werden darf, und die Angabe „aus FSC-Papier“ ohne diese Kette gilt weiterhin als Verwendung des Zeichens.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Kompostierbar (industriell kompostierbar; NL: composteerbaar)
Industriell kompostierbare Verpackungen zerfallen in einer industriellen Kompostierung unter höheren, kontrollierten Temperaturen innerhalb einer festgelegten Zeit zu Wasser, Kohlendioxid und Biomasse, nachgewiesen durch eine Zertifizierung nach EN 13432 in der EU oder nach ASTM D6400 oder D6868 in den USA. Nach PPWR Artikel 9 müssen nur Tee- und Kaffeebeutel und -pads, klebende Obst- und Gemüseetiketten und, wenn ein Mitgliedstaat dies wählt, sehr leichte und leichte Kunststofftragetaschen kompostierbar sein; alle anderen Verpackungen, ob kompostierbar oder nicht, müssen recyclingfähig sein.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EU; Richtlinie (EU) 2024/825; EmpCo)
Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel gilt in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 27. September 2026 über das nationale Verbraucherrecht. Sie verbietet allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, verlangt, dass Nachhaltigkeitssiegel auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von Behörden festgelegt sind, und verbietet auf Kompensation gestützte Produktaussagen wie „klimaneutral“.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
EN 13432
EN 13432 ist die europäische Norm für industriell kompostierbare Verpackungen; sie legt Anforderungen an Zerfall, biologischen Abbau, Ökotoxizität und Grenzwerte für bestimmte Stoffe fest. Bewertet wird die fertige Konstruktion einschließlich Druckfarben, Klebstoffen und Beschichtungen, sodass ein Zertifikat für ein Basispapier oder eine Beschichtung nicht automatisch einen bedruckten Artikel abdeckt. Die Heimkompostierung deckt sie nicht ab.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
FSC (Forest Stewardship Council)
FSC ist ein internationales Waldzertifizierungssystem, dessen Produktlabels FSC 100 %, FSC Mix und FSC Recycled anzeigen, dass die Fasern aus zertifizierten, kontrollierten oder recycelten Quellen stammen. Die Verwendung des Labels setzt eine Produktkettenzertifizierung für jedes Unternehmen voraus, das Eigentum am Material erwirbt, sowie eine Markenlizenz und eine Freigabe des Labels; es ist ein freiwilliges Labelsystem, keine gesetzliche Pflicht.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Allgemeine Umweltaussage (EU; englisch: generic environmental claim)
Eine allgemeine Umweltaussage ist eine pauschale Aussage über einen Umweltvorteil, etwa „öko“, „grün“, „planetenfreundlich“ oder ein nicht erläutertes Blattsymbol, die nicht auf demselben Medium konkretisiert wird. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 sind solche Aussagen ab dem 27. September 2026 verboten, sofern der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die für die Aussage relevant ist; selbst geschaffene Labels, die wie Zertifizierungszeichen aussehen, sind faktisch untersagt.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Green-Claims-Richtlinie (EU; Vorschlag)
Die Green-Claims-Richtlinie ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission, der Anforderungen an Vorabbelege und Verifizierung für ausdrückliche Umweltaussagen ergänzen würde. Sie ist seit Juni 2025 ausgesetzt, sodass die verbindlichen EU-Regeln für Verpackungsaussagen im Oktober 2026 aus der Richtlinie (EU) 2024/825 und dem nationalen Verbraucherrecht stammen.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Heimkompostierbar (OK compost HOME; EN 17427)
Heimkompostierbare Verpackungen sind dafür zertifiziert, in einem Gartenkomposthaufen bei Umgebungstemperatur zu zerfallen, in der Regel über private Zertifizierungen wie OK compost HOME. Für Verpackungen allgemein gibt es keine harmonisierte EU-Norm zur Heimkompostierung; EN 17427 betrifft nur heimkompostierbare Tragetaschen. Ein Zertifikat für industrielle Kompostierbarkeit stützt keine Aussage „heimkompostierbar“.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Ökobilanz (englisch: life cycle assessment, LCA)
Eine Ökobilanz (LCA) quantifiziert die Umweltwirkungen eines Produkts über seinen Lebenszyklus, von der Rohstoffgewinnung über Herstellung, Transport und Nutzung bis zum Lebensende, nach der Methode in ISO 14040 und ISO 14044. Sie umfasst mehrere Wirkungskategorien wie Klimawandel, Wasserverbrauch und Ressourcenverbrauch, nicht nur CO₂. Vergleichende Ökobilanz-Aussagen zwischen Verpackungsoptionen brauchen einheitliche funktionelle Einheiten und Systemgrenzen und, für die öffentliche Verwendung, eine kritische Prüfung.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Monomaterial-Verpackung (englisch: mono-material packaging)
Monomaterial-Verpackungen bestehen aus einer Materialfamilie, etwa ausschließlich aus PE- oder PP-Folie oder aus Papier mit nur einer dünnen, verträglichen Beschichtung, sodass sie in einem einzigen Strom recycelt werden können. Es ist ein Branchenbegriff und keine rechtliche Kategorie, doch schneidet Monomaterial-Design nach den PPWR-Kriterien zum Design for Recycling und nach UK RAM in der Regel besser ab als Mehrmaterial-Verbunde wie PET/PE oder Aufbauten mit Aluminiumfolie.
Siehe: Recyclingfähige Beutel aus Monomaterial
PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification)
PEFC ist ein internationales Dachsystem der Waldzertifizierung, das nationale Systeme anerkennt. Wie bei FSC setzt die Verwendung eines PEFC-Labels auf Verpackungen eine Produktkettenzertifizierung über die Lieferkette und die genehmigte Markennutzung voraus; es ist ein freiwilliges Labelsystem.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Post-Consumer-Rezyklat (PCR; US-Papier: PCW, post-consumer waste)
Post-Consumer-Rezyklat (PCR) ist Material, das aus Produkten zurückgewonnen wurde, die von Verbrauchern oder Unternehmen genutzt und entsorgt wurden, und anschließend aufbereitet wird, etwa gebrauchte Folie oder Altwellpappe; US-Gesetze für Papiertragetaschen nennen es Post-Consumer-Waste-Anteil (PCW). Es ist der Anteil, den die meisten Rezyklat-Vorgaben zählen: Kalifornien SB 1053 verlangt ab dem 1. Januar 2028 einen Post-Consumer-Anteil von 50 % in recycelten Papiertragetaschen, und die britische Plastic Packaging Tax akzeptiert ab dem 1. April 2027 nur noch Post-Consumer-Kunststoff.
Siehe: Vorschriften für Papiertragetaschen nach Markt; Beutel aus LDPE, HDPE und Recycling-PE
Pre-Consumer-Rezyklat (PIR, Post-Industrial-Rezyklat)
Pre-Consumer- oder Post-Industrial-Rezyklat (PIR) ist Material, das aus einem Fertigungsprozess ausgeschleust und aufbereitet wird, etwa Verschnitt aus der Weiterverarbeitung oder Folie außerhalb der Spezifikation. Ausschuss, der nach bloßem Schreddern oder Mahlen in denselben Prozess zurückgeführt wird, zählt in der Regel nicht als Rezyklat. Ab dem 1. April 2027 akzeptiert die britische Plastic Packaging Tax Pre-Consumer-Kunststoff nicht mehr als Rezyklat; Spezifikationen, die für 30 % auf PIR setzen, brauchen daher Post-Consumer-Anteile.
Siehe: Beutel aus LDPE, HDPE und Recycling-PE; Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
Recyclingfähig (NL: recyclebaar; englisch: recyclable)
Eine Aussage „recyclingfähig“ bedeutet, dass die Verpackung in bestehenden Strömen im großen Maßstab auf dem Markt, auf dem sie verkauft wird, gesammelt, sortiert und aufbereitet werden kann. Nach der PPWR muss EU-Verpackung frühestens ab dem 1. Januar 2030 die Leistungsklasse A, B oder C erreichen; in den USA verlangt eine unqualifizierte Aussage nach den FTC Green Guides, dass Recyclinganlagen für mindestens 60 % der Verbraucher verfügbar sind, und Kalifornien SB 343 ergänzt strengere Kriterien, deren Durchsetzung derzeit gerichtlich untersagt ist.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Rezyklatanteil (englisch: recycled content)
Der Rezyklatanteil ist der Anteil des Materials einer Verpackung, der aus recycelten Quellen stammt, normalerweise als Gewichtsprozent angegeben und unterteilt in Pre-Consumer- und Post-Consumer-Anteil. Er wird geregelt durch die PPWR-Vorgaben für Kunststoffe ab 2030, die 30-%-Schwelle der britischen Plastic Packaging Tax, Kalifornien SB 1053 und das New Jersey Recycled Content Law für Papiertragetaschen; das Taschengesetz des Bundesstaats New York legt keinen Mindestanteil fest. Aussagen brauchen für den angegebenen Prozentsatz Lieferantennachweise oder Produktkettenunterlagen.
Siehe: PPWR im Überblick; Vorschriften für Papiertragetaschen nach Markt
Repulpierbarkeit (englisch: repulpability)
Repulpierbarkeit ist die Fähigkeit von Papier oder Karton, in der Papierfabrik in Wasser aufgeschlossen zu werden, sodass die Fasern zurückgewonnen werden können, wobei Beschichtungen, Folien und Klebstoffe als Rückstände ausgesiebt werden. Sie wird mit Labormethoden wie der harmonisierten Cepi-Prüfmethode oder PTS-RH 021 bewertet, und ein geringeres Polymergewicht, wie bei Dispersionsbarrieren, verbessert die Ergebnisse im Vergleich zur PE-Beschichtung in der Regel. Belege zur Repulpierbarkeit sind in aktuellen Bewertungen ein zentraler Eingangswert für die Recyclingfähigkeit beschichteter Papierverpackungen und sollen voraussichtlich in die Design-for-Recycling-Kriterien der PPWR einfließen.
Siehe: Barrierebeschichtungen für Papierverpackungen; Ist fettdichtes Papier recyclingfähig oder kompostierbar?
Deutschland, Österreich und die Niederlande
Nationale EPR- und Mehrwegbegriffe in den drei EU-Märkten, die den meisten Gastronomieketten am nächsten liegen. Details finden Sie in den Leitfäden Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich und Verpackungs-Compliance in den Niederlanden.
Afvalbeheersbijdrage verpakkingen (NL; Abfallbewirtschaftungsbeitrag für Verpackungen)
Die Afvalbeheersbijdrage ist die niederländische Abfallbewirtschaftungsgebühr für Verpackungen je Kilogramm, die Hersteller an Verpact zahlen, um Sammlung, Sortierung und Recycling zu finanzieren. Hersteller, die mehr als 50.000 kg Verpackungen pro Jahr auf dem niederländischen Markt in Verkehr bringen, melden die gesamte Menge, wobei der Wert von 50.000 kg abgezogen wird; Einwegkunststoffprodukte zählen ab der ersten Einheit und unterliegen einem Zuschlag je 1.000 kunststoffhaltige Artikel. Der Satz für Papier und Karton beträgt 2026 0,017 EUR je kg und bleibt für 2027 unverändert.
Siehe: Verpackungs-Compliance in den Niederlanden
ARA (AT; Altstoff Recycling Austria)
ARA ist eines der österreichischen Sammel- und Verwertungssysteme, über die Verpackungen, die auf dem österreichischen Markt in Verkehr gebracht werden, nach der Verpackungsverordnung 2014 lizenziert werden; Reclay ist ein weiteres. Die Lizenz hält in der Regel der österreichische Markeninhaber, Importeur oder, bei Serviceverpackungen, der österreichische Hersteller oder Importeur der Verpackung. Die nationale Umsetzung der EPR-Seite der PPWR stand im Oktober 2026 noch aus.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
Bevollmächtigter (DE/AT; nationale EPR-Pflichten)
Ein Bevollmächtigter ist ein in Deutschland oder Österreich niedergelassener Vertreter, der die EPR-Pflichten für Verpackungen für ein Unternehmen ohne Niederlassung dort erfüllt. In Deutschland verlangt § 5 VerpackDG von ausländischen Herstellern, die Verpackungen direkt an Endnutzer liefern, einen solchen vor der ersten Lieferung zu benennen; in Österreich müssen ausländische Fernabsatzhändler an Privatkunden seit dem 1. Januar 2023 einen benennen (§ 16b Verpackungsverordnung), während die freiwillige Möglichkeit nach § 16a nur Lieferanten offensteht, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
DIVID (DE; Plattform des Einwegkunststofffonds)
DIVID ist die Online-Plattform des Umweltbundesamts für den deutschen Einwegkunststofffonds. Hersteller abgabepflichtiger Einwegkunststoffprodukte, in der Regel die Partei, die sie erstmals auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt, müssen sich seit dem 1. Januar 2024 auf DIVID registrieren und jährlich bis zum 15. Mai die Mengen melden.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
Duales System (DE; Systembeteiligung)
Ein duales System ist ein zugelassenes deutsches Rücknahmesystem, an dem sich Hersteller beteiligen (Systembeteiligung) und Lizenzentgelte zahlen müssen, bevor sie Verpackungen in Verkehr bringen, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Die Beteiligung ist von der Registrierung bei LUCID getrennt und kommt zu dieser hinzu; sie gilt unter dem VerpackDG fort.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
Einwegkunststofffonds (DE; EWKFondsG)
Das Einwegkunststofffondsgesetz ist das deutsche Gesetz zum Einwegkunststofffonds: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte registrieren sich auf DIVID und zahlen eine jährliche Abgabe je Kilogramm, erstmals 2025 auf die Mengen von 2024 erhoben, zum Beispiel 0,177 EUR je kg für Lebensmittelbehälter und 1,236 EUR für Getränkebecher. Die Abgabe wird auf das Gewicht des gesamten Produkts erhoben, sodass ein PE-beschichteter Pappbecher einschließlich seines Papiers abgabepflichtig ist; seit dem 3. November 2025 sind Lebensmittelbehälter und Folienverpackungen, die mehr als 500 g Lebensmittel enthalten, nicht mehr erfasst.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
LUCID (DE; Verpackungsregister)
LUCID ist das deutsche Verpackungsregister, betrieben von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die Registrierung ist verpflichtend, nicht delegierbar und muss vorliegen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht werden; sie gilt unter dem VerpackDG fort, und ein Restaurant oder eine Kette, die Hersteller ihrer markenbedruckten Serviceverpackungen ist, registriert sich selbst.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
Mehrwegangebotspflicht (DE; Mehrwegpflicht)
Die Mehrwegangebotspflicht verpflichtet deutsche Takeaway-Betriebe seit dem 1. Januar 2023, eine Mehrwegalternative ohne Preisaufschlag anzubieten, wenn sie Einwegkunststoff-Speiseverpackungen oder Einwegbecher aus beliebigem Material befüllen; sie steht nun in § 60 VerpackDG. Nach § 61 dürfen Betriebe mit insgesamt höchstens fünf Beschäftigten und 80 m² Verkaufsfläche stattdessen Behälter der Kunden befüllen; die Beschäftigten werden unternehmensweit gezählt, sodass Filialen von Ketten in der Regel nicht darunterfallen.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
Niederländische Becher- und Behälterregeln für Einweg (NL; wegwerpbekers en -bakjes)
Seit dem 1. Januar 2024 sind in den Niederlanden Einwegbecher und Lebensmittelbehälter, die Kunststoff enthalten, einschließlich PE-beschichteter Pappbecher, für den Verzehr vor Ort verboten, abgesehen von einer engen, auf Sammlung beruhenden Ausnahme, die die ILT durchsetzt. Für Takeaway müssen Betriebe seit dem 1. Juli 2023 eine Mehrwegoption anbieten oder Behälter der Kunden akzeptieren, und diese Pflicht besteht fort; der Zuschlag für To-go-Verpackungen soll ab dem 1. Januar 2027 abgeschafft werden, die ändernde Verordnung war im Oktober 2026 aber noch nicht veröffentlicht.
Siehe: Verpackungs-Compliance in den Niederlanden; Vorschriften für Pappbecher in Europa und im Vereinigten Königreich
Vorlizenzierung (DE; Vorvertreiber)
Vorlizenzierung ist die deutsche Praxis, bei der ein vorgelagerter Lieferant, der Vorvertreiber, die Systembeteiligung für unbefüllte Serviceverpackungen übernimmt, die er liefert. Seit dem 12. August 2026 erlaubt § 7 Absatz 2 VerpackDG sie nur noch in zwei engen Fällen, in denen aus dem Ausland bezogene neutrale Verpackungen anschließend gebrandet oder verändert werden; für Verpackungen, die mit Namen, Logo oder Marke des Käufers bestellt werden, ist sie nicht möglich, sodass ein ausländischer Lieferant die markenbedruckten Verpackungen einer deutschen Kette nicht vorlizenzieren kann. Der ursprüngliche Hersteller muss sich weiterhin bei LUCID registrieren.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
VerpackDG (DE; Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz; vormals VerpackG)
Das VerpackDG hat das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) ab dem 12. August 2026 abgelöst, veröffentlicht im BGBl. 2026 I Nr. 207, und ordnet die deutsche EPR um die unmittelbar geltende PPWR herum. LUCID-Registrierung, Beteiligung an dualen Systemen, die Mehrwegangebotspflicht (§ 60) und das Verbot leichter Kunststofftragetaschen (§ 12 Absatz 1) gelten darunter fort; neu geregelt ist, wer bei Serviceverpackungen Hersteller ist.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
Verpact (NL; Stichting Afvalfonds Verpakkingen)
Verpact ist die niederländische Organisation für Herstellerverantwortung bei Verpackungen, früher Afvalfonds Verpakkingen genannt. Sie erhebt die Abfallbewirtschaftungsgebühr von den Herstellern, deren Pflicht durch die Allgemeinverbindlicherklärung der Branchenvereinbarung für 2023 bis 2027 verbindlich ist, und wendet seit dem 12. August 2026 die PPWR-Definition des Herstellers (producer) an. Jahresmeldungen sind vor dem 1. April fällig, und Aufzeichnungen werden sieben Jahre aufbewahrt.
Siehe: Verpackungs-Compliance in den Niederlanden
Verpackungsverordnung 2014 (AT; VVO)
Die Verpackungsverordnung 2014, 2023 geändert, ist die österreichische Verpackungsverordnung, nach der Verpackungen über Sammel- und Verwertungssysteme wie ARA oder Reclay lizenziert werden. Sie enthält die Regeln zum Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler, während das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) die Hauptpflicht für Serviceverpackungen dem österreichischen Hersteller oder Importeur auferlegt und Kunststofftragetaschen seit dem 1. Januar 2020 verbietet.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
Vollständigkeitserklärung (DE)
Die Vollständigkeitserklärung ist die jährliche Erklärung, fällig bis zum 15. Mai, mit der deutsche Hersteller die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen und deren Lizenzierung melden; sie wird von einem registrierten Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bei der ZSVR hinterlegt. Hersteller unterhalb der gesetzlichen Schwellen von 80 t Glas, 50 t Papier und Karton und 30 t sonstigen Materialien pro Jahr sind befreit, sofern die ZSVR keine verlangt. Unter dem VerpackDG steht die Pflicht in § 10 und geht in den engen Fällen der Vorlizenzierung zusammen mit den Registrierungs- und Meldepflichten auf den Vorvertreiber über.
Siehe: Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich
ZSVR (DE; Zentrale Stelle Verpackungsregister)
Die ZSVR ist die deutsche zentrale Stelle für das Verpackungsregister: Sie betreibt LUCID, prüft, ob Hersteller sich registrieren und an einem dualen System beteiligen, und veröffentlicht Hinweise dazu, wie die Rollen nach VerpackDG und PPWR anzuwenden sind, darunter ihre Hinweise von 2026 zu Serviceverpackungen. Käufer, die unsicher sind, ob sie oder ein Lieferant Hersteller sind, sollten zuerst die ZSVR-Hinweise prüfen.
Vereinigtes Königreich
Britische Regeln zur Herstellerverantwortung, zu Steuern und zu Einwegprodukten, die sich je nach Landesteil unterscheiden. Der vollständige Leitfaden ist Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich.
Übernommenes Lebensmittelkontaktrecht (GB) und Windsor Framework (NI)
Großbritannien (GB) hat die EU-Lebensmittelkontaktverordnungen 1935/2004, 2023/2006 und 10/2011 als übernommenes Recht beibehalten, während Nordirland nach dem Windsor Framework den aktuellen EU-Regeln folgt. Die PPWR gilt zudem seit dem 12. August 2026 für Verpackungen, die auf dem nordirischen Markt in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme ihrer Bestimmungen zu Mehrweg, EPR und Pfandrückgabe; ein Bestand, der GB und NI beliefert, wird daher am besten nach EU-Regeln spezifiziert.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich; Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Tragetaschengebühr (UK; englisch: carrier bag charge)
Die britischen Tragetaschengebühren unterscheiden sich je nach Landesteil. England erhebt eine Mindestgebühr von 10 Pence nur auf Einweg-Kunststofftragetaschen mit 70 Mikrometern oder weniger, Papiertaschen sind nicht gebührenpflichtig; Schottland erhebt mindestens 10 Pence und Wales mindestens 5 Pence auf Einwegtaschen einschließlich Papier, und Nordirland erhebt 25 Pence auf neue Tragetaschen jedes Materials, die für 5 £ oder weniger verkauft werden. Auch die Ausnahmen, etwa für unverpackte Lebensmittel, unterscheiden sich je nach Landesteil.
Siehe: Vorschriften für Papiertragetaschen nach Markt
DMCC Act 2024 (UK; Digital Markets, Competition and Consumers Act)
Der Digital Markets, Competition and Consumers Act 2024 hat der Competition and Markets Authority ab April 2025 die Befugnis gegeben, Unternehmen bei Verstößen gegen das Verbraucherrecht, einschließlich irreführender Umweltaussagen, direkt mit Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes zu belegen, ohne zuvor vor Gericht zu gehen. Er hat den Green Claims Code von einer Leitlinie zu einem praktischen Durchsetzungsrisiko für Aussagen auf bedruckten Verpackungen gemacht.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
Faserbasierter Verbund (FBC; UK pEPR; englisch: fibre-based composite)
Faserbasierter Verbund ist eine eigene Materialkategorie in der britischen pEPR für Verpackungen, die überwiegend aus Papier oder Karton mit daran gebundenen weiteren Materialien bestehen, etwa PE-beschichtete Becher. Nach RAM wird ein faserbasierter Artikel mit mehr als 5 % Kunststoff nach Masse als faserbasierter Verbund statt als Papier und Karton bewertet, und FBC trägt höhere Gebühren je Tonne als Papier und Karton.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
Green Claims Code (UK; CMA)
Der Green Claims Code ist die Leitlinie der britischen Competition and Markets Authority, die verlangt, dass Umweltaussagen wahrheitsgemäß und zutreffend, klar, vollständig, in Vergleichen fair, auf den gesamten Lebenszyklus gestützt und belegt sind. Seit April 2025 ermöglicht der DMCC Act 2024 der CMA, Unternehmen bei Verstößen gegen das Verbraucherrecht direkt mit Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes zu belegen.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich; Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
OPRL (On-Pack Recycling Label; UK)
OPRL ist das freiwillige britische Kennzeichnungssystem für Recyclinghinweise auf der Verpackung. Die unter der pEPR geplante verpflichtende Kennzeichnung „Recycle“ und „Do not recycle“ wurde bis zu einer Abstimmung ohne aktuellen Termin aus den Verordnungen gestrichen, sodass die OPRL-Kennzeichnung freiwillig bleibt und Druckdaten Platz für ein künftiges verpflichtendes Zeichen vorsehen sollten.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
PackUK (UK; pEPR-Systemverwalter)
PackUK ist der Systemverwalter für die britische Verpackungs-EPR. Er berechnet die Gebühren je Tonne für jede Materialkategorie aus den Kosten der Bewirtschaftung von Haushaltsverpackungsabfällen, stellt großen Herstellern (large producers) Zahlungsbescheide aus und zahlt an die Kommunen. Im Oktober 2026 plante er, die bestätigten Gebühren für Jahr 2 (2026/27) zusammen mit den ersten Bescheiden etwa Ende November 2026 zu veröffentlichen.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
pEPR (UK; Verpackungs-EPR; englisch: packaging extended producer responsibility)
pEPR ist das britische Verpackungs-EPR-System. Ein im Vereinigten Königreich niedergelassenes Unternehmen ist ein pflichtiger Hersteller (obligated producer), wenn sein Umsatz 1 Mio. £ übersteigt und es mehr als 25 Tonnen Verpackungen pro Jahr handhabt, und große Hersteller (über 2 Mio. £ und 50 Tonnen) zahlen Abfallbewirtschaftungsgebühren, die seit Oktober 2025 in Rechnung gestellt und ab Jahr 2 (2026/27) nach RAM-Bewertung gestaffelt werden. Zu den Tätigkeiten zählen die Einfuhr verpackter Waren und die Lieferung unbefüllter Verpackungen; pflichtig ist nicht der Produzent außerhalb des Vereinigten Königreichs, sondern der britische Importeur oder Markeninhaber.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
Plastic Packaging Tax (UK; Kunststoffverpackungssteuer; PPT)
Die Plastic Packaging Tax ist eine britische Steuer auf Kunststoffverpackungskomponenten mit weniger als 30 % recyceltem Kunststoff, die ab dem 1. April 2026 mit 228,82 £ je Tonne erhoben wird. Eine Komponente gilt als Kunststoff, wenn Kunststoff ihr gewichtsmäßig schwerstes Material ist, und Hersteller und Importeure von 10 Tonnen oder mehr Kunststoffverpackungen in 12 Monaten, befüllt oder unbefüllt, müssen sich bei HMRC registrieren. Ab dem 1. April 2027 zählt Pre-Consumer-Kunststoff nicht mehr als Rezyklat.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
PRN und PERN (UK; Verpackungsverwertungsnachweise)
Ein PRN (packaging waste recovery note) ist ein von einem akkreditierten britischen Aufbereiter ausgestellter Nachweis, dass eine Tonnage Verpackungsabfall recycelt wurde; ein PERN (packaging waste export recovery note) ist das Pendant eines akkreditierten Exporteurs. Pflichtige Hersteller kaufen sie, um nachzuweisen, dass sie ihre jährlichen Recyclingpflichten erfüllt haben; das System läuft neben den pEPR-Abfallbewirtschaftungsgebühren weiter, sodass PRN-Preise eine eigene Kostenposition neben den PackUK-Gebühren sind.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
RAM (UK; Recyclability Assessment Methodology; Rot, Gelb, Grün)
RAM ist die Methodik, die britische Haushaltsverpackungen nach Recyclingfähigkeit als grün, gelb (amber) oder rot einstuft; sie wird ab Jahr 2 der pEPR (2026/27) zur Staffelung der Gebühren verwendet, wobei Rot für sein Material am meisten zahlt. Die indikativen Gebühren von PackUK für Jahr 2 betrugen für Papier und Karton 190 £, 210 £ und 250 £ je Tonne für Grün, Gelb und Rot; bestätigte Gebühren waren im Oktober 2026 nicht veröffentlicht. RAM v1.1 gilt für die Meldejahre 2025 und 2026, und RAM 2027 gilt ab dem 1. Januar 2027; beide bewerten fettdichtes, silikonisiertes und gewachstes Papier als rot.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
Simpler Recycling (England)
Simpler Recycling ist die englische Reform der Abfallsammlung. Seit dem 31. März 2025 müssen Unternehmen mit 10 oder mehr Vollzeitäquivalenten recyclingfähige Abfälle getrennt zur Sammlung bereitstellen; die Sammlung von Kunststofffolie, ursprünglich bis zum 31. März 2027 vorgesehen, wurde nach einer Ankündigung von Defra im Juli 2026 auf 2030 verschoben. Für Restaurants betrifft sie die Abfallströme im rückwärtigen Bereich.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich
Verbote für Einwegkunststoffe (UK: England, Schottland, Wales)
England hat die Abgabe von Einwegbesteck aus Kunststoff, Luftballonstäben, Rührstäbchen und Lebensmittel- und Getränkebehältern aus Polystyrol seit dem 1. Oktober 2023 verboten und beschränkt Teller, Schalen und Tabletts, einschließlich kunststoffbeschichteter aus Papier; Teller, Schalen und Tabletts, die an Unternehmen geliefert werden oder Verpackungen sind, die vorbefüllt oder an der Theke befüllt werden, sind ausgenommen. Das schottische Verbot gilt seit dem 1. Juni 2022 und das walisische seit dem 30. Oktober 2023; keines erfasst Schalen oder Tabletts, und die zweite Phase in Wales wurde verschoben.
Siehe: Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich; Schalen aus Papier oder Kunststoff
Vereinigte Staaten
Bundesrecht zum Lebensmittelkontakt, Verpackungsgesetze der Bundesstaaten und Regeln für Umweltaussagen. Der vollständige Leitfaden ist US-Vorschriften für Gastronomieverpackungen.
21 CFR Parts 174-178 (US; FDA-Vorschriften zu indirekten Lebensmittelzusatzstoffen)
21 CFR Parts 174 bis 178 sind die FDA-Vorschriften, die Stoffe auflisten, die in Lebensmittelkontaktmaterialien zulässig sind, die sogenannten indirekten Lebensmittelzusatzstoffe: Part 175 behandelt Klebstoffe und Beschichtungsbestandteile, Part 176 Bestandteile von Papier und Karton, Part 177 Polymere wie Polyethylen und Part 178 Hilfsstoffe und Desinfektionsmittel. Ein Stoff für den Lebensmittelkontakt braucht für seine vorgesehene Verwendung hier eine Listung, den GRAS-Status, eine Prior Sanction oder eine wirksame Food Contact Notification.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
21 CFR 176.170 und 176.180 (US; Papier und Karton)
21 CFR 176.170 listet Stoffe auf, die als Bestandteile von Papier und Karton im Kontakt mit wässrigen und fetthaltigen Lebensmitteln zulässig sind, mit Extraktionsgrenzen und Verwendungsbedingungen je Lebensmittelart und Temperatur; Burger-Wraps, Pizzakartons, Becher und Suppenbehälter werden typischerweise danach beurteilt. 21 CFR 176.180 behandelt Papier und Karton im Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, etwa Bäckertüten für Trockenwaren.
Siehe: US-Vorschriften für Gastronomieverpackungen
ASTM D6400 und D6868 (US; Normen zur Kompostierbarkeit)
ASTM D6400 ist die US-Spezifikation für Kunststoffe, die dafür ausgelegt sind, in kommunalen oder industriellen Anlagen kompostiert zu werden, und ASTM D6868 behandelt biologisch abbaubare Kunststoffbeschichtungen oder -schichten auf Papier und anderen kompostierbaren Substraten, die für PLA- oder dispersionsbeschichtetes Papier relevante Norm. Zertifizierer wie BPI prüfen danach, und Kalifornien und andere Bundesstaaten knüpfen die Kompostierbarkeitskennzeichnung daran.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
BPI (Biodegradable Products Institute; US)
BPI ist der wichtigste nordamerikanische Zertifizierer für kompostierbare Produkte und Verpackungen und prüft nach ASTM D6400 und D6868. Seit dem 1. Januar 2020 verlangt es, dass keine absichtlich zugesetzten fluorierten Chemikalien und höchstens 100 ppm organisches Gesamtfluor enthalten sind, was die Kompostierbarkeitszertifizierung an eine PFAS-freie Konstruktion koppelt.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
Kalifornien AB 1201 (US-CA; Kennzeichnung von Kompostierbarkeit)
Kalifornien AB 1201 legt Regeln für die Kennzeichnung von Produkten als „compostable“ oder „home compostable“ fest. Ab dem 1. Januar 2026 müssen solche Produkte zudem nach dem USDA National Organic Program zulässige Inputs sein; CalRecycle hat dies für Produkte mit synthetischen Stoffen wie PLA oder PHA, die die Regeln im Übrigen erfüllen, bis zum 30. Juni 2027 verlängert, mit einer Verlängerung höchstens bis zum 1. Januar 2031, sodass der aktuelle Stand vor dem Druck geprüft werden sollte.
Siehe: US-Vorschriften für Gastronomieverpackungen
Kalifornien SB 54 (US-CA; Verpackungs-EPR)
Kalifornien SB 54 ist das kalifornische Verpackungs-EPR-Gesetz, nach dem Hersteller (producer), typischerweise Markeninhaber, oder der Importeur oder Vertreiber, wenn die Marke keine US-Präsenz hat, einer Organisation für Herstellerverantwortung beitreten und das staatliche Verpackungsprogramm finanzieren müssen. Die Circular Action Alliance fungiert als PRO; Recyclingfähigkeitsaussagen beschränkt separat SB 343.
Siehe: US-Vorschriften für Gastronomieverpackungen
Kalifornien SB 343 (US-CA; Recyclingfähigkeitsaussagen)
Kalifornien SB 343 beschränkt die Verwendung des Möbius-Schleifen-Symbols („chasing arrows“) und von „recyclable“-Aussagen auf Verpackungen, die die Recyclingfähigkeitskriterien des Bundesstaats nicht erfüllen. Die Beschränkungen sollten ab dem 4. Oktober 2026 gelten, doch hat ein Bundesgericht dem Bundesstaat am 14. Juli 2026 im Eilverfahren untersagt, sie gegenüber irgendeinem Unternehmen durchzusetzen, solange eine verfassungsrechtliche Klage anhängig ist; der Status sollte daher vor dem Druck geprüft werden.
Siehe: US-Vorschriften für Gastronomieverpackungen
Kalifornien SB 1053 (US-CA; Papier- und Kunststofftragetaschen an der Kasse)
Kalifornien SB 1053 verbietet ab dem 1. Januar 2026 Kunststofftragetaschen an der Kasse in erfassten Geschäften, also größeren Lebensmittelgeschäften, großen Geschäften mit Apotheke sowie lizenzierten Convenience-Läden, Food Marts und Spirituosengeschäften; Restaurants sind keine erfassten Geschäfte. Recycelte Papiertragetaschen müssen in der kommunalen Wertstoffsammlung akzeptiert werden, den Namen des Herstellers, das Herstellungsland und den Post-Consumer-Anteil in Prozent tragen, für mindestens 10 Cent verkauft werden und ab dem 1. Januar 2028 mindestens 50 % Post-Consumer-Anteil enthalten, ohne Zwischenwerte für 2026 und 2027.
Siehe: Vorschriften für Papiertragetaschen nach Markt
Circular Action Alliance (CAA; US)
Die Circular Action Alliance ist die Organisation für Herstellerverantwortung, die in den meisten US-Bundesstaaten mit Verpackungs-EPR-Gesetzen für die Hersteller handelt, darunter Oregon, wo das Programm seit Juli 2025 läuft. Hersteller registrieren sich und melden über die CAA in jedem Bundesstaat, in dem ihre Verpackungen die Verbraucher erreichen.
Siehe: US-Vorschriften für Gastronomieverpackungen
FDA (US Food and Drug Administration)
Die FDA reguliert Lebensmittelkontaktmaterialien in den USA nach dem Federal Food, Drug, and Cosmetic Act. Sie genehmigt, zertifiziert oder registriert weder fertige Verpackungen noch Verpackungsfabriken; die Konformität wird Stoff für Stoff gegen das CFR, den GRAS-Status, Prior Sanctions oder Food Contact Notifications nachgewiesen, in der Regel in einem Letter of Guaranty des Lieferanten. Am 28. Februar 2024 gab sie bekannt, dass PFAS-haltige Fettdichtungsmittel für den US-Lebensmittelkontakt nicht mehr verkauft werden.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Food Contact Notification (FCN; US)
Eine Food Contact Notification (FCN) ist der Weg der Vormarkt-Anmeldung bei der FDA für neue Stoffe für den Lebensmittelkontakt. Eine wirksame FCN gilt nur für den Stoff des Anmelders in der von ihm hergestellten Form und für Kunden, die diesen Stoff verwenden, nicht für ähnliche Stoffe anderer Hersteller; ein Lieferant, der sich auf eine FCN beruft, sollte daher angeben, wessen Anmeldung es ist. Im Januar 2025 stellte die FDA fest, dass 35 PFAS-FCN nicht mehr wirksam sind.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
FTC Green Guides (US; 16 CFR Part 260)
Die FTC Green Guides (16 CFR Part 260, 2012) sind die Leitlinien der US-amerikanischen Federal Trade Commission zu Umweltaussagen im Marketing, seit Dezember 2022 in Überprüfung, im Oktober 2026 aber weiterhin in Kraft. Eine unqualifizierte Aussage „recyclable“ verlangt, dass Recyclinganlagen für eine erhebliche Mehrheit, 60 %, der Verbraucher oder Gemeinden verfügbar sind, in denen der Artikel verkauft wird; andernfalls muss die Aussage eingeschränkt werden.
Siehe: Aussagen zu recyclingfähig, kompostierbar und biologisch abbaubar
GRAS (generally recognised as safe; US)
Der GRAS-Status bedeutet, dass ein Stoff von qualifizierten Sachverständigen allgemein als für seine vorgesehene Verwendung sicher anerkannt ist, was ihn nach US-Recht von der Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff befreit. Ein GRAS-Stoff kann eine Rechtsgrundlage für die Verwendung in Lebensmittelkontakt-Verpackungen sein, aber nur für die Verwendungen und Bedingungen, auf denen die GRAS-Feststellung beruht.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
Letter of Guaranty (US; Konformitätserklärung für die FDA)
Ein Letter of Guaranty ist die schriftliche Erklärung eines US-Lieferanten, dass ein Lebensmittelkontaktmaterial die geltenden FDA-Vorschriften erfüllt; er nennt das fertige Produkt, seine Bestandteile, die herangezogenen CFR-Abschnitte oder sonstigen Rechtsgrundlagen sowie die abgedeckten Lebensmittelarten und Temperaturen. Er ist das US-Pendant zur EU-Konformitätserklärung (DoC), und Importeure brauchen in der Regel einen vom Hersteller.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
New Jersey Recycled Content Law (US-NJ; Papiertragetaschen)
Das New Jersey Recycled Content Law verlangt seit dem 18. Januar 2024, dass im Bundesstaat verkaufte Papiertragetaschen mindestens 40 % Post-Consumer-Rezyklat enthalten, bei Taschen für 8 lb oder weniger 20 %, wobei die Pflicht beim Taschenhersteller liegt. Es ist getrennt vom New-Jersey-Taschengesetz von 2022, das Kunststofftragetaschen in Geschäften und Gastronomiebetrieben sowie Papiertragetaschen in Lebensmittelgeschäften ab 2.500 sq ft verbietet.
Siehe: Vorschriften für Papiertragetaschen nach Markt
Prior Sanction (US)
Eine Prior Sanction ist eine Zulassung, die die FDA oder das US-Landwirtschaftsministerium vor dem Food Additives Amendment von 1958 für eine bestimmte Verwendung eines Stoffes erteilt hat. Sie bleibt eine gültige Rechtsgrundlage für diese Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, aber nur für genau den zugelassenen Stoff und die zugelassene Verwendung.
Siehe: Compliance bei Lebensmittelkontakt-Verpackungen
EPR-Verpackungsgesetze der US-Bundesstaaten
Mindestens sieben US-Bundesstaaten haben Verpackungs-EPR-Gesetze: Kalifornien (SB 54), Oregon (Programm seit Juli 2025 in Betrieb), Colorado (Rechnungen an Hersteller 2026), Maine, Minnesota, Maryland und Washington. Hersteller im EPR-Sinn ist typischerweise der Markeninhaber oder der Importeur oder Vertreiber, wenn die Marke keine US-Präsenz hat, und jeder Bundesstaat legt eigene Regeln zu Registrierung, Meldung, Gebühren und Ausnahmen für kleine Hersteller fest.
Siehe: US-Vorschriften für Gastronomieverpackungen
PFAS-Verbote für Lebensmittelverpackungen in US-Bundesstaaten
Viele US-Bundesstaaten verbieten absichtlich zugesetzte PFAS in Lebensmittelverpackungen, darunter New York (31. Dezember 2022), Kalifornien nach AB 1200 (1. Januar 2023), Washington (stufenweise 2023 und 2024), Vermont (1. Juli 2023), Connecticut (31. Dezember 2023), Colorado, Maryland und Minnesota (1. Januar 2024), Hawaii (31. Dezember 2024), Rhode Island und Oregon (1. Januar 2025) sowie Maine (25. Mai 2026, neun Verpackungstypen aus Pflanzenfasern). Praktischer nationaler Maßstab ist: keine absichtlich zugesetzten PFAS, häufig mit einer Schwelle für organisches Gesamtfluor von etwa 100 ppm geprüft.
Zoll, Ursprung und Incoterms
Klassifizierung, Ursprung, Zoll und Handelsklauseln für importierte Verpackungen, mit den Regelungen EU-Türkei und UK-Türkei als Praxisbeispielen. Der vollständige Leitfaden ist Verpackungen aus der Türkei beziehen.
Warenverkehrsbescheinigung A.TR (EU-Türkei)
Die A.TR ist die Warenverkehrsbescheinigung, die nachweist, dass Waren in der Zollunion EU-Türkei im freien Verkehr sind, und die es erlaubt, dass gewerbliche Waren wie Papierverpackungen (HS 48) sowie Kunststofftüten und -beutel (HS 3923) zollfrei in die EU eingeführt werden. Sie ist kein Präferenzursprungszeugnis, wird für Einfuhren ins Vereinigte Königreich nicht verwendet, und die Einfuhrumsatzsteuer bleibt zu entrichten; ohne gültige A.TR bei der Einfuhr kann Zoll erhoben werden, bis eine vorgelegt wird.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
CBAM (EU; CO₂-Grenzausgleichssystem; englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism)
CBAM ist der EU-Mechanismus, der Einfuhren bestimmter CO₂-intensiver Waren wie Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel und Aluminium mit einem CO₂-Preis belegt. Papier- und Kunststoffverpackungen sind nicht erfasst, wohl aber fallen Aluminiumerzeugnisse wie Folie in seinen Anwendungsbereich.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
CFR (Cost and Freight; Incoterm)
CFR ist eine reine Seefracht-Incoterm-Klausel, bei der der Verkäufer die Ware ausführt und die Fracht bis zum benannten Bestimmungshafen zahlt, das Risiko aber auf den Käufer übergeht, sobald die Ware im Verschiffungshafen an Bord des Schiffes verladen ist. Sie entspricht CIF ohne die Versicherungspflicht des Verkäufers, sodass der Käufer ab der Verladung selbst eine Transportversicherung abschließen sollte.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
CIF (Cost, Insurance and Freight; Incoterm)
CIF ist eine reine Seefracht-Incoterm-Klausel, bei der der Verkäufer Fracht und eine Mindestversicherung bis zum benannten Bestimmungshafen zahlt, das Risiko aber auf den Käufer übergeht, sobald die Ware im Verschiffungshafen an Bord des Schiffes verladen ist. Der Käufer übernimmt Einfuhrabfertigung, Zoll und Umsatzsteuer und sollte prüfen, ob die Mindestdeckung für den Warenwert ausreicht.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
CIP (Carriage and Insurance Paid To; Incoterm)
CIP ist eine Incoterm-Klausel für jeden Verkehrsträger, bei der der Verkäufer Beförderung und Versicherung bis zu einem benannten Bestimmungsort zahlt, das Risiko aber auf den Käufer übergeht, wenn die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird. Nach Incoterms 2020 muss der Verkäufer bei CIP eine umfassendere Versicherungsdeckung stellen als bei CIF, was CIP zur multimodalen Alternative für Containerfracht macht, die im Binnenland übergeben wird.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
KN-Code (EU; Kombinierte Nomenklatur; im Alltag: Zolltarifnummer)
Der KN-Code ist die achtstellige Zolltarifklassifikation der EU, aufgebaut auf dem sechsstelligen HS-Code; die EU-Datenbank TARIC erweitert sie für Einfuhrmaßnahmen auf zehn Stellen und wird in Einfuhranmeldungen verwendet. Kartons und Tüten aus Papier fallen überwiegend unter Position 4819, Kunststofftüten und -beutel unter 3923, und der Code bestimmt Zoll, Statistik und produktspezifische Einfuhrmaßnahmen.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Ursprungslandkennzeichnung (US; 19 CFR Part 134)
Nach 19 CFR Part 134 müssen in die USA eingeführte Waren oder in manchen Fällen ihre Umverpackungen mit dem Ursprungsland in englischer Sprache, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die genaue Kennzeichnung und Schreibweise, etwa für Waren aus der Türkei, sollte vor dem Druck der Kartons mit dem Zollagenten abgestimmt werden.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
CPT (Carriage Paid To; Incoterm)
CPT ist eine Incoterm-Klausel für jeden Verkehrsträger, bei der der Verkäufer die Beförderung bis zu einem benannten Bestimmungsort zahlt, das Risiko aber auf den Käufer übergeht, wenn die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird. Sie passt besser als CFR zu Containerfracht, die an einem Binnendepot übergeben wird, und der Käufer organisiert die Versicherung.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Zollbürgschaft (US; englisch: customs bond)
Eine Zollbürgschaft ist eine finanzielle Sicherheit, ausgestellt von einem Bürgen und bei US Customs and Border Protection hinterlegt, dass der Importeur die geschuldeten Zölle, Steuern und Strafen zahlt. Sie ist für förmliche Einfuhranmeldungen erforderlich und kann als Einzelbürgschaft für eine Sendung oder als Dauerbürgschaft für ein Jahr an Einfuhren gestellt werden.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Zollunion (EU-Türkei; Beschluss 1/95)
Eine Zollunion ist eine Vereinbarung, in der die Mitglieder untereinander Zölle abschaffen und einen gemeinsamen Außenzolltarif anwenden. Die Zollunion EU-Türkei, begründet durch den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats, lässt gewerbliche Waren im freien Verkehr zwischen der Türkei und der EU zollfrei verkehren, wenn eine A.TR beigefügt ist; sie hebt die Einfuhrumsatzsteuer nicht auf und gilt nicht für den Handel mit dem Vereinigten Königreich.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
DAP (Delivered at Place; Incoterm)
DAP ist eine Incoterm-Klausel, bei der der Verkäufer den Transport zu einem benannten Bestimmungsort organisiert und das Risiko trägt, bis die Ware dort entladebereit ankommt, während der Käufer entlädt und Einfuhrabfertigung, Zoll und Umsatzsteuer übernimmt. Sie ist beim Straßentransport aus der Türkei zu EU-Lagern üblich.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
DDP (Delivered Duty Paid; Incoterm)
DDP ist die Incoterm-Klausel, bei der der Verkäufer an den benannten Bestimmungsort liefert und zudem Einfuhrabfertigung, Zoll und Umsatzsteuer übernimmt. Sie verlangt, dass der Verkäufer als Importeur auftritt, was eine Umsatzsteuer-Registrierung im EU-Bestimmungsland oder eine Regelung als Nichtansässiger-Importeur in den USA bedeuten kann; was der Preis umfasst, sollte daher schriftlich bestätigt werden.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
De-minimis-Regelung (US-Zoll)
De minimis ist die Wertgrenze, unterhalb derer eingeführte Waren zollfrei und mit vereinfachten Formalitäten eingehen. In den USA ist die Zollfreiheit für Kleinsendungen ausgesetzt, sodass selbst kleine Mustersendungen von Verpackungen Zoll und Einfuhrformalitäten auslösen können.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
DPU (Delivered at Place Unloaded; Incoterm)
DPU ist eine Incoterm-Klausel, bei der der Verkäufer die Ware an einem benannten Bestimmungsort anliefert und entlädt und das Risiko trägt, bis sie entladen ist, während der Käufer Einfuhrabfertigung, Zoll und Umsatzsteuer übernimmt. Sie hat in den Incoterms 2020 DAT ersetzt und ist die einzige Klausel, die den Verkäufer für das Entladen verantwortlich macht.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
EORI-Nummer (EU/UK)
Eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) identifiziert ein Unternehmen gegenüber den Zollbehörden in der EU oder im Vereinigten Königreich und muss in Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen angegeben werden. Ein Importeur von Verpackungen braucht sie vor der ersten Sendung; GB verwendet eigene EORI-Nummern, getrennt von den EU-Nummern.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung
Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, die den Präferenzursprung von Waren nach einem Freihandelsabkommen nachweist und vom Zoll oder der Kammer des Ausfuhrlands ausgestellt wird. Für britische Einfuhren aus der Türkei nach dem Freihandelsabkommen UK-Türkei ist sie einer von zwei anerkannten Ursprungsnachweisen, der andere ist eine Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
EXW (Ex Works; Incoterm)
EXW ist die Incoterm-Klausel, bei der der Käufer Kosten und Risiko im Werk des Verkäufers vor der Verladung übernimmt und für die Ausfuhrabfertigung im Land des Verkäufers verantwortlich ist. Weil ausländische Käufer häufig nicht darauf eingerichtet sind, dort Ausfuhren abzufertigen, erreicht FCA im Werk des Verkäufers in der Regel dasselbe Ergebnis mit weniger Problemen.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
FCA (Free Carrier; Incoterm)
FCA ist die Incoterm-Klausel, bei der der Verkäufer die Ware ausführt und sie an einem benannten Ort dem Frachtführer des Käufers übergibt, wo das Risiko auf den Käufer übergeht. Sie passt für Container- und Straßensendungen besser als FOB, wenn die Ware übergeben wird, bevor sie auf ein Schiff verladen ist.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
FOB (Free On Board; Incoterm)
FOB ist eine reine Seefracht-Incoterm-Klausel, bei der der Verkäufer die Ware ausführt und das Risiko trägt, bis sie im benannten Verschiffungshafen an Bord des Schiffes verladen ist. Der Käufer zahlt Hauptfracht, Versicherung und alle Einfuhrkosten; für Container, die an einem Terminal übergeben werden, passt FCA besser zum Gefahrübergang, auch wenn FOB weit verbreitet bleibt.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
HS-Code (Harmonisiertes System; US: HTS-Code)
Ein HS-Code ist die sechsstellige Warenklassifikation des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation, die fast alle Zollbehörden verwenden und die national erweitert wird als KN-Code in der EU, Commodity Code im Vereinigten Königreich und HTS-Code in den USA. Papierverpackungen fallen überwiegend in Kapitel 48 und Kunststofftüten und -beutel in Position 3923; der Code bestimmt Zoll, Dokumentation und Handelsstatistik.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
HTS-Code (US; Harmonized Tariff Schedule)
Der HTS-Code ist die zehnstellige US-Klassifikation im Harmonized Tariff Schedule, geführt von der US International Trade Commission. Bedruckte Verpackungen fallen typischerweise unter 4819 für Kartons und Tüten, 4823.69 für Pappbecher, 4811 und 4806 für gestrichene und fettdichte Papiere und 3923 für Kunststofftüten und -beutel; weil sich zusätzliche Zölle seit 2025 wiederholt geändert haben, muss der aktuelle Satz zum Zeitpunkt der Bestellung auf hts.usitc.gov und bei einem zugelassenen Zollagenten geprüft werden.
Siehe: US-Vorschriften für Gastronomieverpackungen
Einfuhrumsatzsteuer (NL: invoer-btw; englisch: import VAT)
Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer, die beim Eintritt von Waren in ein Land erhoben wird, getrennt vom Zoll: zum Beispiel 19 % in Deutschland, 20 % in Österreich und im Vereinigten Königreich und 21 % in den Niederlanden. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können sie in der Regel zurückerhalten, sie beeinflusst aber den Cashflow; in den Niederlanden erlaubt eine Artikel-23-Bewilligung Importeuren, sie über die Umsatzsteuererklärung zu erfassen, statt sie an der Grenze zu zahlen.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Importer of Record (IOR; US)
Der Importer of Record (IOR) ist die Partei, die rechtlich für die Einfuhranmeldung, Zölle, Zollbürgschaft, Importer Security Filing, Ursprungslandkennzeichnung und Aufbewahrung von Unterlagen verantwortlich ist, bei US-Einfuhren typischerweise der Käufer oder dessen Beauftragter. Er ist häufig auch der Hersteller im EPR-Sinn, wenn die Marke keine US-Präsenz hat, und bei DDP-Klauseln muss der Verkäufer die Rolle übernehmen.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Incoterms® 2020 (Handelsklauseln der ICC)
Die Incoterms® 2020 sind die elf Standardklauseln der Internationalen Handelskammer, die festlegen, wo Kosten, Risiken und Zollpflichten des Verkäufers enden und die des Käufers beginnen: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP für jeden Verkehrsträger sowie FAS, FOB, CFR und CIF nur für See- und Binnenschiffstransport. Klausel und benannter Ort sollten in jedem Angebot festgelegt und Angebote aus verschiedenen Ländern auf derselben Klausel verglichen werden.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen; Kostentreiber bei Verpackungen
ISF (Importer Security Filing; 10+2; US)
ISF, bekannt als 10+2, ist die US-Anforderung, dass der Importeur zehn Datenelemente und der Frachtführer zwei übermittelt, bevor Seefracht im ausländischen Hafen verladen wird. Verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen können mit Strafen belegt werden, sodass die Sendungsdaten des Lieferanten den Importeur oder Agenten erreichen sollten, bevor der Container verladen wird.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Ursprungserklärung (zugelassener Ausführer; englisch: origin declaration)
Eine Ursprungserklärung ist eine Erklärung zum Präferenzursprung, die der Ausführer nach einem Freihandelsabkommen wie dem Abkommen UK-Türkei auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument abgibt. Oberhalb einer Wertgrenze, nach diesem Abkommen rund 6.000 € je Sendung, braucht der Ausführer den Status eines zugelassenen Ausführers; darunter darf jeder Ausführer die Erklärung abgeben.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Präferenzursprung (Ursprungsregeln)
Präferenzursprung ist der Status, der Waren für ermäßigte oder zollfreie Behandlung nach einem Freihandelsabkommen qualifiziert. Er hängt davon ab, dass die produktspezifischen Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt sind, zum Beispiel ein vorgeschriebener Wechsel der Tarifposition oder ein Höchstanteil nicht ursprungsbegründender Materialien, und muss durch einen Ursprungsnachweis gestützt werden; aus importiertem Papier oder importierter Folie verarbeitete Verpackungen können sich qualifizieren oder nicht. Der nichtpräferenzielle Ursprung, das „Made in“-Land für Kennzeichnung und Handelsmaßnahmen, ist ein davon getrennter Begriff.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
Freihandelsabkommen UK-Türkei (UK-Türkei-FHA)
Das Freihandelsabkommen UK-Türkei regelt den Handel zwischen beiden Ländern seit dem 1. Januar 2021. Anders als bei der Zollunion EU-Türkei hängen seine ermäßigten oder zollfreien Sätze davon ab, dass die Waren die produktspezifischen Ursprungsregeln mit einer EUR.1 oder einer Ursprungserklärung erfüllen; kann der Ursprung nicht nachgewiesen werden, gilt der Satz des UK Global Tariff, und britische Einfuhrumsatzsteuer von 20 % fällt zusätzlich an.
Versand, Paletten und Fracht
Ladeeinheiten, Frachtdokumente und Maße, die die Gesamtkosten bis zum Lager bestimmen. Die Palettierung behandelt der Leitfaden Verpackungen aus der Türkei beziehen, die Bemessung von Versandkartons der Leitfaden Mailerbox-Größen.
Konnossement (B/L; NL: cognossement; englisch: bill of lading)
Ein Konnossement ist das von einem Seefrachtführer ausgestellte Dokument, das als Empfangsbestätigung für die Ware, als Nachweis des Beförderungsvertrags und, wenn es als begebbares Original ausgestellt ist, als Traditionspapier dient, das zur Freigabe der Ladung benötigt wird. Ein Sea Waybill ist die nicht begebbare Alternative, wenn kein Eigentumsübergang erforderlich ist.
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CBM (Kubikmeter)
CBM ist der Kubikmeter, die Einheit zur Messung des Frachtvolumens. Seefracht im Teilladungsverkehr (LCL) wird üblicherweise je CBM oder je Tonne berechnet, je nachdem, was höher ist, und ein 20-ft-Container fasst innen etwa 33 m³, ein 40-ft-Container etwa 67 m³ und ein 40-ft-High-Cube etwa 76 m³, wobei das nutzbare Volumen niedriger ist, sobald Paletten und Stapelung berücksichtigt werden.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
CMR-Frachtbrief
Der CMR-Frachtbrief ist das Standarddokument im Straßengüterverkehr nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr und wird bei Lkw-Sendungen wie von der Türkei zu EU-Lagern verwendet. Er erfasst Ware, Absender, Frachtführer und Empfänger und wird bei Abholung und Ablieferung unterschrieben, sodass Schäden oder Fehlmengen beim Entladen darauf vermerkt werden sollten.
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Volumengewicht (DIM-Gewicht; englisch: dimensional weight, volumetric weight)
Das Volumengewicht ist das abrechenbare Gewicht, das Frachtführer aus dem Volumen eines Pakets berechnen, Länge × Breite × Höhe geteilt durch einen Divisor, und das sie berechnen, wenn es das tatsächliche Gewicht übersteigt. USPS hat seinen Divisor am 12. Juli 2026 für Pakete über 1 Kubikfuß von 166 auf 139 Kubikzoll je Pfund (cubic inches per pound) geändert, und internationale Expressdienste verwenden üblicherweise 5.000 cm³ je kg; überdimensionierte Mailerboxen kosten daher im Versand mehr und verstoßen zudem ab 2030 gegen die PPWR-Regel zum Leerraum.
Siehe: Mailerbox-Größen
Europalette (EUR/EPAL; 1200 × 800 mm)
Die Europalette ist die europäische Standard-Holzpalette mit den Maßen 1200 × 800 mm, hergestellt und gekennzeichnet nach EPAL- oder gleichwertigen Regeln. 33 Stück passen einlagig auf einen 13,6-m-Auflieger, was sie zum Standard im Straßentransport von der Türkei in die EU macht; ein 40-ft-Container nimmt je nach Packmuster typischerweise etwa 23 bis 25 je Lage auf.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
FCL und LCL (Komplettladung und Teilladung; Straße: FTL und LTL)
FCL (full container load) bedeutet, dass der Versender einen ganzen Container bucht, während LCL (less than container load) die Ladung mehrerer Versender in einem Container zusammenfasst und je CBM oder Tonne berechnet. LCL eignet sich für kleinere Bestellungen, bringt aber zusätzlichen Umschlag in Konsolidierungs- und Dekonsolidierungslagern mit sich; im Straßentransport entsprechen dem FTL (full truckload) und LTL (Teilladung).
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
GMA-Palette (US; 48 × 40 in)
Die GMA-Palette, benannt nach der früheren US Grocery Manufacturers Association, ist die US-Standardpalette mit den Maßen 48 × 40 Zoll, rund 1219 × 1016 mm. US-Lager und Regalsysteme sind darauf ausgelegt, sodass Sendungen an US-Distributionszentren auf 48 × 40 in palettiert werden sollten; typischerweise passen etwa 10 in einen 20-ft- und 20 in einen 40-ft-Container.
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ISPM 15 (Standard für Verpackungsholz)
ISPM 15 ist der Standard der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, der verlangt, dass Verpackungsholz im internationalen Handel, etwa Paletten und Kisten, gegen Schädlinge behandelt wird, typischerweise durch Hitzebehandlung auf eine Kerntemperatur von 56 °C über 30 Minuten, und mit dem IPPC-Symbol, dem Ländercode, der Registriernummer des Betriebs und dem Behandlungscode (HT für Hitzebehandlung) gekennzeichnet wird. Verarbeitetes Holz wie Sperrholz und Presspaletten ist ausgenommen, und die Anforderungen des Bestimmungslands sollten mit dem Spediteur geklärt werden.
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Landed Cost (Gesamtkosten bis zum Lager)
Landed Cost sind die Gesamtkosten, um Verpackungen ins Lager des Käufers zu bringen: Werkspreis zuzüglich Fracht, Versicherung, Zoll, nicht erstattungsfähiger Steuern, Abfertigungs- und Agentengebühren, Hafen- und Umschlagskosten und Zustellung im Inland. Weil Fracht je Palettenstellplatz, Auflieger oder Container berechnet wird, bewegen die Stück je Palette die Landed Cost je tausend Stück oft ebenso stark wie der Werkspreis.
Siehe: Kostentreiber bei Verpackungen; Verpackungen aus der Türkei beziehen
TEU (twenty-foot equivalent unit)
Ein TEU ist die Standardeinheit für Containerkapazität und entspricht einem 20-ft-Container; ein 40-ft-Container zählt als zwei TEU (FEU). Reedereien und Häfen geben Kapazität und einzelne Raten in TEU an, während Verpackungskäufer in der Regel nach Containertyp buchen: 20 ft, 40 ft oder 40 ft High-Cube, letzterer etwa 30 cm höher und nützlich für leichte, sperrige Artikel wie ineinandergestapelte Becher.
Siehe: Verpackungen aus der Türkei beziehen
UK-Standardpalette (1200 × 1000 mm; ISO-Industriepalette)
Die UK-Standardpalette misst 1200 × 1000 mm und wird in Teilen des europäischen Festlands auch als ISO-Industriepalette verwendet. 26 Stück passen auf einen 13,6-m-Auflieger und etwa 20 bis 21 je Lage in einen 40-ft-Container; britische Distributionszentren erwarten sie häufig, sodass die Palettengröße vor der Produktion vereinbart werden sollte.
Nächster Schritt: Begriffe in die Spezifikation übernehmen
Die meisten dieser Begriffe entsprechen einer Zeile in einer Verpackungsspezifikation oder einer Angebotsanfrage: Lieferländer und wer dort jeweils Erzeuger, Importeur und Hersteller ist; Lebensmittelkontaktbedingungen und die erforderlichen Dokumente; PFAS- und Rezyklatnachweise; aufzudruckende Aussagen und Zeichen; Incoterm, benannter Ort, Palettennorm und Ursprungsnachweis. Der Leitfaden zur Angebotsanfrage für Verpackungen enthält die vollständige Checkliste, und die Kostenseite aus Käufersicht behandelt der Leitfaden Kostentreiber bei Verpackungen.
9 Packaging ist ein in Istanbul ansässiger Hersteller und Exporteur bedruckter Verpackungen für Geschäftskunden, mit Erfahrung in der Belieferung von Fast-Food- und kettenartig organisierten Gastronomiebetrieben. Wenn ein Begriff in einer Compliance-Anfrage, einem Lieferantendokument oder einem Exportangebot unklar ist, senden Sie ihn mit Ihrer Anfrage über unsere Kontaktseite; welche Dokumente und Daten zu jedem Artikel gehören, wird bei Angebot und technischer Prüfung vereinbart.