Ein Marketing-Briefing verlangt, auf die neue Burgerbox „100 % umweltfreundlich, biologisch abbaubar“ zu drucken. In der EU ist diese Formulierung seit dem 27. September 2026 nicht mehr verwendbar, im Vereinigten Königreich löst sie eine Rückfrage der Aufsichtsbehörde aus, die Sie nicht beantworten können, und in den USA besteht sie den FTC-Test für uneingeschränkte Aussagen nicht. Dieser Leitfaden erklärt, wie sich recyclingfähige und kompostierbare Verpackungen unterscheiden (und wo „biologisch abbaubar“ einzuordnen ist), welche Nachweise jede Aussage verlangt und wie Sie Aussagen auf bedruckten Verpackungen so formulieren, dass sie in Deutschland, Österreich, den Niederlanden, im Vereinigten Königreich und in den USA einer Prüfung standhalten.

Der Leitfaden behandelt Begriffe und Regeln für Aussagen. Welche Beschichtungen einen Papierartikel überhaupt recyclingfähig oder kompostierbar machen, steht im Leitfaden zu Barrierebeschichtungen für Papierverpackungen.

Recyclingfähig oder kompostierbar: Wo liegt der Unterschied?

Recyclingfähige Verpackungen sind darauf ausgelegt, gesammelt, sortiert und zu neuem Material aufbereitet zu werden, sodass Faser oder Polymer wieder in die Produktion zurückgelangen. Kompostierbare Verpackungen sind darauf ausgelegt, in einem Kompostierungsprozess innerhalb eines definierten Zeitraums zu Wasser, Kohlendioxid und Biomasse abgebaut zu werden, ohne schädliche Rückstände zu hinterlassen. Die erste Variante hält das Material im Kreislauf; die zweite führt es in den Boden zurück, allerdings nur, wenn der Artikel tatsächlich in einem geeigneten Kompostierungsprozess landet.

Eine abstrakte Rangfolge gibt es nicht. Welche Aussage belastbar ist, hängt vom lokalen Sammelsystem, den Speiseresten am Artikel und davon ab, ob sich die Aussage für den konkreten Aufbau mit Prüfnachweisen belegen lässt.

BegriffWas das in der Praxis bedeutetWas die Aussage belegtHauptrisiko
RecyclingfähigWird in bestehenden Stoffströmen im großen Maßstab gesammelt, sortiert und aufbereitetBewertung der Recyclinggerechtheit, Repulpierbarkeits- oder Sortiertests, Nachweis, dass im Zielmarkt eine Sammlung bestehtRecyclingfähigkeit wird behauptet, obwohl Sammlung oder Aufbereitung für die meisten Verbraucher nicht verfügbar ist
Industriell kompostierbarWird in der kontrollierten industriellen Kompostierung (höhere, geregelte Temperaturen) abgebautZertifizierung nach EN 13432 (EU) oder ASTM D6400 / D6868 (USA), z. B. über BPI oder ein europäisches SystemViele Regionen nehmen Verpackungen nicht im Bioabfall an; Verbraucher geben sie auf den Heimkompost oder werfen sie achtlos weg
HeimkompostierbarWird im Gartenkompost bei Umgebungstemperatur abgebautPrivate Zertifizierung (z. B. „OK compost HOME“); EN 17427 gilt nur für TragetaschenKeine harmonisierte EU-Norm für Verpackungen allgemein; langsamere, weniger berechenbare Bedingungen
Biologisch abbaubarWird irgendwann in irgendeiner Umgebung von Mikroorganismen abgebautOhne Angabe von Umgebung und Zeitraum kaum etwas BelastbaresGilt nach EU-, britischem und US-Recht als pauschale oder irreführende Aussage
RecyclinganteilEnthält einen angegebenen Anteil an RecyclingmaterialLieferantendokumentation, Chain-of-Custody-UnterlagenÜberhöhter Prozentsatz oder Verwechslung von Pre- und Post-Consumer-Anteil

Warum ist „biologisch abbaubar“ eine problematische Aussage?

Da sich nahezu jedes organische Material irgendwann abbaut, sagt das Wort allein einem Käufer nichts darüber, wo, wie schnell oder unter welchen Bedingungen. Behörden in der EU, im Vereinigten Königreich und in den USA behandeln ein uneingeschränktes „biologisch abbaubar“ bestenfalls als vage, schlimmstenfalls als irreführend, und die EU nennt es inzwischen als Beispiel für eine verbotene pauschale Aussage, sofern keine strengen Bedingungen erfüllt sind.

„Oxo-abbaubar“ ist ein eigener, stärkerer Warnhinweis: Oxo-abbaubare Kunststoffe sind in der EU nach der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUP-Richtlinie) (EU) 2019/904 seit dem 3. Juli 2021 verboten. Bietet ein Lieferant für eine EU-Bestellung einen „oxo-biologisch abbaubaren“ Beutel oder eine entsprechende Folie an, lehnen Sie ab.

Für Verpackungseinkäufer gilt eine einfache Regel: Drucken Sie nicht „biologisch abbaubar“ auf. Ist das Material zertifiziert kompostierbar, schreiben Sie „kompostierbar“ mit Zertifizierung und Bedingungen; ist es recyclingfähig, schreiben Sie „recyclingfähig“, bei Bedarf mit Einschränkung.

Industrielle Kompostierung und Heimkompostierung: Welche Normen gelten?

Normen für die industrielle Kompostierung prüfen Verpackungen unter kontrollierten Bedingungen bei höheren Temperaturen als im Gartenkompost; Zertifizierungen für die Heimkompostierung prüfen bei Umgebungstemperatur über einen längeren Zeitraum. Ein nach einer Industrienorm zertifiziertes Produkt sollte nicht als heimkompostierbar beschrieben werden; für die Aussage „heimkompostierbar“ ist ein eigenes Zertifikat nötig.

Normen für die industrielle Kompostierung

  • EN 13432 (EU): die Referenznorm für industriell kompostierbare Verpackungen. Sie stellt Anforderungen an Zerfall, biologischen Abbau, Ökotoxizität und Grenzwerte für bestimmte Stoffe, bewertet am fertigen Verpackungsaufbau einschließlich Druckfarben und Beschichtungen.
  • ASTM D6400 (USA): Spezifikation für Kunststoffe, die für die Kompostierung in kommunalen oder industriellen Anlagen ausgelegt sind.
  • ASTM D6868 (USA): Spezifikation für biologisch abbaubare Kunststoffbeschichtungen oder -schichten auf Papier und anderen kompostierbaren Trägermaterialien; sie ist die relevante Norm für PLA- oder dispersionsbeschichtetes Papier und Karton.
  • BPI-Zertifizierung (USA): Das Biodegradable Products Institute zertifiziert Produkte nach ASTM-Normen und wendet einen Fluorgrenzwert an (höchstens 100 ppm organisches Gesamtfluor), der Kompostierbarkeit mit einem PFAS-freien Aufbau verknüpft. Siehe PFAS-freie Lebensmittelverpackungen.

Heimkompostierung

Für heimkompostierbare Verpackungen allgemein gibt es keine harmonisierte EU-Norm. EN 17427 gilt nur für heimkompostierbare Tragetaschen. „OK compost HOME“ ist ein privates Zertifizierungssystem, im Handel weithin anerkannt, aber ein privates Label und keine gesetzliche Norm. Einige nationale und US-bundesstaatliche Regeln stellen zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung, sodass eine Heimkompost-Aussage, die in einem Markt zulässig ist, in einem anderen unvollständig sein kann.

Das Zertifikat muss den gesamten Aufbau abdecken

Ein Kompostierbarkeitszertifikat für eine Beschichtung oder ein Basispapier gilt nicht automatisch für Ihren bedruckten Artikel. Farbdeckung, Klebstoffe, Sichtfenster und Kartonstärke können das Ergebnis beeinflussen. Fragen Sie Ihren Lieferanten, ob sich das Zertifikat auf den exakten Aufbau bezieht, den Sie bestellen, oder nur auf eine Komponente.

Erlaubt die EU nach der PPWR noch kompostierbare Verpackungen?

Ja, aber Kompostierbarkeit ist nur für eine enge Liste von Artikeln vorgeschrieben. Nach Artikel 9 der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, beschränkt sich die Pflicht zur Kompostierbarkeit auf Tee- und Kaffeebeutel sowie Tee- und Kaffeepads, Klebeetiketten auf Obst und Gemüse und, sofern ein Mitgliedstaat dies festlegt, sehr leichte und leichte Kunststofftragetaschen. Alle anderen Verpackungen, ob kompostierbar oder nicht, müssen recyclingfähig sein. Die PPWR gilt allgemein seit dem 12. August 2026, die Recyclingfähigkeitsklassen (Leistungsklassen) werden ab dem 1. Januar 2030 wirksam.

Für eine To-go-Box, einen Becher oder ein Einschlagpapier, die für Deutschland, Österreich oder die Niederlande bestimmt sind, verschiebt das das Designziel deutlich in Richtung Recyclingfähigkeit. Eine kompostierbare Beschichtung kann weiterhin eingesetzt werden, aber der Artikel muss zusätzlich die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen, und die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften der PPWR (voraussichtlich frühestens ab dem 12. August 2028, vorbehaltlich eines Durchführungsrechtsakts) werden verlangen, dass kompostierbare Verpackungen den Hinweis tragen, dass sie nicht für die Heimkompostierung geeignet sind. Behandeln Sie den genauen Termin der Kennzeichnung als vorläufig. Die gesamte Verordnung behandeln wir in unserem PPWR-Leitfaden.

Was hat sich am 27. September 2026 bei Umweltaussagen in der EU geändert?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers for the Green Transition Directive) gilt in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 27. September 2026. Sie verbietet pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „umweltschonend“ oder „biologisch abbaubar“, sofern der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die für die Aussage relevant ist. Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von Behörden festgelegt sein, und Aussagen, ein Produkt sei „klimaneutral“, die sich auf Kompensation stützen, sind verboten.

Was das für bedruckte Verpackungen heißt:

  • Allgemeine Symbole („Öko“, „planetenfreundlich“, ein grünes Blatt ohne Erläuterung) sind hochriskant. Nehmen Sie sie aus den Druckdaten, statt sie verteidigen zu müssen.
  • Selbst erstellte Logos, die wie Prüfzeichen aussehen, sind faktisch verboten. Hinter einem Siegel muss ein Zertifizierungssystem oder eine Behörde stehen.
  • Aussagen müssen sich auf den Teil des Produkts beziehen, den sie beschreiben. „Recyclingfähige Schachtel (Deckel und Unterteil)“ ist klarer als „nachhaltige Verpackung“.

Der vorgeschlagene Green-Claims-Richtlinienentwurf, der eine Vorabprüfung von Aussagen ergänzt hätte, ruht seit Juni 2025. Die Richtlinie 2024/825 wird über das nationale Verbraucherrecht umgesetzt, daher unterscheiden sich Durchsetzungswege und Praxis zwischen Deutschland, Österreich und den Niederlanden. Stimmen Sie die Formulierung für jeden Markt mit Ihrer Rechts- oder Compliance-Beratung ab.

Welche Regeln gelten für Verpackungsaussagen im Vereinigten Königreich?

Im Vereinigten Königreich werden Umweltaussagen am Green Claims Code der CMA gemessen: Aussagen müssen wahrheitsgemäß und korrekt, klar und eindeutig sein, dürfen wichtige Informationen nicht auslassen oder verbergen, müssen faire Vergleiche anstellen, den gesamten Lebenszyklus berücksichtigen und belegt sein. Nach dem Digital Markets, Competition and Consumers Act 2024 kann die CMA seit April 2025 Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes unmittelbar verhängen, ohne zuvor ein Gericht anrufen zu müssen.

Zwei britische Besonderheiten betreffen bedruckte Verpackungen. Erstens wurde die verpflichtende Recyclingfähigkeitskennzeichnung („Recycle“ / „Do not recycle“) bis zu einer Angleichung aus den EPR-Verordnungen für Verpackungen herausgenommen, ein neuer Termin steht nicht fest; das OPRL-Label bleibt ein freiwilliges System. Zweitens erfassen die Verbote von Einwegkunststoffen in England bestimmte kunststoffbeschichtete Papierartikel wie Teller und Schalen, sodass die Beschreibung eines PE-beschichteten Produkts als „kunststofffrei“ sowohl falsch als auch riskant wäre. Das übrige britische Regelwerk behandelt der Leitfaden Verpackungsvorschriften im Vereinigten Königreich.

Welche Regeln gelten in den USA?

In den USA bleiben die Green Guides der FTC (16 CFR Part 260, zuletzt 2012 überarbeitet und seit Dezember 2022 in Überprüfung) die bundesweite Referenz. Eine uneingeschränkte Aussage „recyclingfähig“ ist nur zulässig, wenn Recyclinganlagen für eine deutliche Mehrheit der Verbraucher oder Gemeinden zugänglich sind, in denen der Artikel verkauft wird; die FTC legt dies bei 60 % fest. Darunter muss die Aussage eingeschränkt werden, zum Beispiel „Nur in den wenigen Kommunen recyclingfähig, die beschichtete Pappbecher annehmen“.

Das Recht der Bundesstaaten fügt weitere Ebenen hinzu:

  • California SB 343 schränkt die Verwendung des Recycling-Symbols (Möbiusschleife, „chasing arrows“) und von „recyclingfähig“-Aussagen bei Verpackungen ein, die Kaliforniens Kriterien für Sammlung und Sortierung nicht erfüllen. Die Beschränkungen sollten ab dem 4. Oktober 2026 gelten, doch am 14. Juli 2026 hat ein Bundesgericht (S.D. Cal., California League of Food Producers v. Bonta) dem Bundesstaat vorläufig untersagt, SB 343 gegenüber jedem Unternehmen durchzusetzen, solange das Verfahren läuft; prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie für Kalifornien drucken.
  • California AB 1201 sowie die Gesetze zur Kennzeichnung kompostierbarer Produkte in Washington und Colorado regeln, wie kompostierbare Produkte gekennzeichnet werden dürfen, einschließlich Anforderungen an Zertifizierung und unterscheidende Merkmale. Ab dem 1. Januar 2026 verlangt AB 1201 zusätzlich, dass als kompostierbar gekennzeichnete Produkte nach dem USDA National Organic Program zulässige Inputs sind; CalRecycle hat diese Frist für Produkte, die synthetische Stoffe wie PLA oder PHA enthalten und die Regeln im Übrigen erfüllen, bis zum 30. Juni 2027 verlängert (Verlängerungen bis höchstens 1. Januar 2031). Klären Sie den aktuellen Stand mit Ihrer Compliance-Beratung.
  • BPI-zertifizierte kompostierbare Artikel müssen den oben genannten Fluorgrenzwert einhalten, der mit den einzelstaatlichen PFAS-Verboten zusammenwirkt, die im Leitfaden Vorschriften für Gastronomieverpackungen in den USA behandelt werden.

Wie sollten Umweltaussagen auf bedruckten Verpackungen formuliert werden?

Formulieren Sie jede Aussage konkret, wo nötig mit Einschränkung, und stützen Sie sie auf ein Dokument, das Sie einer Behörde morgen vorlegen könnten. Nennen Sie Material und Komponente, geben Sie die Bedingung an (Recyclingstrom, Art der Kompostierung) und verweisen Sie, sofern vorhanden, mit Systemnamen und Lizenznummer auf die Zertifizierung.

Schwache oder riskante FormulierungBessere Formulierung (sofern belegt)Nachweis für die Akte
Umweltfreundliche VerpackungSchachtel aus Karton. Über die Altpapiersammlung entsorgen, sofern vor Ort angenommen.Materialspezifikation; Bewertung der Recyclinggerechtheit; Nachweis der lokalen Sammlung
100 % biologisch abbaubarIndustriell kompostierbar nach EN 13432. Nicht für die Heimkompostierung geeignet.Zertifikat, das den exakt bedruckten Aufbau abdeckt
Kunststofffreier BecherPappbecher mit wasserbasierter Barriere-InnenbeschichtungLieferantenerklärung zur Zusammensetzung der Innenbeschichtung
Nachhaltige VerpackungHergestellt mit 70 % RecyclingfaserNachweis des Lieferanten zum Recyclinganteil und Chain-of-Custody-Unterlagen
Grünes Blatt-Symbol ohne TextEntfernen oder durch ein zertifiziertes Label ersetzen, das unter Lizenz verwendet wirdLizenzvertrag für das Label
Recyclingfähig (USA, beschichteter Becher)Nur dort recyclingfähig, wo beschichtete Pappbecher angenommen werden. Bitte vor Ort prüfen.Nachweis der Zugangsquoten im Zielmarkt

Praktische Regeln für die Druckdaten:

  • Komponenten trennen. Ein Pizzakarton, ein PE-beschichteter Becher und ein Sichtfensterbeutel haben jeweils Teile, die sich beim Recycling unterschiedlich verhalten. Geben Sie an, für welchen Teil eine Aussage gilt.
  • Vermeiden Sie Vergleiche, die Sie nicht belegen können („50 % weniger Kunststoff“), sofern Sie keine dokumentierte Ausgangsbasis und Berechnung vorliegen haben.
  • Platzieren Sie Aussagen möglichst nicht in der Druckzone mit Lebensmittelkontakt und mit Abstand zu gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen wie der Kennzeichnung „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ auf PE-beschichteten Bechern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151.
  • Für Druckdaten, die in mehreren Märkten eingesetzt werden, richten Sie sich nach dem strengsten Markt. Eine Aussage, die in einem Land zulässig ist, in einem anderen nicht, erzwingt getrennte Druckversionen und höhere Kosten; siehe Kostentreiber bei Verpackungen.
  • Führen Sie pro Artikel (SKU) eine Aussagen-Akte: Text der Aussage, Nachweis, Prüfdatum und abgedeckte Märkte. Prüfen Sie erneut, wenn sich Material oder Markt ändern.

Produktspezifische Antworten finden Sie in eigenen Artikeln zu Recyclingfähigkeit und Kompostierbarkeit von fettdichtem Papier, zum Recycling von Pizzakartons, zu Innenbeschichtungen von Pappbechern, zu Kunststoffbechern: PET, PP, rPET oder PLA und zu recyclingfähigen Beuteln aus Monomaterial.

Dürfen FSC- oder PEFC-Logos auf die Verpackung gedruckt werden?

Nur wenn die Chain of Custody zertifiziert ist und Sie das Recht zur Nutzung der Marke besitzen oder Ihre Lieferkette es bereitstellt. Produktlabels von FSC und PEFC setzen eine Chain-of-Custody-Zertifizierung für jedes Unternehmen voraus, das Eigentum am Material erwirbt, dazu eine Markenlizenz und die Freigabe des Labels über das System. Ohne diese Voraussetzungen ist das Drucken des Logos oder einer Formulierung wie „aus FSC-Papier“ ein Missbrauch einer geschützten Marke und nach EU-Recht ein Nachhaltigkeitssiegel ohne gültiges System dahinter.

Ist zertifiziertes Material für Ihre Marke wichtig, sprechen Sie es bereits bei der Anfrage an, damit der Lieferant bestätigen kann, was er für diese konkrete Bestellung anbieten kann und wie Labels freigegeben würden. Gehen Sie bei keinem Lieferanten, auch nicht bei 9 Packaging, davon aus, dass eine bestimmte Zertifizierung vorliegt, solange sie nicht schriftlich für Ihre Bestellung bestätigt ist.

Recyclingfähig oder kompostierbar: Was sollten Sie festlegen?

Für die meisten bedruckten Gastronomie- und Handelsverpackungen, die in der EU, im Vereinigten Königreich und in den USA verkauft werden, ist ein recyclingfähiger Aufbau auf Papierbasis die sicherere Grundeinstellung: Er entspricht Artikel 9 der PPWR, passt zu bestehenden Sammelsystemen und lässt sich leichter belegen. Ein kompostierbarer Aufbau ist vor allem dort sinnvoll, wo Speisereste das Recycling verhindern und der Artikel nachweislich in die industrielle Kompostierung gelangt, etwa in geschlossenen Einrichtungen oder Stadien mit Bioabfallsammlung, oder wo ein bestimmter Vertrag oder ein lokales System es verlangt.

Entscheidungsregeln:

  • Stark mit Speiseresten verschmutzter Artikel, der in einem geschlossenen System zusammen mit Speiseabfällen gesammelt wird: Kompostierbarkeit kann begründbar sein, mit Zertifizierung und klaren Entsorgungshinweisen.
  • Artikel, der in der EU für den allgemeinen Takeaway an die Öffentlichkeit verkauft wird: zuerst auf Recyclingfähigkeit auslegen; die PPWR-Lage für Ihr Format prüfen.
  • Artikel mit Kunststoffschicht: Aussagen müssen diese Schicht berücksichtigen; eine Aussage „kunststofffrei“ ist nicht möglich.
  • Marktliste enthält Kalifornien: den Stand von SB 343 prüfen, bevor das Recycling-Symbol gedruckt wird.
  • Kein Zertifikat oder Prüfbericht für den exakten Aufbau: keine Aussage zu Kompostierbarkeit oder Recyclingfähigkeit über eine sachliche Materialbeschreibung hinaus.

Was Sie vor dem Briefing an den Lieferanten vorbereiten sollten

Bringen Sie die Frage nach der Aussage zu Beginn beim Lieferanten ein, nicht erst nach der Freigabe der Druckdaten. Hilfreiche Angaben:

  • Zielmärkte (Land für Land, einschließlich US-Bundesstaaten).
  • Der genaue Text der Aussage, die das Marketing drucken möchte, und die Position auf der Verpackung.
  • Gewünschter Entsorgungsweg (Recycling, industrielle Kompostierung) sowie Kunden- oder Ausschreibungsanforderungen.
  • Zertifizierungen, auf die Sie verweisen möchten, und wer die Lizenz hält.
  • Lebensmittelart, Temperatur und Fettbelastung, die die Wahl der Beschichtung und damit die Aussage bestimmen.

Diese Angaben lassen sich in eine übliche Angebotsanfrage einbinden; siehe den Leitfaden zur Angebotsanfrage für Verpackungen. Für Optionen auf Produktebene gehen Sie von den Produktübersichten aus: individuell bedrucktes fettdichtes Papier, individuell bedruckte Pizzakartons, individuell bedruckte Pappbecher und individuell bedruckte Standbodenbeutel. Oder senden Sie Ihren Entwurf der Aussage mit Ihrer Anfrage über die Seite Kontakt, damit Material und Aussage bei der Angebotserstellung gemeinsam geprüft werden können.