Die PPWR-Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 in der gesamten EU und verlagert einen großen Teil der Verantwortung für die Verpackungsgestaltung auf das Unternehmen, dessen Name oder Marke auf der Verpackung steht. Deshalb fragten Ketten ihre Verpackungslieferanten im Sommer 2026 vor allem eines: Macht uns die PPWR zum Erzeuger unserer eigenen bedruckten Becher? Oft lautet die Antwort ja. Für Einkäufer individuell bedruckter To-go-Verpackungen und E-Commerce-Kartons ändert das, was Sie über Ihre Verpackungen wissen müssen, welche Unterlagen Sie vorhalten müssen und welche Gestaltungsentscheidungen bis 2030 anstehen.

Dieser Leitfaden stellt die Fristen, die Rollen, die für Gastronomie und E-Commerce wichtigsten Anforderungen und das Zusammenspiel der PPWR mit den nationalen EPR-Systemen dar. Er dient der Orientierung für Einkäufer und ist keine Rechtsberatung. Die Pflichten hängen von Ihrer Rolle in dem jeweiligen Mitgliedstaat ab; klären Sie sie mit der zuständigen Behörde, Ihrem Compliance-Dienstleister oder Ihrer Rechtsberatung.

Stand: Oktober 2026; maßgeblich ist die amtliche Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 auf EUR-Lex (eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj) sowie die Durchführungs- und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission, sobald sie erlassen sind.

Was ist die PPWR und wann gilt sie?

Die PPWR ist eine EU-Verordnung, die die Verpackungsrichtlinie durch unmittelbar geltende Vorgaben zu Verpackungsgestaltung, Kennzeichnung, Mehrweg und Herstellerverantwortung ersetzt. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026; viele Gestaltungsanforderungen greifen schrittweise ab 2028, 2030, 2035 und 2038.

Da es sich um eine Verordnung handelt, gelten die Kernanforderungen in jedem Mitgliedstaat ohne nationale Umsetzung. Nationale Gesetze regeln weiterhin die erweiterte Herstellerverantwortung (Registrierung, Gebühren, Sammelsysteme), und einige nationale Maßnahmen bestehen daneben fort. Ein Beispiel ist das deutsche VerpackDG, das wir in unserem Leitfaden zur Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich behandeln.

Zeitplan der PPWR für Gastronomie- und E-Commerce-Verpackungen

DatumArtikelAnforderungBesonders betroffen
11.02.2025-InkrafttretenAlle
12.08.2026AllgemeinAllgemeine Anwendung; Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, technische UnterlagenAlle Verpackungen
12.08.2026Art. 5 Abs. 5PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, keine AbverkaufsfristEinschlagpapiere, Lebensmittelbeutel, Burger- und Pizzakartons, Faserguss
12.02.2027Art. 32Takeaway-Betriebe müssen mitgebrachte Behälter der Kunden zu keinem höheren Preis befüllenCafés, Systemgastronomie, Takeaway
12.02.2028Art. 33Takeaway-Betriebe müssen eine Mehrwegoption zu keinem höheren Preis anbieten (Kleinstunternehmen ausgenommen)Cafés, Systemgastronomie, Takeaway
frühestens 12.08.2028Art. 12Harmonisierte Sortierkennzeichnung, oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, falls späterAlle, auch E-Commerce
2028Art. 6Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung (Design for Recycling) werden angenommenAlle
01.01.2030 (oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten zur recyclinggerechten Gestaltung, falls später)Art. 6Verpackungen müssen recyclingfähig sein, Klasse A, B oder C (mindestens 70 %); unter 70 % gilt als technisch nicht recyclingfähigAlle
frühestens 01.01.2030Art. 7Mindestrezyklatanteil in KunststoffverpackungenKunststofftragetaschen, Beutel, Kunststoffdeckel
01.01.2030Anhang VBeschränkungen, u. a. für Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die in HORECA-Betrieben vor Ort verzehrt werdenVerpackungen für den Verzehr vor Ort
01.01.2030 (oder später)Art. 24Höchstens 50 % Leerraum in Gruppen-, Transport- und E-Commerce-VerpackungenVersender im E-Commerce
2030Art. 10VerpackungsminimierungAlle
2030Art. 2940 % wiederverwendbare Transportverpackungen (Pappkartons ausgenommen)Logistik
2030Art. 33Takeaway-Betriebe bemühen sich, 10 % der Produkte in Mehrwegverpackungen anzubietenTakeaway
2035Art. 6Anforderung „Recycling im großen Maßstab“Alle
01.01.2038Art. 6Nur noch Klasse A oder BAlle
2040Art. 7Höhere RezyklatzieleKunststoffverpackungen

Wer ist nach der PPWR verantwortlich?

Die PPWR weist bestimmten Wirtschaftsakteuren Pflichten zu: Erzeuger (englisch „manufacturer“), Hersteller (englisch „producer“), Importeur, Händler und Bevollmächtigter. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen innehaben, und die Rolle kann je nach Land unterschiedlich sein. Bei individuell bedruckten Verpackungen ist häufig der Markeninhaber der „Erzeuger“, während der „Hersteller“ im Sinne der EPR derjenige Akteur ist, der die Verpackung in dem jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

RolleDefinition (vereinfacht)Wichtigste Pflichten
ErzeugerWer Verpackungen herstellt oder sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässtKonformitätsbewertung, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung, Aufbewahrung der Unterlagen 5 Jahre (Einweg) oder 10 Jahre (Mehrweg)
Hersteller (EPR)Bei Serviceverpackungen: der Akteur, der sie im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt; ein Erzeuger außerhalb der EU, der dort direkt an Endnutzer verkauftRegistrierung, Berichterstattung und Finanzierung der EPR in jedem Mitgliedstaat
ImporteurWirtschaftsakteur in der EU, der Verpackungen aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringtKonformitätserklärung und Unterlagen des Erzeugers prüfen; eigenen Namen und eigene Anschrift ergänzen
HändlerJeder andere Akteur der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstelltKeine Verpackungen liefern, von denen bekannt ist, dass sie nicht konform sind; Aufzeichnungen führen
BevollmächtigterVon einem nicht niedergelassenen Hersteller benanntErfüllt die EPR-Pflichten im Namen des Herstellers

Markeninhaber oder Restaurantkette

Wenn Sie Becher, Einschlagpapiere oder Boxen mit Ihrer Marke bedrucken lassen, können Sie der PPWR-Erzeuger dieser Verpackungen sein, auch wenn ein Weiterverarbeiter sie fertigt. Das bedeutet: Sie benötigen Zugang zu den technischen Unterlagen und zu einer EU-Konformitätserklärung, die Ihre Artikel abdeckt. Die Erzeugerdefinition enthält eine Besonderheit für Kleinstunternehmen, und ihre Anwendung auf leere bedruckte Verpackungen, die an einen Lebensmittelbetrieb geliefert werden, wird in Leitlinien noch geklärt; prüfen Sie daher, wie Ihre nationale Behörde sie anwendet. In vielen Fällen sind Sie zudem der Hersteller im Sinne der EPR für die Serviceverpackungen, die Sie an Kunden abgeben, und die nationalen Wege der Vorlizenzierung sind enger geworden (in Deutschland erklärt die ZSVR, dass der Kauf vorlizenzierter Serviceverpackungen in den meisten Fällen nicht mehr möglich ist).

Importeur

Wenn Sie unbefüllte bedruckte Verpackungen von außerhalb der EU importieren (zum Beispiel aus der Türkei), sind Sie Importeur. Bevor Sie sie in Verkehr bringen, prüfen Sie, ob der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, ob Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorliegen und ob die Verpackung die erforderlichen Angaben trägt; ergänzen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift. Importeure werden häufig auch zum Hersteller im Sinne der EPR im Land der ersten Lieferung.

Händler

Großhändler und Cash-and-Carry-Lieferanten müssen prüfen, ob die von ihnen verkaufte Ware die erforderlichen Unterlagen und Kennzeichnungen trägt, und dürfen keine Verpackungen verkaufen, von denen sie wissen, dass sie nicht konform sind. Händler, die Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringen, werden zu Erzeugern.

Erzeuger außerhalb der EU

Ein Erzeuger außerhalb der EU muss die Verpackungen PPWR-konform gestalten und produzieren, technische Unterlagen erstellen und die Konformitätserklärung unterstützen. Verkauft er direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat, ist er dort Hersteller und muss einen EPR-Bevollmächtigten benennen. Erfolgt der Verkauf über einen EU-Importeur oder an einen EU-Markeninhaber, der selbst importiert, tragen in der Regel der Importeur oder der Markeninhaber die marktbezogenen Pflichten.

Was verlangt die PPWR für Gastronomieverpackungen?

Für Takeaway- und Vor-Ort-Verpackungen sind die wichtigsten PPWR-Anforderungen die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen, die Mehrweg- und Mitbringpflichten für Takeaway-Betriebe, die Beschränkungen ab 2030 für Einwegkunststoffverpackungen in HORECA-Betrieben sowie die Recyclingfähigkeitsklassen für alle Verpackungen ab 2030.

PFAS (Artikel 5)

Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen folgende Werte nicht überschreiten: 25 ppb je einzelnem PFAS oder 250 ppb für die Summe der PFAS (beides nach gezielter Analyse) bzw. 50 ppm für alle PFAS einschließlich polymerer PFAS. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, muss der Lieferant des Materials dem Erzeuger der Verpackung oder dem Importeur auf Anfrage nachweisen, welcher Anteil des Fluors auf PFAS und welcher auf Nicht-PFAS entfällt. Es gibt keine Abverkaufsfrist. Prüfungen und Alternativen finden Sie in unserem Leitfaden zu PFAS-freien Lebensmittelverpackungen.

Mitbringbehälter und Mehrwegangebot (Artikel 32 und 33)

Ab dem 12. Februar 2027 müssen Endvertreiber im HORECA-Sektor, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, Kunden ermöglichen, eigene Behälter befüllen zu lassen, und zwar zu keinem höheren Preis als bei Einwegverpackungen. Ab dem 12. Februar 2028 müssen sie eine Mehrwegoption zu keinem höheren Preis anbieten (Kleinstunternehmen sind ausgenommen), und ab 2030 sollen sie sich bemühen, 10 % der Produkte in Mehrwegformaten anzubieten. Für Ketten ist das eine Änderung im Filialbetrieb, sie wirkt sich aber auf die Einwegmengen und den Mix aus Bechern und Behältern aus, die Sie bestellen.

Beschränkungen nach Anhang V ab 2030

Ab dem 1. Januar 2030 beschränkt Anhang V mehrere Einwegformate, darunter Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die in HORECA-Betrieben befüllt und vor Ort verzehrt werden, sowie Einweg-Kunststoffportionen für Würzmittel im HORECA-Bereich (außer wenn sie zu Takeaway-Speisen geliefert werden). Die PPWR definiert den Begriff „Einwegkunststoffverpackung“ nicht. In ihrer Bekanntmachung mit Leitlinien vom 5. Juni 2026 (C(2026) 3702) legt die Kommission Anhang V Nummern 1-4 so aus, dass sie Verbundverpackungen erfassen, einschließlich Verpackungen auf Papierbasis mit einem Kunststoffanteil von 5 Gewichtsprozent oder mehr, während Verpackungen mit höchstens 5 % Kunststoff nicht erfasst sind. Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend (eine verbindliche Auslegung kann nur vom Gerichtshof kommen), doch sollten PE-beschichtete Pappbecher und Behälter ab diesem Anteil für die Nutzung vor Ort ab 2030 als betroffen eingeplant werden. Nach der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUP-Richtlinie) gilt kunststoffbeschichtetes Papier unabhängig vom Kunststoffanteil als Einwegkunststoffartikel.

Recyclingfähigkeit (Artikel 6)

Ab dem 1. Januar 2030 (bzw. 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten zur recyclinggerechten Gestaltung, falls später) müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein und nach den bis 2028 anzunehmenden Kriterien die Klasse A (mindestens 95 %), B (mindestens 80 %) oder C (mindestens 70 %) erreichen; ab 2035 müssen sie zudem im großen Maßstab recycelt werden, und ab 2038 bleiben nur die Klassen A und B. Die EPR-Gebühren werden nach Klasse gestaffelt, die Klasse wirkt sich also auf die Kosten aus, bevor sie über die Zulässigkeit entscheidet. Bei bedruckten Papierverpackungen sind Barriereschicht, Sichtfenster, Kaschierungen und großflächige metallische Veredelungen die üblichen Prüfpunkte. Beschichtungsoptionen vergleichen wir in unserem Leitfaden zu Barrierebeschichtungen für Papierverpackungen.

Rezyklatanteil (Artikel 7)

Ab dem 1. Januar 2030 oder, falls dies später ist, drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zu Berechnung und Überprüfung müssen Kunststoffverpackungen einen Mindestrezyklatanteil enthalten: 30 % bei kontaktempfindlichem PET, 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET, 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen; 2040 steigen die Anteile auf 50/25/65/65 %. Das betrifft Kunststofftragetaschen, Beutel sowie Becher- und Behälterdeckel, nicht Papier.

Kompostierbare Verpackungen (Artikel 9)

Kompostierbar sein müssen nur Tee- und Kaffeebeutel sowie Tee- und Kaffeepads, Obstaufkleber und, wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, sehr leichte und leichte Kunststofftragetaschen. Alle übrigen Verpackungen müssen recyclingfähig sein; ein „kompostierbarer“ Becher oder Behälter entgeht der Recyclingfähigkeitsanforderung also nicht. Die Regeln für Umweltaussagen behandeln wir in unserem Leitfaden zu recyclingfähigen, kompostierbaren und biologisch abbaubaren Verpackungen.

Was verlangt die PPWR für E-Commerce-Verpackungen?

E-Commerce-Verpackungen sind vor allem von der Leerraumbegrenzung, der Verpackungsminimierung, der harmonisierten Kennzeichnung und den Recyclingfähigkeitsklassen betroffen. Die Leerraumregel gilt für den Akteur, der die Verpackung befüllt, nicht für den Kartonhersteller.

  • Leerraum (Artikel 24): höchstens 50 % Leerraum bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen, ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Rechtsakt der Kommission zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später eintritt. Füllmaterial zählt als Leerraum.
  • Minimierung (Artikel 10): Gewicht und Volumen werden ab 2030 auf das für die Funktion erforderliche Mindestmaß reduziert.
  • Kennzeichnung (Artikel 12): Die harmonisierte Sortierkennzeichnung gilt auch für E-Commerce-Verpackungen.
  • Wiederverwendung von Transportverpackungen (Artikel 29): Mehrwegziel von 40 % bis 2030, Pappkartons ausgenommen.

Die Größenabstufung der Kartons und die Wahl des Füllmaterials behandeln wir in unserem Beitrag zu E-Commerce-Verpackungen und PPWR; zu Beuteln siehe unseren Beitrag zu recyclingfähigen Monomaterial-Beuteln und PPWR.

Wann gelten die Kennzeichnungsvorgaben der PPWR?

Die harmonisierte Sortierkennzeichnung nach Artikel 12 gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Annahme des Durchführungsrechtsakts, der die Kennzeichnung festlegt, je nachdem, was später eintritt. Die Kommission hat die Frist vom 12. August 2026 für den Erlass dieses Rechtsakts verpasst, und bis Oktober 2026 war keine Annahme bestätigt; die Kennzeichnung wird in der Praxis daher später als ab dem 12. August 2028 gelten: 24 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts. Kompostierbare Verpackungen müssen den Hinweis tragen, dass sie nicht für die Heimkompostierung geeignet sind.

Planen Sie die Druckdaten so, dass eine Fläche für die Kennzeichnung ohne Neugestaltung ergänzt werden kann, und vermeiden Sie größere Nachdrucke langlebiger Lagerbestände kurz bevor die Kennzeichnung verpflichtend wird.

Konformitätserklärung und technische Unterlagen

Der Erzeuger muss die Konformitätsbewertung durchführen, technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese bei Einwegverpackungen 5 Jahre, bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre aufbewahren. Der Importeur prüft die Konformitätserklärung und ergänzt seinen Namen und seine Anschrift.

Die technischen Unterlagen beschreiben in der Regel die Verpackung, ihre Materialien und ihre Gestaltung, wie jede anwendbare Anforderung erfüllt wird (Stoffe einschließlich PFAS, Recyclingfähigkeit, Minimierung, gegebenenfalls Rezyklatanteil) sowie die Prüfberichte und Lieferantenerklärungen, auf die man sich stützt. Die Konformitätserklärung für Lebensmittelkontakt nach VO (EG) 1935/2004 und VO (EU) 10/2011 ist ein eigenständiges Dokument (siehe Compliance von Lebensmittelkontaktverpackungen).

Wie wirkt die PPWR mit der nationalen EPR zusammen?

Die PPWR legt gemeinsame EPR-Regeln fest, doch Registrierung, Berichterstattung, Gebührenzahlung und Sammelsysteme werden weiterhin national betrieben. Eine Kette, die in Deutschland, Österreich und den Niederlanden tätig ist, muss sich in jedem Land nach dem jeweiligen System registrieren und berichten: LUCID und ein duales System in Deutschland, ein Sammelsystem wie ARA in Österreich und Verpact (früher Afvalfonds Verpakkingen) in den Niederlanden.

In den Niederlanden gelten Melde- und Gebührenpflichten ab 50.000 kg pro Jahr, für Einwegkunststoffprodukte ohne Schwellenwert. Auch die niederländischen Vorgaben für Einwegbecher und -behälter bestehen fort: Der Verzehr vor Ort aus Einwegbechern und -behältern (einschließlich PE-beschichtetem Papier) ist seit dem 1. Januar 2024 verboten. Laut einem Schreiben an das Parlament vom Dezember 2025 wird der im Juli 2023 eingeführte To-go-Aufschlag 2026 nicht durchgesetzt und soll ab dem 1. Januar 2027 abgeschafft werden, während die bestehende Pflicht, eine Mehrwegoption anzubieten oder mitgebrachte Behälter zu akzeptieren, bestehen bleibt; der Änderungserlass war im Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht. Becherspezifische Regeln in Europa behandeln wir in Regeln für Pappbecher in Europa und Großbritannien.

Auch die nationalen Maßnahmen zur SUP-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) bestehen fort, darunter die Kennzeichnung „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ auf PE-beschichteten Bechern und die EPR für Einwegkunststoffe einschließlich der Kosten für die Beseitigung von Littering.

Welche Unterlagen Sie von Ihrem Verpackungshersteller anfordern sollten

  • EU-Konformitätserklärung für jeden Artikel oder die Angaben, die Sie für deren Erstellung benötigen, wenn Sie Erzeuger sind.
  • Zusammenfassung der technischen Unterlagen (Materialien, Gewichte, Gestaltung, Erfüllung der einzelnen Anforderungen).
  • PFAS-Erklärung und Prüfberichte für Lebensmittelkontaktartikel.
  • Materialzusammensetzung und Gewicht je Komponente für die EPR-Meldung in jedem Land.
  • Nachweise zur Recyclingfähigkeit: Bescheinigung einer Papierfabrik oder eines Prüflabors zur Auflösbarkeit beschichteter Papiere im Pulper; Bestätigung der Monomaterial-Struktur bei flexiblen Verpackungen.
  • Rezyklatanteil-Erklärung für Kunststoffkomponenten, soweit relevant (im Vorfeld von 2030).
  • Konformitätserklärung für Lebensmittelkontakt nach VO (EG) 1935/2004 und, soweit anwendbar, VO (EU) 10/2011.

Bei 9 Packaging wird das Dokumentationspaket für jeden Artikel im Rahmen von Angebot und technischer Prüfung abgestimmt, da es von Materialien, Konstruktion und den Ländern abhängt, in denen die Verpackung in Verkehr gebracht wird.

Was das für Verpackungen bedeutet, die Sie jetzt bestellen

Nächster Schritt: eine PPWR-Akte für jeden Verpackungsartikel anlegen

Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme: Erfassen Sie je Artikel Material, Gewicht, Beschichtung, Lebensmittelkontakt ja/nein, Lieferländer sowie Erzeuger, Importeur und Hersteller. Fordern Sie anschließend die oben genannten Unterlagen bei Ihrem Lieferanten an. Wenn Sie neue Verpackungen beschaffen, nehmen Sie die PPWR-Anforderungen und die Zielländer in Ihre Angebotsanfrage auf oder senden Sie diese über unsere Kontaktseite zur technischen Prüfung.