Wer in diesem Jahr eine neue Spezifikation für Becher, Boxen oder Beutel freigibt, hat einen Artikel, der noch am Markt sein wird, wenn die Recyclingfähigkeitsklassen der PPWR mitentscheiden, ob er in der EU verkauft werden darf. Die PPWR-Recyclingfähigkeitsklassen der Verordnung (EU) 2025/40 bewerten jede Verpackungseinheit mit A, B oder C nach ihrer recyclinggerechten Gestaltung. Frühestens ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen unterhalb von Klasse C nicht mehr in Verkehr gebracht werden, und ab dem 1. Januar 2038 bleiben nur noch die Klassen A und B übrig. Auch die EPR-Gebühren werden nach Klasse moduliert; die Klasse wirkt sich daher auf die Kosten aus, bevor sie über die Zulässigkeit entscheidet.
Diese Seite erläutert, wie die Einstufung funktioniert, was in der Verordnung bereits feststeht und was noch ausgearbeitet wird, und was das für die Papier-, Karton- und flexiblen Formate bedeutet, die Käufer bei uns bestellen. Für den allgemeinen PPWR-Rahmen (Rollen, PFAS, Mehrweg, Termine) lesen Sie zunächst unseren PPWR-Überblick für Gastronomie und E-Commerce. Dies dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung; stimmen Sie Ihre Pflichten mit Ihrer zuständigen Behörde oder Ihrer Compliance-Organisation ab.
Stand: Oktober 2026. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 6 und Anhang II, auf EUR-Lex (eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj), sowie Mitteilung der Kommission mit Leitlinien C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026 (unverbindlich).
Was sind die PPWR-Recyclingfähigkeitsklassen?
Die PPWR-Recyclingfähigkeitsklassen sind drei Leistungsklassen, A, B und C, die als gewichteter Prozentwert ausdrücken, wie gut eine Verpackungseinheit auf Recycling ausgelegt ist. Maßgeblich sind Kriterien, die die Kommission für jede Verpackungskategorie erlassen wird. Klasse A bedeutet mindestens 95 %, Klasse B mindestens 80 % und Klasse C mindestens 70 %. Unter 70 % gilt eine Verpackung als „technisch nicht recyclingfähig“ und darf, sobald die Klassen gelten (1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, falls später), nicht in Verkehr gebracht werden.
| Klasse (Anhang II, Tabelle 3) | Bewertung der recyclinggerechten Gestaltung je Einheit | 2030 | 2035 | 2038 |
|---|---|---|---|---|
| A | 95 % oder mehr | Zulässig | Zulässig, wenn zusätzlich im großen Maßstab recycelt | Zulässig, wenn zusätzlich im großen Maßstab recycelt |
| B | 80 % oder mehr | Zulässig | Zulässig, wenn zusätzlich im großen Maßstab recycelt | Zulässig, wenn zusätzlich im großen Maßstab recycelt |
| C | 70 % oder mehr | Zulässig | Zulässig, wenn zusätzlich im großen Maßstab recycelt | Darf nicht in Verkehr gebracht werden |
| Unter 70 % | Technisch nicht recyclingfähig | Darf nicht in Verkehr gebracht werden | Darf nicht in Verkehr gebracht werden | Darf nicht in Verkehr gebracht werden |
Der Prozentwert gibt nicht an, wie viel dieser Verpackung in der Praxis tatsächlich recycelt wird. Er ist das Ergebnis einer Bewertung der recyclinggerechten Gestaltung, die Materialien und Bestandteile der Verpackung an den Kriterien ihrer Kategorie misst. Tatsächliche Recyclingmengen fließen erst später über die getrennte Prüfung „im großen Maßstab recycelt“ ein.
Warum ist in manchen Quellen von den Klassen A bis E die Rede?
Frühere Entwürfe der PPWR, darunter der Kommissionsvorschlag von 2022, arbeiteten mit einer fünfstufigen Skala von A bis E. Die verabschiedete Verordnung (EU) 2025/40 kennt nur drei Klassen, A, B und C, sowie den Bereich „technisch nicht recyclingfähig“ unter 70 %. Nennt ein Lieferant, Berater oder Software-Tool eine „Klasse D“ oder „Klasse E“, arbeitet er mit der Entwurfsskala; das Ergebnis sollte dann anhand von Anhang II Tabelle 3 neu eingeordnet werden.
Wann gelten die Klassen?
Die Klassen gelten ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte zur recyclinggerechten Gestaltung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Kommission muss diese Rechtsakte bis zum 1. Januar 2028 erlassen. Die Anforderung „im großen Maßstab recycelt“ folgt ab dem 1. Januar 2035 (oder fünf Jahre nach den zugehörigen Durchführungsrechtsakten, falls später), und ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Klassen A und B zulässig.
| Datum | Was passiert | Artikel |
|---|---|---|
| 12. August 2026 | Der allgemeine Grundsatz, dass Verpackungen recyclingfähig sein müssen (Art. 6 Abs. 1), gilt; bis zum Vorliegen der delegierten Rechtsakte bleiben die bisherigen Anforderungen der Verpackungsrichtlinie und Normen wie EN 13430 der Maßstab (Leitlinien der Kommission) | Art. 6 Abs. 1 |
| Bis 1. Januar 2028 | Kommission erlässt Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Klassen je Verpackungskategorie sowie einen Rahmen für die Modulation der EPR-Gebühren | Art. 6 Abs. 4 |
| Rund 18 Monate nach den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten | EPR-Gebühren nach Klassen moduliert | Art. 6 Abs. 8 |
| 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, falls später | Nur Verpackungen der Klassen A, B oder C dürfen in Verkehr gebracht werden | Art. 6 Abs. 3 |
| Bis 1. Januar 2030 | Kommission erlässt die Methodik für „im großen Maßstab recycelt“ | Art. 6 Abs. 5 |
| 1. Januar 2035 oder 5 Jahre nach diesen Durchführungsrechtsakten, falls später | Verpackungen müssen zusätzlich im großen Maßstab recycelt werden | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b |
| 1. Januar 2038 | Nur Klassen A oder B | Art. 6 Abs. 3 |
Für die Planung sind zwei Punkte wichtig. Erstens müssen Hersteller laut den Leitlinien der Kommission die Konformitätsbewertung nach PPWR zur Recyclingfähigkeit erst durchführen, wenn die delegierten Rechtsakte in Kraft sind; jede heute genannte „PPWR-Klasse“ ist daher eine Schätzung. Zweitens räumt die Verordnung den Wirtschaftsakteuren drei Jahre ein, um neue oder geänderte Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu erfüllen, sodass die Kriterien während der Laufzeit eines langlebigen Artikels überarbeitet werden können.
Wie wird die Klasse bewertet?
Der Hersteller bewertet jede Verpackungseinheit anhand der Kriterien ihrer Kategorie nach Anhang II Tabelle 1 und gewichtet das Ergebnis je Einheit. Integrierte Bestandteile (eine kaschierte Innenlage, ein eingeklebtes Sichtfenster) werden mit dem Hauptkörper bewertet, separate Bestandteile (ein Deckel, eine lose Hülle) getrennt. Jeder Bestandteil muss mit bestehenden Sammel-, Sortier- und Recyclingsystemen kompatibel sein und darf das Recycling des Hauptkörpers nicht behindern (Artikel 6 Abs. 9).
Anhang II Tabelle 4 führt die Parameter auf, auf die sich die Kriterien stützen werden. Am relevantesten für bedrucktes Papier und flexible Verpackungen sind:
- Zusatzstoffe und Beschichtungen, die zu Fehlsortierungen führen oder das Rezyklat verunreinigen können.
- Etiketten und Hüllen: Flächenanteil, Material und Klebstoff. Wie Trägermaterial und Klebstoff das Ergebnis beeinflussen, erläutert unser Beitrag Etiketten und Recyclingfähigkeit.
- Verschlüsse und Kleinteile, einschließlich Auskleidungen und Dichtungen.
- Druckfarben, Lacke und Klebstoffe.
- Barriereschichten und ihre Trennbarkeit.
- Verbundaufbau: wie viel nicht vorherrschendes Material enthalten ist und ob es sich abtrennen lässt.
Die Kategorien sind mindestens so wichtig wie die Parameter. Papier und Karton finden sich in zwei Kategorien: Kategorie 2 (Verpackungen aus Papier/Karton, einschließlich flexibler Papierverpackungen) und Kategorie 3 (Verbundverpackungen, die überwiegend aus Papier oder Karton bestehen, darunter mit Polyolefin kaschierte Pappbecher, kunststoffkaschierter oder metallisierter Karton sowie Papier mit Kunststoffauskleidung oder Kunststofffenster). Flexible Kunststoffverpackungen fallen unter flexible PE-Verpackungen (Kategorie 11), flexible PP-Verpackungen (13) oder sonstige flexible Kunststoffe einschließlich Multimaterialien (18). Die Kategorie Ihres Artikels bestimmt, an welchen Kriterien er gemessen wird.
Wie wirken sich die Klassen auf die EPR-Gebühren aus?
Die EPR-Gebühren müssen etwa 18 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Recyclingfähigkeitsklasse moduliert werden, auf Grundlage eines in den delegierten Rechtsakten festgelegten Rahmens. In der Praxis dürfte ein Artikel der Klasse C ab Ende der 2020er-Jahre höhere EPR-Gebühren verursachen als ein vergleichbarer Artikel der Klasse A, lange bevor Klasse C 2038 ausläuft.
Nationale Systeme staffeln die Gebühren in mehreren Ländern bereits nach Recyclingfähigkeit, und der PPWR-Rahmen wird die Grundlage vereinheitlichen. Die Gebührenhöhe selbst wird weiterhin national festgelegt, sodass der Kostenabstand zwischen den Klassen je nach Land variiert. Details zu den nationalen Systemen für Deutschland und Österreich enthält unser Leitfaden Verpackungsvorschriften in Deutschland und Österreich.
Was ist noch offen?
Schwellenwerte und Termine stehen in der Verordnung fest; die Kriterien, aus denen sich die Prozentwerte ergeben, noch nicht. Stand Oktober 2026 sind weder die delegierten Rechtsakte zur recyclinggerechten Gestaltung für die einzelnen Verpackungskategorien noch die Methodik für „im großen Maßstab recycelt“ verabschiedet.
Noch offen sind:
- Die Gewichtungsmethode und die materialspezifischen Kriterien je Kategorie, einschließlich der Frage, wie viel Beschichtung, Druckfarbe oder Klebstoff ein Papierartikel tragen darf und trotzdem Klasse A oder B erreicht.
- Wie beschichtetes Papier, PE-beschichtete Becher und Papier mit Fenstern innerhalb von Kategorie 3 bewertet werden und welche Labor-Prüfmethoden herangezogen werden.
- Die Schwellenwerte für „im großen Maßstab recycelt“ je Kategorie.
- Die genaue Modulation der EPR-Gebühren in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Branchenwerkzeuge wie die CEPI-Labormethode zur Repulpierbarkeit (Auflösbarkeit im Pulper) von Papier und RecyClass für Kunststoffe sind nützliche Richtungsanzeiger, und die delegierten Rechtsakte müssen europäische Normen berücksichtigen. Betrachten Sie sie als Vorbereitung, nicht als PPWR-Klasse.
Folgen für das Design nach Materialfamilie
Die sicherste Richtung ist für jede Familie dieselbe: das vorherrschende Material so rein halten, wie es die Funktion erlaubt, andere Bestandteile leicht trennbar machen und jetzt Prüfnachweise sammeln. Die Einzelheiten unterscheiden sich je nach Format; ausführliche Vergleiche finden sich auf den verlinkten Seiten.
| Format | Übliche Kategorie | Wichtigste Risiken für die Klasse | Gestaltungsrichtung | Weiterführende Seite |
|---|---|---|---|---|
| Papier und Karton mit Barrierebeschichtung (To-go-Boxen, Lebensmittelbeutel, Einschlagpapiere) | 2 oder 3, je nach Beschichtung | Auftragsgewicht und Art der Beschichtung, PFAS-freie Fettbarriere, hohe Farbabdeckung, Wachs | Geringstes Auftragsgewicht, das die Speise hält; Dispersionsbeschichtung oder durch Ausmahlung fettdichtes Papier, wo die Leistung es zulässt; Repulpierbarkeitsprüfung am beschichteten Papier | Barrierebeschichtungen für Papierverpackungen |
| Papierbeutel mit Folienfenster | 3 | Material und Größe der Fensterfolie; Klebstoff | Kleinere Fenster, Folie mit Blick auf die Abtrennung im Pulper gewählt, oder fensterlose Ausführungen | Sichtfensterbeutel aus Papier |
| Versandkartons mit Steckdeckel und sonstige Versandkartons aus Wellpappe | 2 | Kunststoffklebebänder, kaschierte Veredelungen, Folie, Einlagen aus gemischten Materialien | Papierklebebänder oder verklebte Verschlüsse; Einlagen auf Papierbasis; Lack statt Folienkaschierung | Individuell bedruckte Versandkartons mit Steckdeckel |
| PE-beschichtete Pappbecher | 3 | PE-Anteil, Trennbarkeit in der Papierfabrik, Verfügbarkeit becherfähiger Papierfabriken | Dünnere oder einseitige Beschichtungen, für Heißgetränke geprüfte Dispersionsbeschichtungen, Abstimmung auf die Sammelwege für Becher | Innenbeschichtungen von Pappbechern |
| Mehrmaterial-Verbundfolien und -Beutel (PET/PE, Alufolie) | 18 | Unverträgliche Polymere, Aluminiumfolie | Umstieg auf Aufbauten aus Monomaterial, wo die Barriere es zulässt | Recyclingfähige Beutel aus Monomaterial |
| Beutel aus Mono-PE | 11 | Barriereschichten, Druckfarben, Etiketten aus PET oder Papier, Zippermaterial | Zipper und Etiketten aus PE halten; dünne Barrierebeschichtungen; geringe Farbabdeckung | Recyclingfähige Beutel aus Monomaterial |
Papier und Karton mit Beschichtungen und Fenstern
Bei Papierartikeln entscheidet der Pulper über die Recyclingfähigkeit: Fasern müssen sich lösen, und Nichtfaserbestandteile müssen sich entweder unschädlich dispergieren oder sauber ausgesiebt werden. Eine dünne, gut gewählte Barriere und ein kleines, abtrennbares Fenster sind in der Regel günstiger einzuordnen als ein schwerer Verbund oder ein großes Fenster mit stark haftendem Klebstoff. Fordern Sie Repulpierbarkeitsprüfungen am fertigen beschichteten Papier an, nicht nur das Datenblatt der Beschichtung. Das Druckdesign spielt eine geringere Rolle als der Aufbau, doch vollflächige metallische Farben und viel Lack sollten geprüft werden.
Wellpappkartons
Unbeschichtete Wellpappe gehört zu den in Europa am häufigsten recycelten Verpackungsmaterialien. Das Klassenrisiko bei E-Commerce-Kartons liegt daher vor allem in Zusätzen: Aufreißstreifen aus Kunststoff, folienkaschierter Druck, Heißfolienprägung, Magnete und Schaumstoffeinlagen. Diese sollten zuerst aus dem Design entfernt werden. Verpackungsgröße und Leerraum sind ein eigenes PPWR-Thema, das in E-Commerce-Verpackungen und die PPWR behandelt wird.
PE-beschichtete Becher
PE-beschichtete Becher sind Verbundverpackungen aus Papier; ihre Klasse hängt davon ab, wie die Kriterien Polyolefin-Beschichtungen behandeln und wie gut Papierfabriken diese abtrennen können. Davon zu unterscheiden sind die Beschränkung für den Verzehr vor Ort nach Anhang V ab 2030, die laut den Leitlinien der Kommission auf Verpackungen auf Papierbasis mit 5 % oder mehr Kunststoff angewendet wird, sowie die SUP-Richtlinie, die jeden kunststoffbeschichteten Becher als Einwegkunststoffprodukt behandelt. Recyclingwege für Becher behandelt der Beitrag Recycling von Pappbechern.
Verbundfolien, Beutel und Mono-PE
Bei flexiblen Kunststoffverpackungen ist der entscheidende Schritt der Wechsel von Mehrmaterial- zu Monomaterial-Aufbauten. Eine Verbundfolie aus PET/PE oder mit Alufolie fällt unter „sonstige flexible Kunststoffe einschließlich Multimaterialien“, für die die Recyclingwege begrenzt sind. Aufbauten aus Mono-PE oder Mono-PP mit kompatiblen Barrierebeschichtungen sind auf die Kategorien flexibles PE oder flexibles PP ausgerichtet. Die Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, die frühestens ab 2030 gelten, laufen parallel zu den Klassen; Optionen für Verbundfolien werden in Verbundfolien-Aufbauten für Beutel verglichen.
Welche Verpackungen sind von den Recyclingfähigkeitsanforderungen ausgenommen?
Artikel 6 Abs. 11 nimmt eine kurze Liste von Verpackungsarten aus, überwiegend im Bereich Medizin, Pharma, Säuglingsnahrung und Gefahrgut. Gewöhnliche Verpackungen für Gastronomie und E-Commerce sind nicht ausgenommen.
Die Ausnahmen nach Artikel 6 sind:
- Primärverpackungen von Human- und Tierarzneimitteln sowie Umverpackungen, soweit sie zum Erhalt der Qualität des Arzneimittels erforderlich sind.
- Kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika.
- Kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, Babynahrung und diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.
- Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter.
- Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs (die Modulation der EPR-Gebühren gilt weiterhin).
Unabhängig davon erlaubt Artikel 6 Abs. 10, dass „innovative Verpackungen“, die die Kriterien nicht erfüllen, bis zu fünf Jahre ab Ende des Jahres bereitgestellt werden dürfen, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, nachdem die zuständige Behörde mit technischer Begründung unterrichtet wurde. Das ist ein enger Ausnahmeweg und keine Planungsgrundlage. Die Kommission muss die Ausnahmen bis zum 1. Januar 2035 überprüfen.
Wie hängen die Klassen mit Recyclingaussagen und kompostierbaren Verpackungen zusammen?
Eine PPWR-Klasse ist eine regulatorische Einstufung, keine Werbeaussage. Nach der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, Richtlinie (EU) 2024/825, die ab dem 27. September 2026 gilt, müssen Umweltaussagen belegt sein, und eine Klasse darf nicht als Verbraucherkennzeichnung aufgedruckt werden, sofern die harmonisierten Vorschriften dies nicht erlauben. Kompostierbare Verpackungen außerhalb der wenigen in Artikel 9 genannten Formate müssen zudem für das stoffliche Recycling ausgelegt sein. Unser Leitfaden Recyclingfähige, kompostierbare und biologisch abbaubare Verpackungen behandelt die Formulierung solcher Aussagen.
Nächster Schritt: Ihre mengenstärksten Artikel auf die Klassen vorbereiten
Listen Sie Ihre Artikel mit dem höchsten Jahresvolumen samt Aufbau auf: vorherrschendes Material, Beschichtung oder Innenbeschichtung, Fenster, Druckfarben, Klebstoffe, Verschlüsse. Markieren Sie alles, was ein zweites Material einbringt, und fordern Sie bei Ihrem Lieferanten Prüfnachweise zur Repulpierbarkeit oder Recyclingfähigkeit für den aktuellen Aufbau an. Halten Sie die Ergebnisse in den technischen Unterlagen zu Ihrer PPWR-Konformitätserklärung fest. Planen Sie Sortierkennzeichnungen parallel zu jeder Überarbeitung; Hinweise dazu enthält der Leitfaden PPWR-Kennzeichnungspflichten. Für eine Prüfung des Aufbaus eines neuen oder bestehenden Artikels senden Sie die Spezifikation über unsere Kontaktseite; Optionen werden bei Angebot und technischer Prüfung bestätigt.