Eine Burgerkette mit Filialen in München und Wien kauft für beide Städte dieselben bedruckten Tüten und Boxen, doch die Pflichten dahinter sind nicht dieselben. In Deutschland wurde das Verpackungsgesetz (VerpackG), das die meisten Einkäufer kennen, am 12. August 2026 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Es setzt die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zur erweiterten Herstellerverantwortung um. In Österreich gilt weiterhin die Verpackungsverordnung 2014, solange die nationale Umsetzung der PPWR noch aussteht. Dieser Leitfaden zeigt Einkäufern in der Gastronomie, was nach dem VerpackDG in Deutschland und nach den österreichischen Regeln gilt: wer sich registriert, wer die Sammlung bezahlt, was Mehrwegpflicht und Einwegkunststoffregeln verlangen und was ein Lieferant im Ausland für Sie tun kann und was nicht.

Dies ist keine Rechtsberatung. Die Pflichten hängen von Ihrer Rolle und davon ab, wie die Verpackung zum Endverbraucher gelangt; stimmen Sie sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in Deutschland, dem österreichischen Ministerium (BMLUK) oder Ihrem Sammelsystem ab, oder lassen Sie sich juristisch beraten.

Stand: Oktober 2026; maßgeblich sind die amtlichen Quellen: für Deutschland das VerpackDG, veröffentlicht im BGBl. 2026 I Nr. 207, und die Hinweise der ZSVR (verpackungsregister.org); für Österreich die Verpackungsverordnung 2014 und die Hinweise des BMLUK; Verordnung (EU) 2025/40 auf EUR-Lex.

Was sich in Deutschland am 12. August 2026 geändert hat: vom VerpackG zum VerpackDG

Das VerpackDG hat das VerpackG ab dem 12. August 2026 abgelöst. Die PPWR gilt nun unmittelbar für Gestaltung und Kennzeichnung von Verpackungen, während das VerpackDG das deutsche System der erweiterten Herstellerverantwortung darum herum organisiert: LUCID-Registrierung, Beteiligung an einem dualen System vor dem Inverkehrbringen und die Regeln für Serviceverpackungen. Für die meisten Gastronomiebetriebe gelten die bekannten Pflichten unter dem neuen Gesetz fort.

Was in der Praxis gleich bleibt:

  • Die Registrierung in LUCID, dem von der ZSVR geführten Register, bleibt Pflicht und kann nicht an Dritte delegiert werden.
  • Die Systembeteiligung bei einem zugelassenen dualen System muss bestehen, bevor Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, in Verkehr gebracht werden.
  • Serviceverpackungen, also Verpackungen, die erst am Verkaufsort befüllt werden, etwa To-go-Tüten, Becher, Wraps und Boxen, unterliegen neuen Herstellerregeln: Nach Angaben der ZSVR ist der Kauf vorbeteiligter (vorlizenzierter) Serviceverpackungen in den meisten Fällen nicht mehr möglich.

Neu ist die Rollendefinition. Erzeuger (engl. manufacturer) ist nach der PPWR, wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Marktkommentare in Deutschland, darunter ein im August 2026 veröffentlichter Lieferantenhinweis, gehen davon aus, dass ab dem 12. August 2026 der Markeninhaber individuell bedruckter Verpackungen der Hersteller ist und der Lieferant Material- und Gewichtsdaten liefert. Das deckt sich mit der PPWR-Definition; prüfen Sie dennoch, wie die Hinweise der ZSVR sie auf Ihren Fall anwenden. Die PPWR selbst erläutern wir im PPWR-Leitfaden für Einkäufer in Gastronomie und E-Commerce.

Wer muss sich in LUCID registrieren und Verpackungen in Deutschland lizenzieren?

Das Unternehmen, das systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt, in der Regel Markeninhaber, Kette oder Importeur, muss sich in LUCID registrieren und die Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Die Registrierung ist immer Aufgabe des Unternehmens selbst. Bei Serviceverpackungen hängt die Herstellereigenschaft inzwischen vor allem davon ab, wessen Name, Logo oder Marke aufgedruckt ist; die Verlagerung der Lizenzierung auf einen vorgelagerten Lieferanten ist nur in zwei engen Fällen möglich (siehe unten).

Restaurantkette oder Markeninhaber

Wenn Sie Kunden Verpackungen mit Ihrer Marke aushändigen, sollten Sie damit rechnen, als Hersteller zu gelten. Nach Angaben der ZSVR sind Sie, wenn Sie Serviceverpackungen mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke beziehen, nach der PPWR sowohl Erzeuger als auch Hersteller, unabhängig vom Sitz des Lieferanten. Sie müssen sich daher unter Ihrem eigenen Namen in LUCID registrieren, Ihre Markennamen angeben und die Verpackungen selbst bei einem dualen System lizenzieren; eine Vorlizenzierung durch den Lieferanten ist für solche Verpackungen nicht möglich. Die Ausnahme ist ein Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR Umsatz oder Bilanzsumme), dessen Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist: Dieser Lieferant ist dann Erzeuger und Hersteller. Franchisesysteme sollten schriftlich festlegen, ob der Franchisegeber oder jeder Franchisenehmer registriert und lizenziert, denn die Antwort hängt davon ab, wessen Name auf der Verpackung steht und wer sie in Verkehr bringt.

Importeur

Ein deutscher Importeur unbefüllter bedruckter Verpackungen oder verpackter Ware ist häufig der Erste, der diese Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt. Er trägt dann die LUCID- und Lizenzierungspflichten, sofern sie nicht eindeutig anderweitig zugewiesen sind. Importeure von Einwegkunststoffprodukten tragen in der Regel auch die Abgabe an den Einwegkunststofffonds (siehe unten).

Händler oder Großhändler

Nach Angaben der ZSVR ist ein deutscher Erzeuger, Importeur oder Großhändler, der markenneutrale Serviceverpackungen als Erster in der deutschen Lieferkette bereitstellt, selbst Hersteller und lizenziert sie; das ist keine „Vorlizenzierung“ im Auftrag des Restaurants mehr. Ein Restaurant, das markenneutrale Verpackungen bei einem solchen deutschen Lieferanten kauft, sollte als Händler (Art. 19 Abs. 2 PPWR) prüfen, ob der Lieferant diese Pflichten erfüllt hat. Liefert der Großhändler Verpackungen mit der Marke des Restaurants, ist das Restaurant der Hersteller.

Verpackungshersteller aus dem Ausland

Ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, das Endabnehmer in Deutschland direkt beliefert, muss einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen, der seine Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt (§ 5 VerpackDG, Umsetzung von Art. 45 PPWR). Bei Serviceverpackungen kann ein Verpackungshersteller außerhalb Deutschlands, etwa in der Türkei, die Lizenzierung für eine deutsche Restaurantkette in der Regel nicht übernehmen: Mit der Marke des Käufers bedruckte Verpackungen machen den Käufer zum Hersteller, und ein deutsches Unternehmen, das markenneutrale Serviceverpackungen importiert, ist meist selbst der Hersteller. Der einzige verbleibende Weg der Vorlizenzierung (§ 7 Abs. 2 VerpackDG) greift, wenn in Deutschland kein PPWR-Erzeuger ansässig ist, was in der Praxis einen ausländischen Vorvertreiber bedeutet; ob ein solcher Lieferant dann zusätzlich einen Bevollmächtigten braucht, sagt die ZSVR nicht, klären Sie die Konstellation also mit der ZSVR und Ihrem dualen System. In den meisten Lieferketten lizenziert der deutsche Markeninhaber, Importeur oder Großhändler, und der ausländische Verpackungshersteller liefert die Material- und Gewichtsdaten je Artikel, die die Lizenzierung verlangt.

Wie funktioniert die Vorlizenzierung von Serviceverpackungen?

Nach § 7 Abs. 2 VerpackDG kann nur ein Hersteller von Serviceverpackungen, der nach Art. 21 PPWR als Erzeuger gilt (weil er die Verpackung verändert), seine Vorvertreiber verpflichten, die Systembeteiligung für die von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen zu übernehmen. Die ZSVR gibt an, dass dies nur gilt, wenn in Deutschland kein PPWR-Erzeuger ansässig ist; es bleiben zwei Fälle: ein Kleinstunternehmen, das neutrale Serviceverpackungen von außerhalb der EU bestellt und dann mit der eigenen Marke versieht oder anderweitig verändert (zum Beispiel durch einen Aufkleber), und jedes andere Unternehmen, das neutrale Serviceverpackungen von außerhalb der EU oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bestellt und anschließend mit der Marke versieht oder verändert. Für Verpackungen, die mit eigenem Namen, Logo oder eigener Marke bestellt werden, ist sie nicht möglich, gleichgültig ob in Deutschland oder im Ausland bestellt. Wo sie greift, gehen die Pflichten zu Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung (§§ 6, 9 und 10) auf den Vorvertreiber über, der sie nicht weitergeben kann; der ursprüngliche Hersteller muss sich weiterhin in LUCID registrieren und kann eine Bestätigung der Systembeteiligung verlangen.

Das sollten Sie prüfen:

  • Welche Artikel erfasst sind (Becher, Deckel, Tüten, Wraps, Boxen) und für welche Mengen.
  • Ob Ihr Fall überhaupt einer der beiden verbliebenen Fälle des § 7 Abs. 2 ist; wenn Sie Serviceverpackungen bisher in LUCID als vorbeteiligt gemeldet haben, muss dieser Eintrag nach Angaben der ZSVR aktualisiert werden.
  • Wie die Bestätigung auf Rechnungen oder in einer gesonderten Erklärung dokumentiert wird.
  • Ob die Verpackung Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke trägt, denn dann sind Sie Hersteller und eine Vorlizenzierung ist ausgeschlossen.

Was ist die Mehrwegangebotspflicht (Mehrwegpflicht)?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht, kurz Mehrwegpflicht: Wer zum Mitnehmen Speisen in Einwegkunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbecher aus beliebigem Material abfüllt, muss zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten, die nicht teurer ist. Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche sind ausgenommen, müssen aber auf Wunsch mitgebrachte Behälter der Kunden befüllen. Im VerpackDG (BGBl. 2026 I Nr. 207, in Kraft seit 12. August 2026) steht die Pflicht in § 60 und die Regel für kleine Betriebe in § 61 (zuvor §§ 33 und 34 VerpackG). Beschäftigte werden über das gesamte Unternehmen gezählt (Teilzeitkräfte anteilig), und bei Lieferungen zählen Lager- und Versandflächen als Verkaufsfläche, sodass Filialen einer Kette in der Regel nicht unter die Ausnahme fallen.

Für Einkäufer bedeutet das:

  • Pappbecher fallen unabhängig von der Beschichtung in den Anwendungsbereich, weil die Pflicht Einwegbecher aus jedem Material erfasst.
  • Speiseboxen aus Papier fallen nur dann hinein, wenn sie als Lebensmittelverpackung aus Einwegkunststoff gelten; eine PE-beschichtete oder kunststoffbeschichtete Box kann dazu zählen.
  • Ab dem 12. Februar 2027 und dem 12. Februar 2028 ergänzt die PPWR EU-weite Pflichten zur Annahme mitgebrachter Behälter und zum Mehrwegangebot (Art. 32 und 33). Siehe den PPWR-Leitfaden.

Was kostet die Abgabe an den Einwegkunststofffonds?

Nach dem deutschen Einwegkunststofffondsgesetz müssen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sich auf der Plattform DIVID registrieren (seit dem 1. Januar 2024) und jährlich eine Abgabe je Kilogramm zahlen, die erstmals 2025 auf die Mengen des Jahres 2024 erhoben wurde. Die Abgabe zahlt, wer die Produkte erstmals auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt, meist der Importeur.

Produktkategorie (EWKFondsV)Abgabe je kg
Lebensmittelbehälter0,177 €
Tüten und Folienverpackungen (Packungen)0,876 €
Getränkebehälter (pfandfrei)0,181 €
Getränkebecher1,236 €
Leichte Kunststofftragetaschen3,801 €

Papierprodukte mit Kunststoffbeschichtung oder Kunststoffinnenschicht können nach dem Ansatz der SUP-Richtlinie in die Kategorien der Einwegkunststoffprodukte fallen. Ein PE-beschichteter Pappbecher kann daher ein abgabepflichtiger Getränkebecher sein. Einen Mindestkunststoffanteil gibt es nicht, und die Prüfleitlinien des Umweltbundesamts (Februar 2025) verlangen, das gesamte Einwegkunststoffprodukt zu wiegen und nicht nur seinen Kunststoffanteil; die Abgabe auf einen PE-beschichteten Becher wird also auf sein Gesamtgewicht einschließlich des Papiers berechnet. Seit dem 3. November 2025 gelten nach einer Verwaltungsregel des UBA Lebensmittelbehälter und Packungen mit mehr als 500 g Lebensmittel als nicht zum unmittelbaren Verzehr bestimmt und fallen aus diesen beiden Kategorien heraus. Klären Sie die Einstufung anhand der DIVID-Hinweise oder mit Ihrem Berater, und lassen Sie sich vom Lieferanten das Gesamtgewicht je Artikel nennen.

Wie funktioniert das Verpackungsrecht in Österreich?

Österreich regelt Verpackungen über die Verpackungsverordnung 2014, geändert 2023. Auf dem österreichischen Markt in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen bei einem Sammel- und Verwertungssystem wie ARA oder Reclay lizenziert werden. Die nationale Umsetzung des Teils der PPWR zur erweiterten Herstellerverantwortung steht im Oktober 2026 noch aus, das bestehende System gilt also weiter; das BMLUK hat im Juni 2026 ein Factsheet veröffentlicht.

Wer ist in Österreich verantwortlich

  • Österreichischer Markeninhaber oder österreichische Kette: lizenziert die von ihr in Verkehr gebrachten Verpackungen in der Regel bei einem Sammelsystem oder kauft Verpackungen, die vorgelagert lizenziert wurden, sofern der Lieferant dies anbietet.
  • Importeur: Der österreichische Importeur ist in der Regel derjenige, der die Verpackungen in Österreich in Verkehr bringt und lizenziert.
  • Händler: kann im Auftrag seiner Gastronomiekunden lizenzieren; lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
  • Serviceverpackungen: Die Hauptverpflichtung liegt beim in Österreich ansässigen Hersteller oder Importeur der Serviceverpackung (§ 13g Abs. 1 Z 1 AWG 2002); Restaurants, die bei einem österreichischen Lieferanten kaufen, erhalten daher normalerweise lizenzierte Verpackungen, und ein Restaurant, das Serviceverpackungen selbst importiert, wird zum Importeur.
  • Ausländische Fernabsatzhändler: Für ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen ausländische Fernabsatzhändler, die private Endverbraucher in Österreich beliefern, einen österreichischen Bevollmächtigten bestellen (§ 16b Verpackungsverordnung 2014).
  • Hersteller in anderen EU-Mitgliedstaaten, die österreichische Unternehmen beliefern: können freiwillig einen Bevollmächtigten bestellen (§ 16a Verpackungsverordnung 2014). Diese Möglichkeit ist auf in der EU ansässige Unternehmen beschränkt; Lieferanten außerhalb der EU, etwa in der Türkei, sind darauf angewiesen, dass ihr österreichischer Importeur oder Kunde lizenziert.

Die PPWR selbst, einschließlich der PFAS-Grenzwerte ab dem 12. August 2026 und der Mehrwegpflichten ab 2027 und 2028, gilt in Österreich wie in jedem Mitgliedstaat unmittelbar.

Deutschland und Österreich im Vergleich

ThemaDeutschlandÖsterreich
Nationales RechtVerpackDG (ab 12.08.2026; löste das VerpackG ab)Verpackungsverordnung 2014 (geändert 2023); Umsetzung der PPWR steht aus
RegisterLUCID (ZSVR), verpflichtend, nicht delegierbarLizenzierung über Sammelsysteme; Aufsicht durch das Ministerium
Sammlung/LizenzierungDuale SystemeARA, Reclay und weitere Sammelsysteme
Ausländische VerkäuferBevollmächtigter bei Direktlieferung an Endabnehmer erforderlichBevollmächtigter für Fernabsatzhändler seit 01.01.2023 erforderlich; freiwillig für in der EU ansässige B2B-Lieferanten
ServiceverpackungenMit Marke: Käufer ist Hersteller und lizenziert; markenneutral von deutschem Lieferanten: dieser Lieferant ist Hersteller; Vorlizenzierung (§ 7 Abs. 2 VerpackDG) nur in zwei engen FällenÖsterreichischer Hersteller oder Importeur der Serviceverpackung ist primär verpflichtet
MehrwegpflichtMehrwegangebotspflicht seit 01.01.2023; PPWR Art. 32/33 ab 2027/2028PPWR Art. 32/33 ab 2027/2028
EinwegkunststoffabgabeEinwegkunststofffonds (DIVID)Hier nicht behandelt; nationale SUP-Maßnahmen prüfen

Zeitleiste

DatumLand/RegionEreignis
01.01.2023DeutschlandMehrwegangebotspflicht gilt
01.01.2023ÖsterreichBevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler verpflichtend
01.01.2024DeutschlandDIVID-Registrierung für den Einwegkunststofffonds
2025DeutschlandErste Abgabezahlungen auf die Mengen von 2024
Juni 2026ÖsterreichBMLUK-Factsheet zur PPWR
12.08.2026EU / DeutschlandPPWR gilt; VerpackDG löst VerpackG ab
01.01.2027DeutschlandDruckfarbenverordnung gilt (Druckfarben für Lebensmittelkontakt)
12.02.2027EUPPWR: Pflicht zur Annahme mitgebrachter Behälter
12.02.2028EUPPWR: Pflicht zum Mehrwegangebot

Unterlagen, die Sie bei Ihrem Verpackungshersteller anfordern sollten

  • Materialzusammensetzung und Gewicht je Artikel und je Komponente (Papier, Kunststoffbeschichtung, Sichtfensterfolie, Griff) für die Meldung an LUCID und das duale System beziehungsweise das Sammelsystem.
  • Gesamtgewicht je Artikel bei Einwegkunststoffprodukten für die Meldung an den Einwegkunststofffonds (die Abgabe wird auf das Gewicht des gesamten Produkts berechnet, nicht nur auf den Kunststoffanteil).
  • Bestätigung, ob der Lieferant, sein deutscher oder österreichischer Händler oder Sie selbst die Verpackungen lizenzieren; gegebenenfalls schriftliche Bestätigung der Vorlizenzierung.
  • PPWR-EU-Konformitätserklärung oder die technischen Daten, die Sie als Erzeuger Ihrer Markenverpackungen benötigen.
  • Konformitätserklärung (DoC) für Lebensmittelkontakt und ab 2027 die Bestätigung des Druckfarbenlieferanten zur Konformität mit der deutschen Druckfarbenverordnung (siehe Compliance bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt).
  • PFAS-Erklärung und Prüfdaten (siehe PFAS-freie Lebensmittelverpackungen).

Wenn Sie bei einem Exporteur außerhalb Deutschlands und Österreichs beziehen, etwa bei 9 Packaging in Istanbul, klären Sie bei Angebot und technischer Prüfung, welche Material- und Gewichtsdaten je Artikel jede Lieferung begleiten, damit Sie oder Ihr Importeur sich registrieren und lizenzieren können, ohne später Zahlen nachfordern zu müssen.

Was das für Verpackungen in Gastronomie und E-Commerce bedeutet

Begriffe je Markt

Deutsche Einkäufer und Behörden verwenden Verpackungsgesetz oder VerpackG (jetzt VerpackDG), Systembeteiligung, Serviceverpackungen und Vorlizenzierung. In Österreich heißt eine Tragetasche gebräuchlich Sackerl oder Tragtasche, eine spitz zulaufende Papiertüte Stanitzel; die Lizenzierungsstellen werden als Sammel- und Verwertungssysteme bezeichnet.

Nächster Schritt: Zuständigkeiten je Artikel festlegen

Listen Sie vor Ihrer nächsten Bestellung jeden Verpackungsartikel mit Material, Gewicht, Kunststoffanteil und der Angabe auf, ob er mit Ihrer Marke bedruckt ist, und entscheiden Sie dann für Deutschland und Österreich getrennt, wer Hersteller ist, wer lizenziert und ob eine Vorlizenzierung infrage kommt. Geben Sie diese Liste an Ihren Lieferanten weiter, damit mit jeder Lieferung die richtigen Daten ankommen. Um neue Artikel gleich mit diesen Angaben anzufragen, nutzen Sie unseren Leitfaden zur Angebotsanfrage für Verpackungen oder senden Sie Ihre Anforderungen über unsere Kontaktseite.