Diese kostenlose PPWR-Checkliste macht aus der EU-Verpackungsverordnung eine Maßnahmenliste mit Fristen für Verpackungseinkäufer. Jede Zeile nennt die Fundstelle, den Geltungstermin, die zuständige Rolle und, im PDF, die vorzuhaltenden Nachweise. Die Liste behandelt die Verordnung (EU) 2025/40 mit Stand Oktober 2026: Punkte, die bereits seit dem 12. August 2026 gelten, die Takeaway-Pflichten von 2027 und 2028, die Sortierkennzeichnung und die Gestaltungsanforderungen von 2030 bis 2038. Der Download ist ein schlichtes A4-PDF mit Kontrollkästchen; eine E-Mail-Adresse müssen Sie dafür nicht angeben.
ppwr-compliance-checklist.pdf (A4, 3 Seiten)
Wer möchte, kann sich über ein optionales Feld benachrichtigen lassen, sobald der Rechtsakt zur Sortierkennzeichnung oder die Kriterien für das Design for Recycling angenommen sind. Die Datei selbst ist ohne Anmeldung zugänglich. Die Liste ist eine Planungshilfe, keine Rechtsberatung. Die Pflichten hängen von Ihrer Rolle im jeweiligen Mitgliedstaat ab; klären Sie sie mit der zuständigen Behörde, Ihrer Compliance-Organisation oder Ihrer Rechtsberatung.
Stand: Oktober 2026. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 auf EUR-Lex (eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj) und Mitteilung der Kommission mit Leitlinien C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026 (rechtlich unverbindlich).
So nutzen Sie die PPWR-Checkliste
Beginnen Sie mit der ersten Zeile und klären Sie für jeden Artikel, ob Sie Hersteller, Importeur, Vertreiber oder EPR-Produzent sind. Danach arbeiten Sie nur die Zeilen ab, in deren Spalte „Wer“ Ihre Rolle steht. Führen Sie je Artikelnummer ein eigenes Exemplar, denn die Nachweise unterscheiden sich bei einem Becher, einer Speisenbox und einem Versandkarton.
Den vollständigen Hintergrund zu jeder Zeile finden Sie in unserem PPWR-Überblick für Gastronomie- und E-Commerce-Einkäufer. Vertiefende Leitfäden gibt es zu PFAS-freien Lebensmittelverpackungen, zur Konformitätserklärung, zu den Recyclingfähigkeitsklassen und zu den Kennzeichnungsanforderungen.
Welche PPWR-Punkte gelten bereits (ab 12. August 2026)?
Seit dem 12. August 2026 gelten die Konformitätsbewertung des Herstellers, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung, außerdem die PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt und die Angaben zur Identifizierung auf der Verpackung. Für die PFAS-Grenzwerte gibt es keine Abverkaufsfrist; früher produzierte Ware ist daher nicht ausgenommen, wenn sie nach diesem Datum in Verkehr gebracht wird; Verpackungen, die vorher in Verkehr gebracht wurden, dürfen laut den Leitlinien der Kommission auf dem Markt bleiben.
| Maßnahme | Fundstelle | Gilt ab | Wer |
|---|---|---|---|
| Ermitteln Sie Ihre PPWR-Rolle für jeden bedruckten Artikel (Hersteller, Importeur, Vertreiber, EPR-Produzent) | Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 | 12.08.2026 | Alle |
| Verpackungen mit Lebensmittelkontakt: höchstens 25 ppb für jede einzelne PFAS und 250 ppb für die Summe (gezielte Analyse) sowie 50 ppm für alle PFAS einschließlich polymerer PFAS. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, ist ein Nachweis der Fluorquelle einzuholen | Art. 5 Abs. 5 | 12.08.2026 (keine Abverkaufsfrist) | Hersteller stellt sicher; Importeur prüft; Vertreiber darf keine nicht konforme Verpackung bereitstellen; Materiallieferant liefert auf Anfrage den Fluor-Nachweis |
| Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen: höchstens 100 mg/kg | Art. 5 Abs. 4 | 12.08.2026 (allgemeine Anwendung) | Hersteller |
| Von Verpackungs- und Materiallieferanten die Informationen einholen, die für den Konformitätsnachweis nötig sind | Art. 16 | 12.08.2026 | Hersteller fordert an; Lieferant liefert |
| Technische Dokumentation erstellen und aufbewahren; bei Änderung von Gestaltung, Materialien oder herangezogenen Normen neu bewerten | Art. 15, Anhang VII | 12.08.2026 | Hersteller |
| EU-Konformitätserklärung in der Sprache bzw. den Sprachen jedes Mitgliedstaats der Bereitstellung erstellen und unterzeichnen | Art. 39, Anhang VIII | 12.08.2026 | Hersteller |
| Konformitätserklärung und technische Dokumentation nach dem Inverkehrbringen 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufbewahren | Art. 15 Abs. 3, Anhang VII Nr. 4 | 12.08.2026 | Hersteller; Importeur bewahrt eine Kopie der Erklärung auf |
| Name und Postanschrift des Herstellers sowie eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer auf der Verpackung anbringen (oder auf einem Datenträger bzw. Begleitdokument) | Art. 15 Abs. 5 und 6 | 12.08.2026 | Hersteller |
| Vor dem Inverkehrbringen importierter Verpackungen: Bewertung, Dokumentation und Kennzeichnung des Herstellers prüfen, Name und Anschrift des Importeurs ergänzen, Unterlagen auf begründetes Verlangen innerhalb von 10 Tagen an die Behörden übermitteln | Art. 18, einschl. Art. 18 Abs. 3 | 12.08.2026 | Importeur |
| Dokumentation und Kennzeichnung prüfen, bevor Verpackungen bereitgestellt werden; keine Verpackungen liefern, die bekanntermaßen nicht konform sind | Pflichten der Vertreiber (Artikel in unseren Leitfäden nicht genannt) | 12.08.2026 | Vertreiber |
| Importeur oder Vertreiber, der unter eigenem Namen verkauft oder Verpackungen so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt sein könnte, übernimmt die Herstellerrolle | Art. 21 | 12.08.2026 | Importeur, Vertreiber |
| Nicht niedergelassene Produzenten benennen einen bevollmächtigten Vertreter für die EPR; ein schriftliches Mandat kann auch die Aufbewahrung der Dokumentation umfassen | Bestimmungen zum bevollmächtigten Vertreter (Artikel in unseren Leitfäden nicht genannt) | 12.08.2026 (allgemeine Anwendung) | Produzent ohne Niederlassung im Mitgliedstaat |
| Der allgemeine Grundsatz der Recyclingfähigkeit gilt bereits; bis die delegierten Rechtsakte zum Design for Recycling vorliegen, bleiben die Anforderungen der alten Verpackungsrichtlinie und Normen wie EN 13430 maßgeblich | Art. 6 Abs. 1 | 12.08.2026 | Hersteller |
| Nach dem System jedes Landes registrieren, melden und EPR-Gebühren zahlen (zum Beispiel LUCID und ein duales System in Deutschland nach VerpackDG) | Nationales Recht | Je nach Land unterschiedlich; VerpackDG gilt ab 12.08.2026 | Produzent |
| Aufgedruckte Umweltaussagen prüfen: allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung sind verboten. Verwandte Vorschrift, nicht Teil der PPWR | Richtlinie (EU) 2024/825 | 27.09.2026 | Markeninhaber |
| PE-beschichtete Pappbecher für Getränke: die aufgedruckte Kennzeichnung „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“ in der jeweiligen Landessprache beibehalten. Verwandte Vorschrift, nicht Teil der PPWR | Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 | In Kraft | Markeninhaber, Hersteller |
Zwei Punkte werden häufig missverstanden. Erstens fasst die Erklärung zusammen, was die Nachweise belegen; die technische Dokumentation muss deshalb vorliegen, bevor jemand unterschreibt. Zweitens wird die Recyclingfähigkeit noch nicht anhand von Klassen bewertet: Laut Leitlinien der Kommission müssen Hersteller die Konformitätsbewertung zur Recyclingfähigkeit erst durchführen, wenn die delegierten Rechtsakte zum Design for Recycling in Kraft treten. Jede Klasse, die heute genannt wird, ist daher nur eine Schätzung.
Welche Fristen gelten für 2027 und 2028?
Zwei Takeaway-Pflichten beginnen 2027 und 2028, die Sortierkennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028. Takeaway-Betriebe müssen ab dem 12. Februar 2027 eigene Behältnisse der Kunden akzeptieren und ab dem 12. Februar 2028 eine Mehrwegoption anbieten. In der Praxis wird die Kennzeichnungspflicht später greifen, weil der Durchführungsrechtsakt mit Stand Oktober 2026 noch nicht angenommen war.
| Maßnahme | Fundstelle | Gilt ab | Wer |
|---|---|---|---|
| Takeaway-Betriebe müssen Kunden erlauben, eigene Behältnisse zu verwenden, ohne höheren Preis | Art. 32 | 12.02.2027 | Letztvertreiber (Takeaway in der Gastronomie) |
| Takeaway-Betriebe müssen eine Mehrwegverpackung ohne höheren Preis anbieten (Kleinstunternehmen ausgenommen) | Art. 33 | 12.02.2028 | Letztvertreiber (Takeaway in der Gastronomie) |
| Beobachten: Die Kommission soll Kriterien für das Design for Recycling und Klassen je Verpackungskategorie annehmen | Art. 6 Abs. 4 | Bis 01.01.2028 | Kommission; Hersteller beobachten |
| Harmonisierte Sortierkennzeichnung nach Materialien, einschließlich Verpackungen für den E-Commerce. Es gilt der spätere Termin: 12.08.2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt; der Rechtsakt war mit Stand Oktober 2026 nicht angenommen | Art. 12 Abs. 1 | Frühestens 12.08.2028 | Hersteller; Importeur prüft |
| Vor dem Kennzeichnungstermin hergestellte oder importierte Verpackungen dürfen bis zu drei Jahre danach weiter bereitgestellt werden | Art. 12 Abs. 12 | Ab dem Kennzeichnungstermin | Hersteller, Importeur |
Was gilt von 2029 bis 2038?
Die Kennzeichnung für Mehrwegverpackungen gilt frühestens ab dem 12. Februar 2029, die wichtigsten Gestaltungsanforderungen ab dem 1. Januar 2030, weitere Stufen folgen 2035 und 2038. Mehrere Termine im Jahr 2030 verschieben sich, wenn die Kommission die ergänzenden Rechtsakte später annimmt.
| Maßnahme | Fundstelle | Gilt ab | Wer |
|---|---|---|---|
| Kennzeichnung für Mehrwegverpackungen mit QR-Code oder offenem Datenträger (es gilt der spätere Termin: 12.02.2029 oder 30 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt) | Art. 12 Abs. 2 | Frühestens 12.02.2029 | Hersteller von Mehrwegverpackungen |
| Verpackungen müssen Klasse A, B oder C erreichen (70 % oder mehr); unter 70 % gilt als technisch nicht recyclingfähig | Art. 6 Abs. 3 | 01.01.2030 bzw. 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, falls später | Hersteller |
| Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen: kontaktempfindliches PET 30 %, kontaktempfindlicher Kunststoff außer PET 10 %, sonstiger Kunststoff 35 % (ab 2040: 50, 25 und 65 %) | Art. 7 | frühestens 01.01.2030 | Hersteller von Kunststoffverpackungen |
| Beschränkungen für Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die in Gastronomiebetrieben vor Ort verzehrt werden, für Würzmittelportionen aus Kunststoff (außer bei Takeaway) und für sehr leichte Kunststofftragetaschen (mit Ausnahmen). Nach den Leitlinien der Kommission gelten auch Verpackungen auf Papierbasis mit 5 % oder mehr Kunststoff als erfasst | Anhang V; Leitlinien C(2026) 3702 (unverbindlich) | 01.01.2030 | Letztvertreiber und Hersteller |
| Höchstens 50 % Leerraum bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen | Art. 24 | 01.01.2030 bzw. 3 Jahre nach dem Rechtsakt zur Methodik, falls später | Unternehmen, das die Verpackung befüllt |
| Minimierung der Verpackung: Gewicht und Volumen auf das für die Funktion erforderliche Mindestmaß reduzieren | Art. 10 | 2030 | Hersteller |
| Takeaway-Betriebe bemühen sich, 10 % der Produkte in Mehrwegverpackungen anzubieten | Art. 33 | 2030 | Letztvertreiber (Takeaway in der Gastronomie) |
| Recycling im großen Maßstab (2035 bzw. 5 Jahre nach den zugehörigen Durchführungsrechtsakten, falls später); nur Klasse A oder B (2038) | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 Abs. 3 | 01.01.2035; 01.01.2038 | Hersteller |
Rollen in der Checkliste
Die Spalte „Wer“ verwendet die Rollen der PPWR. Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben, und die Rolle kann von Land zu Land verschieden sein.
| Rolle | Vereinfachte Bedeutung |
|---|---|
| Hersteller | Wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt; bei individuell bedruckten Verpackungen häufig der Markeninhaber |
| Importeur | In der EU ansässiger Marktteilnehmer, der Verpackungen aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt; ergänzt seinen Namen und seine Anschrift |
| Vertreiber | Jeder andere Marktteilnehmer in der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt |
| Letztvertreiber | Marktteilnehmer, der Verpackungen an den Endkunden abgibt, etwa ein Takeaway-Betrieb |
| Produzent (EPR) | Bei Serviceverpackungen der Marktteilnehmer, der sie im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt |
Am häufigsten fragen Einkäufer, ob der Markeninhaber als Hersteller gilt. Der Leitfaden zur PPWR-Konformitätserklärung erläutert, wann eine Kette, ein Weiterverarbeiter oder ein Importeur als Hersteller gilt; bei unbefüllten bedruckten Serviceverpackungen kann die Auslegung der nationalen Behörde abweichen.
Was diese Checkliste nicht abdeckt
Nicht abgedeckt sind nationale EPR-Details, Vorschriften zum Lebensmittelkontakt und Märkte außerhalb der EU. Die PPWR gilt in Großbritannien nicht; siehe dazu den Leitfaden zu den britischen Verpackungsvorschriften. Für Deutschland und Österreich finden Sie Hinweise unter Verpackungs-Compliance in Deutschland und Österreich, für Unterlagen zum Lebensmittelkontakt unter Compliance für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
Nächster Schritt: Nachweise beim Lieferanten anfordern
Schicken Sie die Spalte „Nachweise“ aus dem PDF an jeden Verpackungslieferanten und vergleichen Sie die Antworten. Für die Übernahme dieser Anforderungen in eine Angebotsanfrage nutzen Sie die Vorlage für Angebotsanfragen und den Leitfaden zur Angebotsanfrage. Bei 9 Packaging, einem in Istanbul ansässigen B2B-Hersteller und Exporteur von individuell bedruckten Verpackungen, wird die Dokumentation je Artikel bei Angebot und technischer Prüfung vereinbart. Team kontaktieren.